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Text |
| I. Einführung |
| Die
Form der Erfüllung von finanziellen
Wiedergutmachungsansprüchen nach dem EALG ist vom Gesetzgeber
unterschiedlich geregelt worden. Ansprüche nach dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 NS-VEntschG) und nach dem
Vertriebenzuwendungsgesetz (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VertrZuwG) werden ausschließlich
durch Barzahlung erfüllt. Die
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche der Berechtigten hingegen
werden in Abhängigkeit von der Art des zu entschädigenden Vermögenswertes auf
unterschiedliche Art und Weise bedient. Das Entschädigungsgesetz differenziert
bei der Erfüllung von Entschädigungen zwischen Entschädigungen |
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für private geldwerte Ansprüche i.S.d. § 5 Abs. 1 EntschG bis zu einem Betrag
von 10.000.- DM einerseits und |
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Entschädigungen für darüber hinausgehende buchmäßig nachgewiesene geldwerte
Forderungen sowie nicht buchmäßig nachgewiesenen geldwerten Forderungen
(Lebensversicherung, Schutzrechte, etc.) sowie für Einheitswertvermögen (Grundvermögen,
land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Unternehmen (§§ 3, 4 und 5 Abs. 1,
3 und 4 EntschG) andererseits. |
| Entschädigungen
für private geldwerte Ansprüche werden bis zu 10.000.- DM[1]
grundsätzlich stets in Geld (§ 5 Abs. 2 EntschG), Entschädigungen für
Einheitswertvermögen, nicht buchmäßig nachgewiesene Forderungen und
Schutzrechte sowie buchmäßig nachgewiesen Geldbeträge ab 10.000.- DM durch
Schuldverschreibungen über 1.000.- DM oder ein Vielfaches davon erfüllt (§§ 1
Abs. 1 Satz 2, 2 Abs. 2 EntschG). |
| Dieselben
Grundsätze gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG auch für die Erfüllung von
Ansprüchen auf Ausgleichsleistungen, wobei in § 2 Abs. 5 AusglLeistG eine
höhenmäßige Begrenzung der Bemessungsgrundlagen für private geldwerte Ansprüche
und für in Wertpapieren verbriefte Forderungen geregelt ist. |
| Die
Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds wird die Form der
Entschädigung oder Ausgleichsleistung darstellen, die in den weitaus meisten
Fällen den Berechtigten gewährt werden wird, da die Mehrzahl der angemeldeten
vermögensrechtlichen Ansprüche Einheitswertvermögen (Grundvermögen und
Unternehmen) zum Gegenstand hat. Ursprünglich sollten sämtliche Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsansprüche der Berechtigten bereits ab 1. Januar 1996
nach Maßgabe der im Entschädigungsfonds vorhandenen Mittel durch sofortige
Barzahlung erfüllt werden[2].
Da im Gesetzgebungsverfahren zum EALG jedoch der Plan zur Erhebung einer
Vermögensabgabe auf zu restituierende Vermögenswerte aufgegeben wurde und
gleichzeitig aufgrund der Erhöhung der Bemessungsgrundlagen für Grundvermögen,
land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Unternehmen der Finanzbedarf des
Entschädigungsfonds auf rund 18 Mrd. DM gestiegen war[3],
konnte eine derartige schnelle Erfüllung der Ansprüche nicht realisiert werden.
Der gestiegene Bedarf konnte angesichts fehlender anderweitiger
Finanzierungsmöglichkeiten nur durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt an den Entschädigungsfonds gedeckt werden, wobei die
derzeitige Belastung des Etats einen derartigen Zuschuß erst ab dem Jahr 2004
zuläßt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EntschG)[4].
Daher können die Leistungen grundsätzlich nur durch Zuteilung von übertragbaren erst ab 1. Januar 2004 fälligen Schuldverschreibungen
erbracht werden. |
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| II. Rechtsgrundlagen |
| 1. Entschädigungsgesetz |
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Das
Entschädigungsgesetz enthält in § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EntschG und in § 9 Abs.
