EALG - Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds
  Text
I. Einführung
Die Form der Erfüllung von finanziellen Wiedergutmachungsansprüchen nach dem EALG ist vom Gesetzgeber unterschiedlich geregelt worden. Ansprüche nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 NS-VEntschG) und nach dem Vertriebenzuwendungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VertrZuwG) werden aus­schließlich durch Barzahlung erfüllt. Die Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche der Berechtigten hin­gegen werden in Abhängigkeit von der Art des zu entschädigenden Vermögenswertes auf unterschiedliche Art und Weise bedient. Das Entschädigungsgesetz differenziert bei der Erfüllung von Entschädigungen zwischen Entschädigungen
- für private geldwerte Ansprüche i.S.d. § 5 Abs. 1 EntschG bis zu einem Betrag von 10.000.- DM einerseits und
- Entschädi­gungen für darüber hinausgehende buchmäßig nachgewiesene geldwerte Forde­rungen sowie nicht buchmäßig nachgewiesenen geldwerten Forderungen (Lebensversicherung, Schutzrechte, etc.) sowie für Einheitswertvermögen (Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Unternehmen (§§ 3, 4 und 5 Abs. 1, 3 und 4 EntschG) andererseits.
Entschädigungen für private geldwerte Ansprüche werden bis zu 10.000.- DM[1] grundsätzlich stets in Geld (§ 5 Abs. 2 EntschG), Entschädigungen für Einheitswertvermögen, nicht buchmäßig nachgewiesene Forderungen und Schutzrechte sowie buchmäßig nach­gewiesen Geldbeträge ab 10.000.- DM durch Schuldverschreibungen über 1.000.- DM oder ein Vielfaches davon erfüllt (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 2 EntschG).
Dieselben Grundsätze gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG auch für die Erfüllung von Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen, wobei in § 2 Abs. 5 AusglLeistG eine höhenmäßige Begrenzung der Bemessungsgrundlagen für private geldwerte Ansprüche und für in Wertpapieren verbriefte Forderungen geregelt ist.
Die Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds wird die Form der Entschädigung oder Ausgleichsleistung darstellen, die in den weitaus meisten Fällen den Berechtigten gewährt werden wird, da die Mehrzahl der angemeldeten vermögensrechtlichen Ansprüche Einheitswertvermögen (Grundvermögen und Unternehmen) zum Gegenstand hat. Ursprünglich sollten sämtliche Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche der Berechtigten bereits ab 1. Januar 1996 nach Maßgabe der im Entschädigungsfonds vorhandenen Mittel durch sofortige Barzahlung erfüllt werden[2]. Da im Gesetzgebungsverfahren zum EALG jedoch der Plan zur Erhebung einer Vermögensabgabe auf zu restituierende Vermögenswerte aufgegeben wurde und gleichzeitig aufgrund der Erhöhung der Bemessungsgrundlagen für Grundvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Unternehmen der Finanzbedarf des Entschädigungsfonds auf rund 18 Mrd. DM gestiegen war[3], konnte eine derartige schnelle Erfüllung der Ansprüche nicht realisiert werden. Der gestiegene Bedarf konnte angesichts fehlender anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten nur durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt an den Entschädigungsfonds gedeckt werden, wobei die derzeitige Belastung des Etats einen derartigen Zuschuß erst ab dem Jahr 2004 zuläßt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EntschG)[4]. Daher können die Leistungen grundsätzlich nur durch Zuteilung von übertragbaren erst ab 1. Januar 2004 fälligen Schuldverschreibungen erbracht werden.
