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Zwei gegensaetzliche Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
und die skandaloes diskriminierende Behandlung von Gegnern des NS-Regimes
aus der SBZ nach 1990 in der Bundesrepublik.
Am 23. Januar 2004 ist in der "Staatshehlerei eine vierseitige
Pressemitteilung
veroeffentlicht worden, die Rechtsanwalt Stefan v. Raumer am 13. Janaur
2004
ueber das Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.
Oktober 2003
- Az.: BVerwG 8 C 28.02 - verfasst hat, welche die Behandlung einer
Konfiskation
durch die stalinistische Bodenreform zum Gegenstand hatte.
Danach hatte der zustaendige deutsche Buergermeister im Herbst 1945
einem Gutsbesitzer mit 200 ha Grundbesitz in Sachsen-Anhalt in einem
Schreiben
bestaetigt, dasz "auf hohe sowjetische Weisung das obige Eigentum
der Familie
unangetastet bleiben soll:".
Dieses Schreiben hat ausgereicht, dem Klaeger die Rueckgabeansprueche
durch
den obigen 8. Senat fuer sein 1945 konfisziertes Riittergut zu bestaetigen,
welche
bereits das Verwaltungsgericht Magdeburg ihm zugesprochen hatte.
Dieses Urteil steht in eklatantem Widerspruch zu dem Beschluss des
7 Senats
des Bundesverwaltungsgerichts - Az: BVerwG 7 B 211.99 - vom 13. Juli
2000,
in dem sogar ein schriftlicher Befehl der sowjetischen Besatzungsbehoerden
in Sachsen vom Maez 1948 gegen eine im Januar 1948 erfolgte Enteignung
und
Ausweisung unserer Famielie aus unserem Heimatkreis Doebeln durch dasz
das zustaendige Kreispolizeiamt nicht als relevantfuer einen Rueckgabeamnsrpcuh
anerkannt worden war.
Meine Eltern gehoerten zu den vier Gutsbesitzern mit mehr als 100 ha
Grundbesitz
in Sachsen , die bei der "Bodenreform" im Herbst 1945 wegen
Widerstandes
gegen das NS-Regime ein Restgut von 25 ha , in unserem Falle auf unserem
Rittergut Otzdorf, Krs. Doebeln, erhalten haben.
Auf Anordnung der Kreisbodenkommission Doebeln wurde im Maerz 1946
das Otzdorfer Restgut gegen einen gleich groszen landwirtschaftlichen
Betrieb
in Baderitz, ebenfalls im Krs. Doebeln, getauscht.
Die sowjetische Bezirkskomandantur Leipzig hatte in einer Verhandlung
am 29. Maerz 1946 das Eigentum meiner Eltern an dem Baderitzer Restgut
ausdruecklich bestaetigt, nachdem Funktionaere der KPD des Kreises Doebeln
vier Tage vorher die Enteignung des obigen Restgutes und seine Aufteilung
auf 5 Neubauernstellen sowie die Ausweisung unserer Familie aus dem
Kreis Doebeln angeordnet hatten.
In den folgenden zwei Jahren war unsere Familie "als Kapitalisten
und Klassenfeinde"
staendig steigender politischer Verfolgung durch die obigen kommunistische
Funktionare
ausgesetzt, die am 08. Januar 1948 ihren Hoehepunkt mit der totalen
entschaedigungs-
losen Enteignung unseres Baderitzer Restgutes sowie der erneuten Ausweisung
unserer Familie innerhalb von 8 Tagen aus dem Kreis Doebeln durch das
dortige Kreispolizeiamt erreicht hatte.
MeinemVater und mir wurden die sofortige Verhaftung angedroht, falls
wir uns der
obigen Anordnung widersetzen oder uns an die sowjetische Besatzungsmacht
wenden wuerden.
44 Jahre spaeter habe ich in unserer umfangreichen Akte im Saechsischen
Haupt-
staatsarchiv in Dresden von dem Befehl von Major Radionowski von der
sowje-
tische Besatzungsbehoerde in Sachsen vom 6. Maerz 1948 .in Sachsen Kenntnis
bekommen, nach dem der Verbleib unserer Familie auf dem Restgut in Baderitz
mit
10 ha Grundbesitz angeordnet worden war.
Der obigen Anweisung war ein Schreiben des Saechsischen Landwirschaftsministers
an den Saechsischen Ministerpraesidenten vom 04. Dezember 1947 vorausgegangen,
in dem die obigen vier Widerstaendler, also auch mein Vater, als "Kaempfer
gegen
den Faschismus" anerkannt und um den Verbleib von jeweils 25 ha
bei den vier
Restguetern gebeten worden war.