4 bis 8 EntschG einzelnen Regelungen zu den Schuldverschreibungen des
Entschädigungsfonds. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 EntschG
beschreibt die Art und den Umfang der Erfüllung. Hingegen beschäftigt sich § 9
Abs. 4 bis 8 EntschG im wesentlichen mit der Rechtsnatur, den rechtlichen
Voraussetzungen der Begebung und Verwaltung der Schuldverschreibungen. Nach § 9
Abs. 8 EntschG ist das Bundesministerium der Finanzen zudem ermächtigt worden,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (Artikel 80 Abs. 2 GG)
weitere Einzelheiten der Erfüllung der Ansprüche und des Verfahrens, insbesondere
der Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschreibungen zu regeln. Von
Ermächtigung ist mit der Verordnung über
die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen des Entschädigungsfonds
(Schuldverschreibungsverordnung-SchuV-) vom 21. Juni 1995[5]
Gebrauch gemacht worden |
| 2. Schuldverschreibungsverordnung |
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Die
Verordnung ist in zwei Abschnitte,
die mit Begebung der Schuldverschreibungen (§§ 1 und 2 SchuV) sowie Zuteilung
und Verwaltung (§§3 bis 8 SchuV) tituliert sind, untergliedert. Der erste Abschnitt
beschreibt das Verfahren zur Begebung der Schuldverschreibungen und enthält
Angaben zu Nennwert, Laufzeit, Tilgung und Verzinsung der Wertrechte. Darüber
hinaus bestimmt er, daß der Entschädigungsfonds aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mittel auch die Marktpflege i.S.d. § 9 Abs. 6 EntschG durchzuführen
hat. Der zweite Abschnitt der Verordnung regelt die Einzelheiten des Verfahrnes
der Zuteilung der Schuldverschreibungen, wobei
die für die Zuteilung erforderlichen Verfahrensschritte sowie die den
jeweiligen Stellen und dem Berechtigten obliegenden Aufgaben und die Form ihrer
Erledigung entsprechend der zeitlichen Abfolge dargestellt werden. Ein Schwerpunkt
ist dort auch die Art und Weise der Verwaltung der Schuldverschreibung und die
Verfügung über dieselben. |
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Seitens
des Gesetz- und Verordnungsgebers sind damit alle notwendigen materiellen Voraussetzungen
geschaffen worden, um die Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds nunmehr
zuteilen zu können |
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| III. Einzelheiten zu den Schuldverschreibungen |
| 1. Rechtsnatur |
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Die
Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds[6],
sind sog. Wertrechtsanleihen[7], die nach § 9 Abs. 5 EntschG denen des
Bundes gleich stehen Für die Schuldverschreibungen werden keine Urkunden
ausgegeben Die aus der Schuldverschreibung abgeleitete Forderung gegen den
Entschädigungsfonds gründet sich auf einer Eintragung
im Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, das von der Bundesschuldverwaltung
in Bad Homburg v.d.H. geführt wird[8].
Die Schuldverschreibungen sind daher mit den Bundesschatzbriefen vergleichbar. |
| 2. Emmissionsrecht |
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Das
Emmissionsrecht des
Entschädigungsfonds für die Begebung der Schuldverschreibungen enthält § 9 Abs.
