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Justizmobbing: Gesetzesverstöße und Fehlurteile der selbsternannten
"Götter in Schwarz"
Eine Staatshaftung für Fehlurteile der Justiz hält eine Leserin aus
Erfurt für erforderlich.
Die Wahrheit daß auch Richter wie Politiker und Bürger nicht unfehlbar
sind, wird schlichtweg von nicht unerheblichen Kreisen der Justiz negiert.
Fehlurteile und Zulassungsverweigerungen "Im Namen des Volkes" rechtfertigen
offensichtlich die zunehmenden Spielarten der von der Politik tolerierten
Gesetzesverstöße und Prüfungsverweigerungen der teilweise selbsternannten
"Götter in Schwarz". Denn Mobbing ist eine gefährliche gesellschaftliche
Verwerfung im gesellschaftlichen Miteinander. Wenn die Mobbingklagen
von deutschen Gerichten weiterhin abgewiesen werden, dann sollte das
Wort "Justizmobbing" gegen den rechtsuchenden Bürger ernsthaft thematisiert
werden.
Denn Richter und Rechtsanwälte, die ihre Berufung ernst nehmen und tatsächlich
eine Rechtsprechung "Im Namen des Volkes" durchsetzen wollen, haben
es im Rechtsstaat immer schwerer.
Nicht nur die bekannten unheiligen Allianzen zwischen Politik und Justiz,
auch die "Schwarzen Schafe" in den eigenen Reihen lassen die Verhandlungen
vor Gericht oftmals zum frustrierenden Tagesgeschäft der engagierten
Berufenen, die es Gott sei Dank noch gibt, werden.
Aber am schlimmsten trifft es den mündigen Bürger, der sich gegen richterliche
Ermessenentscheidungen, unterlssenen Beweissicherungen und Zeugenvernehmungen,
ergangene Fehlurteile oder Prüfungsverweigerungen in seinem Namen kaum
zur Wehr setzen kann, sondern seine zusätzlichen, doppelt kostenpflichtigen
Heranziehungen bei Strafandrohung akzeptieren muß. Denn die Richter
werden von den Steuern der Bürger und aus den kostenpflichtigen Verfahren
des Rechtsuchenden finanziert, ohne, dass eine unabhängige und kostenfreie
Nachprüfung der Qualität ihrer Leistungen möglich wäre!
Dagegen werden schlechte und beanstandete Waren und Leistungen im zivilen
Geld-Ware-Leistungsverhältnis in jedem Fall zu Lasten des Verursachers
ersatzpflichtig zurückgenommen oder nachgebessert, die Rechtsprechung
trifft zumindest in diesem gesellschaftlichen Austauschverhältnis klare
Aussagen. Ergo sollte auch in Bezug auf Fehlurteile, mangelnde Leistungen
und Prüfungsverweigerungen deutscher Gerichte ein Haftungs- und Rückgabeanspruch
des Klägers oder des Beklagten zukünftig nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen
sein. Das heißt, auch die Judikative, eine der Säulen unseres Rechtsstaates
ist sanierungsbedürftig.
Im Anbetracht der endlosen Verfahrensdauer und auch der Zusammenhangsverweigerung
in Bezug auf Beiziehung der Nebenverfahren, könnte der noch nicht aufgebende
Rechtsuchende den Eindruck gewinnen, allein die Bemühung des Gerichtes
durch den Normal-Bürger erfüllt unter Umständen schon den möglichen
Straftatbestand der unzulässigen Belästigung einer unfehlbaren, über
jeden Zweifel erhabenen Berufsgruppe?
Denn wie wäre es sonst zu verstehen, daß die deutsche Rechtsprechung
nicht nur in Mobbingfällen in der Regel abweist und mit offensichtlicher
Freude zum Beispiel in den Fällen des rechtswidrigen Eigentums- und
Vermögensentzuges immer wieder so ungemein täterfreundlich und opferfeindlich
"Im Namen des Volkes" urteilt?
Ein gesetzlicher Strafhaftungsanspruch gegenüber dem geschädigten Bürger
nach dem Verursacherprinzip-, ohne, daß dieser wieder in endlose Verfahren
eingeklagt werden muß, ist das in Deutschland mehr als überfällig!
Claudia May, Erfurt
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