 
II. Rechtsgrundlagen
1. Entschädigungsgesetz
  Das Entschädigungsgesetz enthält in § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EntschG und in § 9 Abs. 4 bis 8 EntschG einzelnen Regelungen zu den Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EntschG beschreibt die Art und den Umfang der Erfüllung. Hingegen beschäftigt sich § 9 Abs. 4 bis 8 EntschG im wesentlichen mit der Rechtsnatur, den rechtlichen Voraussetzungen der Begebung und Verwaltung der Schuldverschreibungen. Nach § 9 Abs. 8 EntschG ist das Bundesministerium der Finanzen zudem ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (Artikel 80 Abs. 2 GG) weitere Einzelheiten der Erfüllung der Ansprüche und des Verfahrens, insbesondere der Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschreibungen zu regeln. Von Ermächtigung ist mit der Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen des Entschädigungsfonds (Schuldverschreibungsverordnung-SchuV-) vom 21. Juni 1995[5] Gebrauch gemacht worden
2. Schuldverschreibungsverordnung
  Die Verordnung ist in zwei Abschnitte, die mit Begebung der Schuldverschreibungen (§§ 1 und 2 SchuV) sowie Zuteilung und Verwaltung (§§3 bis 8 SchuV) tituliert sind, untergliedert. Der erste Abschnitt beschreibt das Verfahren zur Begebung der Schuldverschreibungen und enthält Angaben zu Nennwert, Laufzeit, Tilgung und Verzinsung der Wertrechte. Darüber hinaus bestimmt er, daß der Entschädigungsfonds aus den ihm zur Verfügung stehenden Mittel auch die Marktpflege i.S.d. § 9 Abs. 6 EntschG durchzuführen hat. Der zweite Abschnitt der Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrnes der Zuteilung der Schuldverschreibungen, wobei  die für die Zuteilung erforderlichen Verfahrensschritte sowie die den jeweiligen Stellen und dem Berechtigten obliegenden Aufgaben und die Form ihrer Erledigung entsprechend der zeitlichen Abfolge dargestellt werden. Ein Schwerpunkt ist dort auch die Art und Weise der Verwaltung der Schuldverschreibung und die Verfügung über dieselben.
  Seitens des Gesetz- und Verordnungsgebers sind damit alle notwendigen materiellen Voraussetzungen geschaffen worden, um die Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds nunmehr zuteilen zu können
 
III. Einzelheiten zu den Schuldverschreibungen
1. Rechtsnatur
  Die Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds[6], sind sog. Wertrechtsanleihen[7], die nach § 9 Abs. 5 EntschG denen des Bundes gleich stehen Für die Schuldverschreibungen werden keine Urkunden ausgegeben Die aus der Schuldverschreibung abgeleitete Forderung gegen den Entschädigungsfonds gründet sich auf einer Eintragung im Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, das von der Bundesschuldverwaltung in Bad Homburg v.d.H. geführt wird[8]. Die Schuldverschreibungen sind daher mit den Bundesschatzbriefen vergleichbar.
2. Emmissionsrecht
  Das Emmissionsrecht des Entschädigungsfonds für die Begebung der Schuldverschreibungen enthält § 9 Abs. 4 EntschG. Danach ist der Fonds berechtigt, Schuldverschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch zu begeben. Die Zuteilung von Schuldverschreibungen an die Berechtigten nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz setzt voraus, daß sie zunächst vom Entschädigungsfonds als neue Wertrechte ausgegeben und in den Rechtsverkehr gebracht werden. Auf Ersuchen des Entschädigungsfonds wird zu seinen Lasten für die Deutscher Kassenverein AG eine Sammelschuldbuchforderung in das Bundesschuldbuch mit der Maßgabe der Verfügung durch die Deutsche Bundesbank eingetragen. Die Eintragungen werden in Teilbeträgen in Höhe der für ein Kalenderjahr veranschlagten Gesamtsumme der durch Schuldverschreibungen zu erfüllenden Wiedergutmachungsleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vorgenommen
3. Nennwert, Laufzeit,Tilgung sowie Verzinsung