4 EntschG. Danach ist der Fonds berechtigt, Schuldverschreibungen durch
Eintragung in das Bundesschuldbuch zu begeben. Die Zuteilung von
Schuldverschreibungen an die Berechtigten nach dem Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetz setzt voraus, daß sie zunächst vom Entschädigungsfonds
als neue Wertrechte ausgegeben und in den Rechtsverkehr gebracht werden. Auf
Ersuchen des Entschädigungsfonds wird zu seinen Lasten für die Deutscher
Kassenverein AG eine Sammelschuldbuchforderung in das Bundesschuldbuch mit der
Maßgabe der Verfügung durch die Deutsche Bundesbank eingetragen. Die
Eintragungen werden in Teilbeträgen in Höhe der für ein Kalenderjahr veranschlagten
Gesamtsumme der durch Schuldverschreibungen zu erfüllenden
Wiedergutmachungsleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
vorgenommen |
| 3. Nennwert, Laufzeit,Tilgung sowie Verzinsung |
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Der
Nennwert der Schuldverschreibungen
beträgt immer 1000 DM oder ein Vielfaches hiervon. Dies ist grundsätzlich bei
neu begebenen Bundesanleihen üblich und entspricht der Kappungsgrenze des § 1
Abs. 4 Nr. 2 EntschG sowie der Abrundungsbestimmung des § 2 Abs. 2 EntschG. Der
Ausgabekurs beträgt 100%. Die Besonderheit der Schuldverschreibungen besteht in
ihrer hinausgeschobenen Fälligkeit.
Die Laufzeit der Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds betragen
beginnend ab dem 1. Januar 1995 längstens 13 Jahre. Sie werden somit spätestens
am 1. Januar 2008 fällig, während die früheste Fälligkeit erst am 1. Januar
2004 eintreten kann. Von diesem Zeitpunkt an werden sie in fünf gleichen
Jahresraten durch Auslosung zum Nennwert getilgt. Die Auslosung erfolgt durch
die Bundesschuldenverwaltung Der Ratentilgung unterliegen auch diejenigen
Schuldverschreibungen, die erst nach dem 1. Januar 2004 zugeteilt werden. Die
Schuldverschreibungen sind, wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 EntschG entnehmen
läßt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 zunächst unverzinst. Ab dem 1. Januar
2004 erfolgt hingegen eine sechsprozentige Verzinsung, sofern sie nicht durch
Auslosung schon zu diesem Zeitpunkt fällig werden. Die Zinsen werden immer
nachträglich zum Ende eines Jahres, erstmals also am 1. Januar 2005 fällig. Die
Verzinsung endet mit Ablauf des Tages vor der Fälligkeit der
Schuldverschreibung. Dies gilt auch dann, wenn die Zinsen und die fälligen
Kapitalbeträge wegen eines Sonnabends, Sonntags oder staatlich anerkannten
Feiertages erst am darauffolgenden Werktag gezahlt werden können (§ 1 Abs. 5
Satz 4 2.HS. SchuV) |
| 4. Rechtsgeschäftliche
Übertragung von Schuldverschreibungen |
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Die
Schuldverschreibungen sind handelbare
Wertrechte. Die Vorschrift des § 4 SchuV weist hierauf noch einmal ausdrücklich
hin, obwohl sich die Übertragbarkeit bereits schon aus § 1 Abs. 1 Satz 2
EntschG ergibt. Die Berechtigten können ihre Schuldverschreibungen somit sofort
nach der Zuteilung, also vor der Fälligkeit zum Börsenkurs verkaufen. Da auch
die Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsansprüche abtretbar sind, kann es
zwischen einer bestandskräftigen Entscheidung über einen solchen Anspruch und
der Zuteilung durch Gutschrift ebenfalls noch zu Verfügungen über den Anspruch
kommen. Für diesen Fall bestimmt § 3 Abs. 6 SchuV, daß die Zuteilung der
Schuldverschreibung an den in der Kassenanordnung genannten Berechtigten mit befreiender Wirkung erfolgt. Hierdurch
ist sichergestellt, daß das einmal eingeleitet Zuteilungsverfahren ungeachtet