Am 09. Juni 1995 hat das Saechsische Landesamt zur Regelung offener
Vermoegensfragen, Aussenstelle Leipzig, mit fuenfjaehriger Verzoegerung
unseren Antrag auf Restitution
bzw. Entschaedigung, auch fuer das Baderitzer Restgut, abgelehnt und
dabei
den obigen Befehl von Major Radionowski vollkommen negiert.
Die Richterin am Verwaltungsgericht Leizpig hat unsere Klage gegen
den obigen
Bescheid mit Urteil vom 17. September 1999 - 3 K 926/95 - abgewiesen.
Es ist bezeichnend fuer die mit dem Tatbestand total ueberfordete Richterin,
dasz
sie ein Schreiben des Saechsischen Landwirtschaftsminister von 26. August
1947 an
die zustaendige Gemeindeverwaltung als wichtiges Argument fuer den Zweifel
benutzt
hat, ob mein Vater ueberhaupt wirksam Eigentuemer des Baderitzer Restgutes
geworden sei, waehrend im Widerspruch dazu der selbe Minister in seinem
o.g. Schreiben vom 04. Dezember 1947 um den Verbleib von jeweils 25
ha
fuer alle vier Restgueter in Sachsen gebeten hat.
Ferner fuehrt die Richterin an, dasz der Befehl des sowjetischen Majors
Radionowski,
die Flaeche unseres Baderitzer Restgutes auf 10 ha zu begrenzen, am
27.12. 1947
erfolgt sei.
Die Richtertin negiert dabei, dasz wir dem Gericht ein Schreiben vom
06. Maerz 1948 eingereicht haben, in dem der endgueltige Befehl des
sowjetischen Majors ueber die
obige Begrenzung auf 10 ha mitgeteilt wurde.
Dieser Missachtung des Tatbestandes durch das VG Leipzig kommt besondere
Bedeutung zu.
Seit 08. Januar 1948 war unsere Familie schwerer politischerVerfolgung
durch die SED-Funktionaere auf Kreisebene ausgesetzt, in deren Folge
mein Vater
nach Westdeutschland fliehen musste, um einer Verhaftung zu entgehen.
Meine Mutter, meine Schwester und der Autor dieses Berichts konnten
nur Teile unseres
Privatvermoegens und des Mobiliars dank der Unterstuetzung durch mehrere
oertliche Organisationen, darunter sogar der zustaendigen SED-Ortsgruppe,
in Sicherheit bringen .
Letztere hatten sich bereits bei drei frueheren Enteignungsversuchen
der obigen kommunistischen Kreisfunktionaere dafuer eingesetzt, dasz
wir unsere Existenz
in Baderitz behalten konnten.
Uns drei verbliebenen Familienmitgliedern war jedoch damals jede Moeglichkeit
genom-
men, juristische Schritte gegen die Anordnung des Kreispolizeiamtes
Doebeln vom
08. Januar 1948 zu unternehmen oder Beschwerden dagegen bei sowjetischen
oder
deutschen Behoerden einzulegen.
Rueckblickend gesehen ist es schon skandaloes, wenn ich vergleiche,
wie sich von Herbst 1945 bis Januar 1948 eine Reihe von Buergern und
von Organisationen, oft mit hohem eigenem Risko fuer ihre Sicherheit
in einer Diktatur, wie der damaligen SBZ, fuer eine gerechte und humane
Behandlung unserer Familie eingesetzt haben und welche Behandung unsere
Familie durch Behoerden und Gerichte nach 1990 in dem demokratischen
Rechts-
staat Bundessrepublik Deutschland hinnehmen musste.
In den Urteilen des VG Leipzig und des BVerwG Berlin wird mit keinem
Wort der Widerstand unserer Familie gegen das NS-Regime gewuerdigt,
noch versucht, dadurch
u.U. eine gerechtere Loesung fuer unsere Ansprueche zu finden.
Immerhin gibt es seit 1992 das sogenannte Entschaedigungsrentengesetz,
das den
in der SBZ und DDR anerkannten kommunistischen " Kaempfern gegen
den Faschismus"
anstelle der dortigen "Ehrenpensionen" die Zahlung einer monatlichen
Rente
von DM 1.400,00 gewaehrt..
In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dasz die sowjetischen Besatzungsbehoer-
den den Einsatz "buergerlicher Widerstaendler gegen das NS-Regime"
weit hoeher
bewertet haben als die zustaendigen deutschen kommunistischen Funktionaere.
Wie sich bereits bei der o.g. Verhandlung in Leizpig am 29. Maerz 1946
erwiesen
hatte, so haben auch die sowjetische Besatzungsbehoerden in Dresden
noch
am 06. Maerz 1948 , im Unkenntnis der politischen Verfolgung unserer
Familie durch fanatische SED-Funktionaere des Kreises Doebeln, angeordnet,
unserer Familie
eine Existenz mit 10 ha auf dem Restgut in Baderitz zu gewaehren.
