EALG
  Das EALG und seine Gesetzesverstöße
Geschrieben von G. Heeren am 06. September 2000
   
- Unterschlagung der laufenden Erlöse seit 1990!
- Widerspruch einer Entschädigung für „Staatseigentum“!
- Zeitverzögerung einer unzureichenden Entschädigung!
- Das EALG als ein Enteignungsgesetz!
- Das EALG verstößt gegen die guten Sitten und den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben!
- EALG versagt Schutz der schwächeren Vertragspartei!
- Ein EALG verhindert die Besitzrückgabe!
- Das EALG deckt Verstöße gegen Art. 14, Art. 3, Art. 2 GG zu!
- Das EALG ist überflüssig, weil Art 143 (3) GG Eigentum und nicht Besitz betrifft!
   
Seit 1990 hat der deutsche Staat mit seiner monopolen Macht die sogenannten Enteignungen aus der ehemaligen DDR als sein Eigentum betrachtet und die Erlöse der Verwertung aus Verpachtung, Vermietung und Verkäufe für sich beansprucht und kassiert.
Wenn diese sogenannten Enteignungen wirklich das Eigentum des Staates gewesen wären, dann hätte es eines EALG nie bedurft. Denn ein wirklicher Eigentümer muß für sein Eigentum an niemanden eine Entschädigung zahlen.
 
Da das EALG von dem Gesetzgeber und Staat als Nutznießer des entzogenen Vermögens erlassen worden ist, spricht dieser Vorgang dafür, daß der Staat doch nicht der Eigentümer sein kann und deshalb den Eigentümern eine Entschädigung, wenn auch unzureichend und verspätet, zahlen will.
 
Dies verdeutlicht, daß der Staat lediglich der Besitzer des eingezogenen Vermögens (fälschlicher Weise als Enteignungen bezeichnet) ist und sich für seine einseitige Eigentumserklärung mit dem EALG freikaufen will. So widerspricht dieser Vorgang Art. 14 GG.
 
Diese Tatsache, daß der Staat dieses Freikaufen seines Besitzstandes zu einem legalisierten Eigentum mit dem EALG bewerkstelligen will, kennzeichnet, daß dieses Gesetzeswerk nichts anderes ist als ein Besiegeln von Zwangsenteignungen der Eigentümer. Dieser Vorgang verstößt gegen Art. 14 (3) GG, da dieser Vorgang nicht als eine Enteignung „nur zum Wohle der Allgemeinheit“ weder erklärt werden kann, noch dafür durchgeführt worden ist.
 
Des weiteren verstößt dieses EALG Gesetz gegen die guten Sitten, weil der Staat die sogenannten enteigneten Anwesen aus der ehemaligen DDR seit dem Jahre 1990 als sein Eigentum betrachtet, obwohl diese nicht sein Eigentum sind und eine Entschädigung mit dem EALG erst zum Jahre 2004 in unzureichender Weise in Aussicht stellt. Hier wird die Staatsmacht dazu benutzt, nicht nur die Eigentümer um ihr Hab und Gut zu prellen, sondern sie auch noch mit einer unzureichenden Entschädigung zu einer um 14 Jahre verspäteten „Gutmachung“ übervorteilt. Dies ist Betrug und verletzt Art. 3 (1) GG, denn der Gesetzgeber hat mit dem EALG die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.
 
Wenn der Staat ein Grundstück eines Bürgers rechtmäßig enteignet oder auch kauft, dann ist die wertmäßige Entschädigungssumme bzw. der wertmäßige Kaufpreis in einem kurzfristigen Zeitraum fällig. Bei dem EALG legt der Gesetzgeber, der gleichzeitig Nutznießer ist, aber einseitig zu seinen Gunsten fest, zu welchen Bedingungen was (Almosen) und wann (nach 14 Jahren) gezahlt werden soll. Hier ist für die Betroffenen ebenfalls die Gleichheit vor dem Gesetz mißachtet worden.
 
Außerdem hat der Staat seit 1990 die laufenden Erträge der entwendeten Anwesen kassiert und die eigentlichen Eigentümer um ihren Ertrag betrogen. Auch diese Tatsache verstößt gegen die guten Sitten und war nur deshalb von Staatsseite zu realisieren gewesen, weil der Staat --- im Mißbrauch seiner Macht --- für die Durchsetzung seiner Interessen der Stärkere ist gegenüber dem schwächeren Bürger, der eine unangemessene Benachteiligung erlitten hat.
 
In dem „Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990“ ist in dem dazugehörigen Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze unter A. Generelle Leitsätze / I. Allgemeines, in Position 2, festgeschrieben:
 
„Vorschriften, die . . . auf . . . das sozialistische Rechtsbewußtsein, die sozialistischen Anschauungen, die Anschauungen einzelner Bevölkerungsgruppen oder Parteien, die sozialistische Moral oder vergleichbare Begriffe verpflichten, werden nicht mehr angewendet. Die Rechte und Pflichten der am Rechtsverkehr Beteiligten finden ihre Schranken in den guten Sitten, dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragsteils vor unangemessener Benachteiligung.“
 
Wofür werden diese Vereinbarungen getroffen, wenn sie ungestraft nicht verwirklicht werden. Auf der einen Seite werden innerdeutsche Vereinbarungen, wenn sie zu Gunsten der Regierung sich darbieten, durchgesetzt, andererseits, wenn sie für die Bürger sprechen, ignoriert. So ist wohl bewiesen, daß bei dem Eigentumsentzug die betroffenen Bürger, als die wirtschaftlich Schwächeren, wider die guten Sitten und den Grundsatz von Treu und Glauben, ausgenutzt, übervorteilt und schwerstens geschädigt worden sind. Zudem sind dadurch riesige volkswirtschaftlichen Schäden zu Lasten der Allgemeinheit, zu Lasten des Staates verursacht worden, indem die Eigentümer an ihrem persönlichen Engagement, ihrer Entfaltung unternehmerischer wirtschaftlicher Betätigung und Investitionen ihrer eigenen Finanzmittel, in ihrer eigenen Verantwortung, durch den Staat gehindert wurden. Dies ist ein Verstoß gegen Art. 2 (1) GG.
 
Außerdem spricht die Beibehaltung des Eigentumsentzuges von unbescholtenen Bürgern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR für die weitere Anwendung des sozialistischen Rechtsbewußtseins, der sozialistischen Anschauungen und der sozialistischen Moral. Diese Tatsache ist auch ein eindeutiger Widerspruch zu dem „Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990.
 
Der Art. 143 (3) kann mit dem Eigentumsentzug nicht greifen, weil es keine Eingriffe in das Eigentum, sondern nur Eingriffe in den Besitzstand auf dem ehemaligen Gebiet der DDR gegeben hat. Aus diesem Grunde sind alle unrechtmäßigen und gesetzwidrigen Besitzeingriffe zu Lasten der Eigentümer zu beenden und die Ausfälle zu entschädigen. So erübrigt sich ein EALG.
 
Unter den geschilderten Umständen ist das EALG an das Parlament zurückzuweisen.
 
Zur Hauptseite   Inhaltsverzeichnis
Senden sie uns ihre Meinung zu diesen Seiten. Spenden sowie Hinweise zu Fundstellen sind uns wilkommen.