etwaiger Rechtshandlungen des Berechtigten ohne Unterbrechung bis zur Übertragung
an ihn durchgeführt werden kann[9] |
| 5. Begebung von
Schuldverschreibungen |
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Die
Zuteilung einer Schuldverschreibung kann erst dann veranlaßt werden, wenn der
Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsanspruch eines Berechtigten bestandskräftig
durch Bescheid oder rechtskräftig durch Urteil festgesetzt worden ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 SchuV hebt dies auch noch
einmal ausdrücklich hervor. Bevor eine Schuldverschreibung jedoch an einen
Berechtigten zugeteilt werden kann, muß dieser eine Wahl über die Art der Verwaltung treffen. Der Berechtigte hat die
Möglichkeit die Schuldverschreibung entweder in einem Depot bei einem
Kreditinstitut oder als Einzelschuldbuchforderung bei der
Bundesschuldenverwaltung verwalten zu lassen. Er entscheidet sich damit
zugleich zwischen einer gebührenpflichtigen, eine persönliche Kundenbetreuung
einschließende Verwahrung und einer kostenlosen Verwaltung ohne persönliche
Betreuung. Im Fall der Verwaltung durch ein Kreditinstitut ist die Zuteilung
der Schuldverschreibung erfolgt, wenn dem Depot des Berechtigten der ihm zu
übertragende Miteigentumsanteil am Girosammelbestand der Deutscher Kassenverein
AG gutgeschrieben ist. Wird dir Schuldverschreibung als
Einzelschuldbuchforderung bei der Bundesschuldenverwaltung verwaltet, wird der
entsprechende Nennbetrag von der Sammelschuldbuchforderung der Deutscher
Kassenverein AG abgebucht und auf das Schuldbuchkonto des Berechtigten übertragen. |
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Die
Bestimmung des § 3 Abs. 2 SchuV beschreibt das Zusammenwirken der im Vorfeld des Zuteilungsverfahrens Beteiligten
und die ihnen dabei obliegenden Aufgaben. Für die Ausübung der Wahl und die
Einleitung des Zuteilungsverfahrens muß zwischen der bescheidenen Stelle -ARoV,
LARoV oder BARoV- und dem Berechtigten ein Informationsaustausch stattfinden.
Die für die Entscheidung zuständige Behörde zur Regelung offener
Vermögensfragen muß den Berechtigten über die ihm zur Verfügung stehenden
Verwaltungsmöglichkeiten unterrichten. Dies tut sie durch die Übersendung eines
entsprechenden Merkblatts. Der Berechtigte ist wiederum verpflichtet der
Behörde formularmäßig seine Kontoverbindung mitzuteilen. Für den Fall, daß der
Berechtigte die erstmalige Eintragung der Schuldverschreibung in das Bundesschuldbuch
wünscht, hat er dies der bescheidenen Stelle ebenfalls mitzuteilen. |
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Hat
der Berechtigte die Art der Verwaltung seiner Schuldverschreibung gewählt, wird
das förmliche Zuteilungsverfahren
eingeleitet. Die Anordnung für die Zuteilung von Schuldverschreibungen ist
durch die jeweils bescheidende Stelle zu fertigen und dem Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen zuzuleiten. Die Übermittlung der Daten soll künftig im
beleglosen Verfahren erfolgen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SchuV). Der Inhalt und die
Form der zu übermittelnden Daten ergeben sich aus dem maschinenlesbaren
Formblatt, welches als Anlage zu § 3 Abs. 3 SchuV Rechtsverbindlichkeit erlangt
hat, so daß eine Änderung des Formulars ausschließlich durch eine
Rechtsverordnung erreicht werden. Dieses maschinenlesbare Formblatt ist solange
zu verwenden, bis seitens der zuständigen Stellen beim Bund und in den neuen
Bundesländern und Berlin die notwendigen Voraussetzungen für die
Datenübermittlung geschaffen worden sind. |
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Unproblematisch