  Der Nennwert der Schuldverschreibungen beträgt immer 1000 DM oder ein Vielfaches hiervon. Dies ist grundsätzlich bei neu begebenen Bundesanleihen üblich und entspricht der Kappungsgrenze des § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG sowie der Abrundungsbestimmung des § 2 Abs. 2 EntschG. Der Ausgabekurs beträgt 100%. Die Besonderheit der Schuldverschreibungen besteht in ihrer hinausgeschobenen Fälligkeit. Die Laufzeit der Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds betragen beginnend ab dem 1. Januar 1995 längstens 13 Jahre. Sie werden somit spätestens am 1. Januar 2008 fällig, während die früheste Fälligkeit erst am 1. Januar 2004 eintreten kann. Von diesem Zeitpunkt an werden sie in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung zum Nennwert getilgt. Die Auslosung erfolgt durch die Bundesschuldenverwaltung Der Ratentilgung unterliegen auch diejenigen Schuldverschreibungen, die erst nach dem 1. Januar 2004 zugeteilt werden. Die Schuldverschreibungen sind, wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 EntschG entnehmen läßt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 zunächst unverzinst. Ab dem 1. Januar 2004 erfolgt hingegen eine sechsprozentige Verzinsung, sofern sie nicht durch Auslosung schon zu diesem Zeitpunkt fällig werden. Die Zinsen werden immer nachträglich zum Ende eines Jahres, erstmals also am 1. Januar 2005 fällig. Die Verzinsung endet mit Ablauf des Tages vor der Fälligkeit der Schuldverschreibung. Dies gilt auch dann, wenn die Zinsen und die fälligen Kapitalbeträge wegen eines Sonnabends, Sonntags oder staatlich anerkannten Feiertages erst am darauffolgenden Werktag gezahlt werden können (§ 1 Abs. 5 Satz 4 2.HS. SchuV)
4. Rechtsgeschäftliche Übertragung von Schuldverschreibungen
  Die Schuldverschreibungen sind handelbare Wertrechte. Die Vorschrift des § 4 SchuV weist hierauf noch einmal ausdrücklich hin, obwohl sich die Übertragbarkeit bereits schon aus § 1 Abs. 1 Satz 2 EntschG ergibt. Die Berechtigten können ihre Schuldverschreibungen somit sofort nach der Zuteilung, also vor der Fälligkeit zum Börsenkurs verkaufen. Da auch die Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsansprüche abtretbar sind, kann es zwischen einer bestandskräftigen Entscheidung über einen solchen Anspruch und der Zuteilung durch Gutschrift ebenfalls noch zu Verfügungen über den Anspruch kommen. Für diesen Fall bestimmt § 3 Abs. 6 SchuV, daß die Zuteilung der Schuldverschreibung an den in der Kassenanordnung genannten Berechtigten mit befreiender Wirkung erfolgt. Hierdurch ist sichergestellt, daß das einmal eingeleitet Zuteilungsverfahren ungeachtet etwaiger Rechtshandlungen des Berechtigten ohne Unterbrechung bis zur Übertragung an ihn durchgeführt werden kann[9]
5. Begebung von Schuldverschreibungen
  Die Zuteilung einer Schuldverschreibung kann erst dann veranlaßt werden, wenn der Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsanspruch eines Berechtigten bestandskräftig durch Bescheid oder rechtskräftig durch Urteil festgesetzt worden ist.  § 3 Abs. 1 Satz 1 SchuV hebt dies auch noch einmal ausdrücklich hervor. Bevor eine Schuldverschreibung jedoch an einen Berechtigten zugeteilt werden kann, muß dieser eine Wahl über die Art der Verwaltung treffen. Der Berechtigte hat die Möglichkeit die Schuldverschreibung entweder in einem Depot bei einem Kreditinstitut oder als Einzelschuldbuchforderung bei der Bundesschuldenverwaltung verwalten zu lassen. Er entscheidet sich damit zugleich zwischen einer gebührenpflichtigen, eine persönliche Kundenbetreuung einschließende Verwahrung und einer kostenlosen Verwaltung ohne persönliche Betreuung. Im Fall der Verwaltung durch ein Kreditinstitut ist die Zuteilung der Schuldverschreibung erfolgt, wenn dem Depot des Berechtigten der ihm zu übertragende Miteigentumsanteil am Girosammelbestand der Deutscher Kassenverein AG gutgeschrieben ist. Wird dir Schuldverschreibung als Einzelschuldbuchforderung bei der Bundesschuldenverwaltung verwaltet, wird der entsprechende Nennbetrag von der Sammelschuldbuchforderung der Deutscher Kassenverein AG abgebucht und auf das Schuldbuchkonto des Berechtigten übertragen.
  Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 SchuV beschreibt das Zusammenwirken der im Vorfeld des Zuteilungsverfahrens Beteiligten und die ihnen dabei obliegenden Aufgaben. Für die Ausübung der Wahl und die Einleitung des Zuteilungsverfahrens muß zwischen der bescheidenen Stelle -ARoV, LARoV oder BARoV- und dem Berechtigten ein Informationsaustausch stattfinden. Die für die Entscheidung zuständige Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen muß den Berechtigten über die ihm zur Verfügung stehenden Verwaltungsmöglichkeiten unterrichten. Dies tut sie durch die Übersendung eines entsprechenden Merkblatts. Der Berechtigte ist wiederum verpflichtet der Behörde formularmäßig seine Kontoverbindung mitzuteilen. Für den Fall, daß der Berechtigte die erstmalige Eintragung der Schuldverschreibung in das Bundesschuldbuch wünscht, hat er dies der bescheidenen Stelle ebenfalls mitzuteilen.