Dabei war besonders beachtlich, dasz die obige Anordnung das weitere
Eigentum unserer Familie an saemtlichen Gebaeuden des Gutshofes sowie
des gesamten bisherigen toten
und lebenden Inventars umfasste.
Der Inhalt der obigen Pressemitteilung von Rechtsanwalt von Raumer
ueber
das Urteil des 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Oktober
2003
steht in krassem Gegensatz zu den Entscheidungen, die unsere Familie
vom
Verwaltungsgericht Leipzig und vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts,
damals noch in Berlin. hinnehmen musste.
So wurde vom 8. Senat der Vortrag der BVVG, dasz "fuer eine Rueckgabe
im Einzelfall
(bei SBZ-Konfiskationen) besonders hohe Darlegungs-und Beweisanforderungen
gelten" abgelehnt.
Vielmehr hat er ausdruecklich festgestellt, dasz "ueberhoehte
Darlegungs- und Beweisanforderungen an die Darlegung sowjetischer Enteignungsverbote
im obigen Sinn
nicht mit dem Sinn und Zweck des # 1 Abs 8a VermG vereinbar seien, gegenueber
der Sowjetunion einen Unrechtsvorwurf zu vermeiden."
Ferner stellte der 8. Senat fest: "dasz allein eine nachrichtliche
Wiedergabe einer
solchen Freigabeanordnung durch deutsche Stellen, auch wenn man die
sowjetische
Freigabeanordnung selbst mit keinem Dokument belegen koenne, ausreiche.
Ferner genuegt auch eine rein faktische Intervention der sowjetischen
Besatzungs-
macht gegen einen Vermoegenseingriff deutscher Stellen, um den "besatzungshoheit-
lichen" Charakter der Massznahme entfallen zu lassen"..
Nach den obigen Feststellungen des 8. Senats haette unserer Familie
zumindest
ein Rueckgabeanspruch auf 10 ha, saemtliche Gebaeude des Baderitzer
Rest-utes spwoe fuer das gesamte lrebende und tote Imventar gewahet
wedrenmuessen.rpcuh fuer die 10 ha ev.soagr dei 205 ha BGRundszetzen
In
Ueber die Behandlung unserer Familie moechte ich eine Dokumentation
erstellen, um nachzuweisen, dasz von einer "Aufarbeitung der SED-Diktatur"
nach 1990 in der
Bundesrepublik Deutschland fuer wichtige Teilbereiche keine Rede sein
kann.
Besonders eindruckvolle Beispiele dafuer sind:
1) Die sich widersprechenden Urteile deutscher Gerichte bei Antraegen
auf Restitution
und/oder Entschaedigung fuer in der SBZ erfolgte Konfiskationen, fuer
welche
die sowjetische Besatzungsmacht ein Enteignungsverbot angeordnet hatte.
2) Die skandaloes unterschiedliche Behandlung der kommunistischen und
der
"buergerlichen" Kaempfer gegen den Faschismus, die von Mai
1945 bis Oktober 1949
von deutschen Behoerden in der SBZ anerkannt worden sind.
Seit 1991 haben die in der SBZ und DDR anerkannten "Opfer des
und Kaempfer gegen
den Faschismus" aufgrund des o.g. Gesetzes bis zum Jahr 2003 1
150 Mio DM an
Rentenzahlungen aus Steuergeldern erhalten, obwohl erstere in der Regel
Foerderer und Nutznieszer der SED-Diktatur gewesen sind.
Von den "buergerlichen Kaempfern", soweit sie Opfer von Konfiskationen
in der SBZ geworden sind , kassieren staatliche und kommunale Stellen,
wo es nur moeglich ist,
durch Mieten Pachten und Verkaeufe aus dem konfiszierten Eigentum betraechtliche
Betraege, in unserem Fall seit 1991 mehr als DM 500.000.
Die Ergebnisse meiner Dokumentation moechte ich auch einschlaegigen
Persoenlichkeiten
und Institutionen in den USA zur Verfuegung stellen, mit denen ich seit
Jahren in
Kontakt stehe.
Dazu gehoeren u.a. Mitglieder der "Commission on Security und
Cooperation (CSCE)"
des Kongresses der USA in Washington sowie die "Hoover Institution"
an der
Stanford Universitaet in Kalifornien.
Obigen Beitrag veroeffentliche ich in der "Staatshehlerei"
in der Hoffnung, dasz sich
weitere SBZ-Opfer, die gleiche Diskriminierungen, - bei Urteilen ueber
sowjetische
Enteignungsverbote bzw. als anerkannte Gegner des NS-Regimes - wie unsere
Familie
nach 1990 erlitten haben, mit mir in Verbindung setzen werden.
Dr. Harald Mehner 2703 Marvin Drive Carson City, Nevada 89703 USA
Telefaxnummer: (001 Vorwahl nach den USA) dann 775 885 2417
E-Mail: otzdorflos@aol.com
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