ist die Zuteilung stets an Berechtigte, die bereits schon über ein Depot bei
einem Kreditinstitut oder ein Einzelschuldbuchkonto bei der
Bundesschuldenverwaltung verfügen. In den Fällen jedoch, in denen die
Berechtigten ihre Schuldverschreibungen auf einem neu einzurichtenden Konto bei
der Bundesschuldenverwaltung verwalten lassen wollen, ist das
Kontoeröffnungsverfahren in das Zuteilungsverfahren miteingebunden werden. Ein
wesentlicher Teil der im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung anfallenden
Aufgaben ist auf das Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen und die Bundesschuldenverwaltung übertragen
worden (§ 3 Abs. 4 SchuV). Mit der Anordnung der Zuteilung der
Schuldverschreibung muß die bescheidene Stelle gleichzeitig mitteilen, welche Verwaltungsart
der Berechtigte wählt. Hat der Berechtigte sich für eine Verwaltung durch die
Bundesschuldenverwaltung entschieden und handelt es sich hierbei um eine
erstmalige Eintragung einer Schuldverschreibung in das Bundesschuldbuch, so
wird ihm vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragem ein Antrag für die Eröffnung eines
Schuldbuchkontos zugesandt. Der Berechtigte füllt den Antrag aus und sendet
ihn unterschrieben und mit einer Unterschriftsbeglaubigung versehen an die
Bundesschuldenverwaltung. Soweit im Kontoeröffnungsverfahren Unklarheiten oder
Rückfragen entstehen, werden diese von der Bundesschuldenverwaltung unmittelbar
mit dem Berechtigten geklärt. Die Bestätigung der Unterschrift kann von jedem
Kreditinstitut und jeder öffentlichen Dienststelle des Bundes, der Länder und
der Gemeinden, die ein Dienstsiegel, vorgenommen werden. Zu diesen gehören
natürlich auch die Ämter, Landesämter oder das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen. Über die erfolgte Kontoeröffnung macht die Bundesschuldenverwaltung
dem Berechtigten und dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Mitteilung (§ 5 Abs. 2 SchuV). Nachdem die Kassenanordnungen oder der zugeleitete
Datensatz insbesondere auf Vollständigkeit und auf die Möglichkeit von Doppelleistungen
oder Überzahlungen geprüft wurden und gegebenenfalls die Kontoverbindung
ergänzt wurde, werden die für die Zuteilung notwendigen Daten an die Deutscher
Kassenverein AG weitergeleitet. Dies erfolgt im Auftrag der Deutschen
Bundesbank, die als Fiskalagent des Entschädigungsfonds für die weitere
Abwicklung der Emission zu sorgen hat und in dieser Funktion über die im Bundesschuldbuch
eingetragene Schuldbuchforderung verfügungsbefugt ist. Die Deutscher Kassenverein
AG wiederum überträgt den Miteigentumsanteil an der Schuldbuchforderung an den
Berechtigten, wenn dieser die Verwaltung auf einem Depot bei einem Kreditinstitut
gewählt hat. Soll die Verwaltung auf einem Einzelschuldbuchkonto bei der Bundesschuldenverwaltung
erfolgen, wird der Betrag zu Lasten der Deutscher Kassenverein AG der
Bundesschuldenverwaltung übertragen |
| 6. Verwaltung zugeteilter
Schuldverschreibungen |
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Die
§§ 5 und 6 SchuV betreffen die Verwaltung
der Schuldverschreibungen nach erfolgter Zuteilung an die Berechtigten. Die
Verwaltung ist je nach der Art der Verwaltung unterschiedlich. Die Verwaltung
und der Verkauf von Schuldverschreibungen, die in einem Depot bei einem
Kreditinstitut verwaltet werden, richten sich nach den jeweiligen Bedingungen
des Kreditinstituts. |
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Die
Bundesschuldenverwaltung hingegen führt Einzelschuldbuchkonten für natürliche