  Hat der Berechtigte die Art der Verwaltung seiner Schuldverschreibung gewählt, wird das förmliche Zuteilungsverfahren eingeleitet. Die Anordnung für die Zuteilung von Schuldverschreibungen ist durch die jeweils bescheidende Stelle zu fertigen und dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten. Die Übermittlung der Daten soll künftig im beleglosen Verfahren erfolgen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SchuV). Der Inhalt und die Form der zu übermittelnden Daten ergeben sich aus dem maschinenlesbaren Formblatt, welches als Anlage zu § 3 Abs. 3 SchuV Rechtsverbindlichkeit erlangt hat, so daß eine Änderung des Formulars ausschließlich durch eine Rechtsverordnung erreicht werden. Dieses maschinenlesbare Formblatt ist solange zu verwenden, bis seitens der zuständigen Stellen beim Bund und in den neuen Bundesländern und Berlin die notwendigen Voraussetzungen für die Datenübermittlung geschaffen worden sind.
  Unproblematisch ist die Zuteilung stets an Berechtigte, die bereits schon über ein Depot bei einem Kreditinstitut oder ein Einzelschuldbuchkonto bei der Bundesschuldenverwaltung verfügen. In den Fällen jedoch, in denen die Berechtigten ihre Schuldverschreibungen auf einem neu einzurichtenden Konto bei der Bundesschuldenverwaltung verwalten lassen wollen, ist das Kontoeröffnungsverfahren in das Zuteilungsverfahren miteingebunden werden. Ein wesentlicher Teil der im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung anfallenden Aufgaben ist  auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und die Bundesschuldenverwaltung übertragen worden (§ 3 Abs. 4 SchuV). Mit der Anordnung der Zuteilung der Schuldverschreibung muß die bescheidene Stelle gleichzeitig mitteilen, welche Verwaltungsart der Berechtigte wählt. Hat der Berechtigte sich für eine Verwaltung durch die Bundesschuldenverwaltung entschieden und handelt es sich hierbei um eine erstmalige Eintragung einer Schuldverschreibung in das Bundesschuldbuch, so wird ihm vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragem ein Antrag für die Eröffnung eines Schuldbuchkontos zugesandt. Der Berechtigte füllt den Antrag aus und sendet ihn unterschrieben und mit einer Unterschriftsbeglaubigung versehen an die Bundesschuldenverwaltung. Soweit im Kontoeröffnungsverfahren Unklarheiten oder Rückfragen entstehen, werden diese von der Bundesschuldenverwaltung unmittelbar mit dem Berechtigten geklärt. Die Bestätigung der Unterschrift kann von jedem Kreditinstitut und jeder öffentlichen Dienststelle des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die ein Dienstsiegel, vorgenommen werden. Zu diesen gehören natürlich auch die Ämter, Landesämter oder das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. Über die erfolgte Kontoeröffnung macht die Bundesschuldenverwaltung dem Berechtigten und dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitteilung (§ 5 Abs. 2 SchuV). Nachdem die Kassenanordnungen oder der zugeleitete Datensatz insbesondere auf Vollständigkeit und auf die Möglichkeit von Doppelleistungen oder Überzahlungen geprüft wurden und gegebenenfalls die Kontoverbindung ergänzt wurde, werden die für die Zuteilung notwendigen Daten an die Deutscher Kassenverein AG weitergeleitet. Dies erfolgt im Auftrag der Deutschen Bundesbank, die als Fiskalagent des Entschädigungsfonds für die weitere Abwicklung der Emission zu sorgen hat und in dieser Funktion über die im Bundesschuldbuch eingetragene Schuldbuchforderung verfügungsbefugt ist. Die Deutscher Kassenverein AG wiederum überträgt den Miteigentumsanteil an der Schuldbuchforderung an den Berechtigten, wenn dieser die Verwaltung auf einem Depot bei einem Kreditinstitut gewählt hat. Soll die Verwaltung auf einem Einzelschuldbuchkonto bei der Bundesschuldenverwaltung erfolgen, wird der Betrag zu Lasten der Deutscher Kassenverein AG der Bundesschuldenverwaltung übertragen
6. Verwaltung zugeteilter Schuldverschreibungen
  Die §§ 5 und 6 SchuV betreffen die Verwaltung der Schuldverschreibungen nach erfolgter Zuteilung an die Berechtigten. Die Verwaltung ist je nach der Art der Verwaltung unterschiedlich. Die Verwaltung und der Verkauf von Schuldverschreibungen, die in einem Depot bei einem Kreditinstitut verwaltet werden, richten sich nach den jeweiligen Bedingungen des Kreditinstituts.