(höchstens zwei Kontoinhaber) und juristische Personen sowie für
Handelsgesellschaften. Personengemeinschaften von mehr als zwei Personen können
nicht eingetragen werden. Dies bedeutet, daß Erbengemeinschaften, die ja nach
dem Vermögensgesetz sehr häufig als Gesamthandsgemeinschaften berechtigt sind,
sich vor der Zuteilung von Schuldverschreibungen über die Verfügungsbefugnis
einigen müssen. Über die Neueröffnung eines Einzelschuldbuchkontos bei der
Bundesschuldenverwaltung werden die Berechtigten benachrichtigt. Gleiches gilt
auch bei der Eintragung der Einzelschuldbuchforderung. Im übrigen erhält der
Kontoinhaber jährlich einen Kontoauszug. Sämtliche Tätigkeiten der
Bundesschuldenverwaltung im Zusammenhang mit der Eintragung und der Verwaltung
der Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds sind gebühren- und
spesenfrei. Besonderheiten gelten für die Veräußerung von Schuldverschreibungen
durch die Bundesschuldenverwaltung. Berechtigte, die Schuldverschreibungen vor
der Fälligkeit veräußern wollen, müssen ihre Verkaufsaufträge an die
Bundesschuldenverwaltung direkt richten. Diese läßt dann die
Bundesschuldenverwaltung durch die Deutsche Bundesbank zum amtlichen Kurs der Frankfurter Wertpapierbörse ausführen. Die
Deutsche Bundesbank zieht anfallende Gebühren und Kosten vom Verkaufserlös ab
und überweist den (Rest-) Erlös auf die bei dem Schuldbuchkonto angegebene
Kontoverbindung. Der Berechtigte kann jedoch die beim Verkauf anfallenden
Gebühren und Kosten vermeiden, indem er die Bundesschuldenverwaltung anweist,
die Schuldverschreibung außerbörslich zum
amtlichen Kurs zu verkaufen. |
| 7. Marktpflege (§ 9 Abs. 6
EntschG) |
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Nach
§ 9 Abs. 6 EntschG ist der Entschädigungsfonds berechtigt,
Schuldverschreibungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 EntschG zum Zwecke der Marktpflege in Höhe von bis zu 10 vom Hundert
der umlaufenden Schuldtitel anzukaufen. |
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Mit
der Marktpflege soll einerseits im Hinblick auf die umlaufenden
Schuldverschreibungen ein liquider Markt gewährleistet und andererseits für
marktgerechte Kurse gesorgt werden. Zufallsbedingte Kursschwankungen sollen
durch entsprechende Verkäufe oder Ankäufe weitestgehenst vermieden werden.
Damit wird dem Interesse derjenigen Inhaber von Schuldverschreibungen Rechnung
getragen, die ihre Schuldverschreibungen bereits vor der Fälligkeit veräußern
wollen und damit auf eine stabile Kursentwicklung angewiesen sind. Die
Möglichkeit der Kursregulierung durch den Entschädigungsfonds ist daher
unbedingt erforderlich. Darüber hinaus kann die Marktpflege in begrenztem
Umfang mittelbar auch der Finanzierung des Entschädigungsfonds dienen, da bei
einem Ankauf von Schuldverschreibungen vor Fälligkeit aufgrund der Abzinsung
ein Kaufpreis unter dem Nennwert zu zahlen ist. Der Differenzbetrag zwischen
Kaufpreis und Einlösungswert der Schuldverschreibung (Nennwert ggf. zuzüglich
Zinsen ab 1. Januar 2004) fließt dem Entschädigungsfonds dergestalt zu, als
sich dadurch die Gesamtausgaben, wenn auch nur geringfügig, verringern. |
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Die
Marktpflege wird nicht unmittelbar vom Bundesamt zu Regelung offener
Vermögensfragen als Verwalter des Entschädigungsfonds durchgeführt. Nach
Einführung der Schuldverschreibungen des Sondervermögens an den
Wertpapierbörsen wird vielmehr die Deutsche
Bundesbank im Auftrag und für Rechnung des Entschädigungsfonds diese
durchführen. Der Entschädigungsfonds stellt hierfür der Deutschen Bundesbank