  Die Bundesschuldenverwaltung hingegen führt Einzelschuldbuchkonten für natürliche (höchstens zwei Kontoinhaber) und juristische Personen sowie für Handelsgesellschaften. Personengemeinschaften von mehr als zwei Personen können nicht eingetragen werden. Dies bedeutet, daß Erbengemeinschaften, die ja nach dem Vermögensgesetz sehr häufig als Gesamthandsgemeinschaften berechtigt sind, sich vor der Zuteilung von Schuldverschreibungen über die Verfügungsbefugnis einigen müssen. Über die Neueröffnung eines Einzelschuldbuchkontos bei der Bundesschuldenverwaltung werden die Berechtigten benachrichtigt. Gleiches gilt auch bei der Eintragung der Einzelschuldbuchforderung. Im übrigen erhält der Kontoinhaber jährlich einen Kontoauszug. Sämtliche Tätigkeiten der Bundesschuldenverwaltung im Zusammenhang mit der Eintragung und der Verwaltung der Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds sind gebühren- und spesenfrei. Besonderheiten gelten für die Veräußerung von Schuldverschreibungen durch die Bundesschuldenverwaltung. Berechtigte, die Schuldverschreibungen vor der Fälligkeit veräußern wollen, müssen ihre Verkaufsaufträge an die Bundesschuldenverwaltung direkt richten. Diese läßt dann die Bundesschuldenverwaltung durch die Deutsche Bundesbank zum amtlichen Kurs der Frankfurter Wertpapierbörse ausführen. Die Deutsche Bundesbank zieht anfallende Gebühren und Kosten vom Verkaufserlös ab und überweist den (Rest-) Erlös auf die bei dem Schuldbuchkonto angegebene Kontoverbindung. Der Berechtigte kann jedoch die beim Verkauf anfallenden Gebühren und Kosten vermeiden, indem er die Bundesschuldenverwaltung anweist, die Schuldverschreibung außerbörslich zum amtlichen Kurs zu verkaufen.
7. Marktpflege (§ 9 Abs. 6 EntschG)
  Nach § 9 Abs. 6 EntschG ist der Entschädigungsfonds berechtigt, Schuldverschreibungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 EntschG zum Zwecke der Marktpflege in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.
  Mit der Marktpflege soll einerseits im Hinblick auf die umlaufenden Schuldverschreibungen ein liquider Markt gewährleistet und andererseits für marktgerechte Kurse gesorgt werden. Zufallsbedingte Kursschwankungen sollen durch entsprechende Verkäufe oder Ankäufe weitestgehenst vermieden werden. Damit wird dem Interesse derjenigen Inhaber von Schuldverschreibungen Rechnung getragen, die ihre Schuldverschreibungen bereits vor der Fälligkeit veräußern wollen und damit auf eine stabile Kursentwicklung angewiesen sind. Die Möglichkeit der Kursregulierung durch den Entschädigungsfonds ist daher unbedingt erforderlich. Darüber hinaus kann die Marktpflege in begrenztem Umfang mittelbar auch der Finanzierung des Entschädigungsfonds dienen, da bei einem Ankauf von Schuldverschreibungen vor Fälligkeit aufgrund der Abzinsung ein Kaufpreis unter dem Nennwert zu zahlen ist. Der Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Einlösungswert der Schuldverschreibung (Nennwert ggf. zuzüglich Zinsen ab 1. Januar 2004) fließt dem Entschädigungsfonds dergestalt zu, als sich dadurch die Gesamtausgaben, wenn auch nur geringfügig, verringern.
  Die Marktpflege wird nicht unmittelbar vom Bundesamt zu Regelung offener Vermögensfragen als Verwalter des Entschädigungsfonds durchgeführt. Nach Einführung der Schuldverschreibungen des Sondervermögens an den Wertpapierbörsen wird vielmehr die Deutsche Bundesbank im Auftrag und für Rechnung des Entschädigungsfonds diese durchführen. Der Entschädigungsfonds stellt hierfür der Deutschen Bundesbank die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung (§ 2 Satz 2 SchuV), so daß letztlich die Risiken und Gewinnchancen beim Entschädigungsfonds liegen.
  Die Marktpflege ist nicht in unbegrenztem Umfang zulässig. Der nach § 9 Abs. 6 EntschG festgelegte Umfang von bis zu 10% des Gesamtvolumens der umlaufenden Schuldtitel entspricht dem üblichen Rahmen für börsennotierte Bundeswertpapiere. Mit der Begrenzung wird verdeutlich, daß Ziel der Marktpflege in erster Linie die Sicherstellung eines geordneten Börsenhandels und nicht die Herstellung einer neuen Marktlage ist.
8. Tilgung der fälligen Schuldverschreibungen
  Die Bedienung der Schuldverschreibung ist in § 1 Abs. 4 und 6 SchuV geregelt, wobei § 1 Abs. 4 SchuV zunächst die organisatorischen Voraussetzungen für die Tilgung betrifft. Die Fälligkeit der Schuldverschreibungen ist gesetzlich nur vom Rahmen her bestimmt. Die frühste Fälligkeit ist der 1. Januar 2004, während der späteste Fälligkeitszeitpunkt der 1. Januar 2008 ist. Die Fälligkeit der einzelnen Schuldverschreibung richtet sich nicht der Reihenfolge der Bescheidung oder Zuteilung, sondern wird durch Auslosung bestimmt. Die Auslosung wird unabhängig von der Art der Verwaltung von der Bundesschuldenverwaltung durchgeführt. Hierzu werden nach § 1 Abs. 4 Satz 1 SchuV zunächst die bis zum Tilgungsbeginn am 1. Januar 2004 zugeteilten Schuldverschreibungen  in fünf gleich große Gruppen aufgeteilt. Jede Gruppe entspricht einer Tilgungsrate. Die Gruppe der Tilgungsrate, die fällig wird, wird jeweils drei Monate vor dem Tilgungstermin durch Auslosung ermittelt (§ 1 Abs. 4 Satz 2 SchuV). Dieses Losverfahren wird bei den ersten vier Tilgungsraten durchgeführt. Schuldverschreibungen. Schuldverschreibungen, die den Berechtigten erst nach dem 1. Januar 2004, also nach dem ersten Fälligkeitstermin zugeteilt werden und die somit noch nicht einer Gruppe zugeordnet sind, unterfallen ebenfalls der Ratentilgung. Sie werden also nicht unmittelbar nach der Zuteilung auch getilgt. Die in einem Kalenderjahr ausgegebenen Wertrechte werden zunächst in gleich große Gruppen in der Anzahl der noch nicht bedienten Tilgungsraten aufgeteilt und in einem Losverfahren diesen zugeordnet. Die fälligen Schuldverschreibungen werden mit dem Nennbetrag und den eventuell angefallenden Zinsen getilgt. Die Mittel hierfür stellt der Entschädigungsfonds der Bundesschuldenverwaltung zur Verfügung, die die termingerechte Zahlung veranlassen muß. Wird die Schuldverschreibung in einem Depot bei einem Kreditinstitut verwaltet, erfolgt die Gutschrift für den Berechtigten durch das depotführende Kreditinstitut. Hat der Berechtigte hingegen die Verwaltung als Einzelschuldbuchforderung gewählt, veranlaßt die Bundesschuldenverwaltung die Überweisung des fälligen Betrages auf das Konto des Berechtigten.
   
 
[1] Im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG werden tatsächlich Entschädigungsbeträge bis 10.999,99 DM durch sofortige Auszahlung erfüllt.
[2]   vgl. Motsch, Zum Entwurf eines Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes, VIZ 1993, Seite 273, 276
[3]    vgl. zu den Ausgaben im einzelnen Kuhlmey/Wittmer, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG), Text- und Dokumentationsband, Seite 55
[4]   vgl. Rodenbach in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Rn.63 zu § 10 EntschG
[5]   BGBl. I Seite 846; vgl. auch Bundesrat-Drucksache 222/95 vom 21. April 195
[6]  Wertpapier-Kenn-Nummer 110 821
[7]  Mündelsicherheit nach § 1807 Abs. 1 Nr.2 BGB; Deckungsstockfähigkeit gemäß § 54a  Abs. 2 Nr. 4 VAG; Lombardfähigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3d BBankG; Ankaufsfähigkeit gemäß § 21 Nr. 3 BBankG für Wertpapierpensionsgeschäfte geeignet
[8]   vgl. Reichsschuldbuchgesetz i.d.F. vom 31.5.1910, RGBl. I Seite 840
[9] vgl. auch Bundesrats-Drucksache 222/95 zu § 3 Abs. 6 SchuV
 
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