die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung (§ 2 Satz 2 SchuV), so daß
letztlich die Risiken und Gewinnchancen beim Entschädigungsfonds liegen. |
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Die
Marktpflege ist nicht in unbegrenztem Umfang zulässig. Der nach § 9 Abs. 6
EntschG festgelegte Umfang von bis zu 10% des Gesamtvolumens der umlaufenden
Schuldtitel entspricht dem üblichen Rahmen für börsennotierte
Bundeswertpapiere. Mit der Begrenzung wird verdeutlich, daß Ziel der
Marktpflege in erster Linie die Sicherstellung eines geordneten Börsenhandels
und nicht die Herstellung einer neuen Marktlage ist. |
| 8. Tilgung der fälligen
Schuldverschreibungen |
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Die
Bedienung der Schuldverschreibung ist in § 1 Abs. 4 und 6 SchuV geregelt, wobei
§ 1 Abs. 4 SchuV zunächst die organisatorischen Voraussetzungen für die Tilgung
betrifft. Die Fälligkeit der Schuldverschreibungen ist gesetzlich nur vom
Rahmen her bestimmt. Die frühste Fälligkeit ist der 1. Januar 2004, während der
späteste Fälligkeitszeitpunkt der 1. Januar 2008 ist. Die Fälligkeit der einzelnen
Schuldverschreibung richtet sich nicht der Reihenfolge der Bescheidung oder
Zuteilung, sondern wird durch Auslosung
bestimmt. Die Auslosung wird unabhängig von der Art der Verwaltung von der
Bundesschuldenverwaltung durchgeführt. Hierzu werden nach § 1 Abs. 4 Satz 1
SchuV zunächst die bis zum Tilgungsbeginn am 1. Januar 2004 zugeteilten
Schuldverschreibungen in fünf gleich
große Gruppen aufgeteilt. Jede Gruppe entspricht einer Tilgungsrate. Die Gruppe
der Tilgungsrate, die fällig wird, wird jeweils drei Monate vor dem
Tilgungstermin durch Auslosung ermittelt (§ 1 Abs. 4 Satz 2 SchuV). Dieses
Losverfahren wird bei den ersten vier Tilgungsraten durchgeführt.
Schuldverschreibungen. Schuldverschreibungen, die den Berechtigten erst nach
dem 1. Januar 2004, also nach dem ersten Fälligkeitstermin zugeteilt werden und
die somit noch nicht einer Gruppe zugeordnet sind, unterfallen ebenfalls der
Ratentilgung. Sie werden also nicht unmittelbar nach der Zuteilung auch
getilgt. Die in einem Kalenderjahr ausgegebenen Wertrechte werden zunächst in
gleich große Gruppen in der Anzahl der noch nicht bedienten Tilgungsraten
aufgeteilt und in einem Losverfahren diesen zugeordnet. Die fälligen Schuldverschreibungen werden
mit dem Nennbetrag und den eventuell angefallenden Zinsen getilgt. Die Mittel
hierfür stellt der Entschädigungsfonds der Bundesschuldenverwaltung zur
Verfügung, die die termingerechte Zahlung veranlassen muß. Wird die
Schuldverschreibung in einem Depot bei einem Kreditinstitut verwaltet, erfolgt
die Gutschrift für den Berechtigten durch das depotführende Kreditinstitut. Hat
der Berechtigte hingegen die Verwaltung als Einzelschuldbuchforderung gewählt,
veranlaßt die Bundesschuldenverwaltung die Überweisung des fälligen Betrages
auf das Konto des Berechtigten. |
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| [1] Im Hinblick
auf die Regelung des § 1 Abs. 4 Nr. 2 EntschG werden tatsächlich
Entschädigungsbeträge bis 10.999,99 DM durch sofortige Auszahlung erfüllt. |
| [2] vgl. Motsch, Zum Entwurf eines
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes, VIZ 1993, Seite 273, 276 |
| [3] vgl. zu den Ausgaben im einzelnen
Kuhlmey/Wittmer, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG), Text-
und Dokumentationsband, Seite 55 |
| [4] vgl. Rodenbach in
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Rn.63 zu § 10
EntschG |
| [5] BGBl. I Seite 846; vgl. auch
Bundesrat-Drucksache 222/95 vom 21. April 195 |
| [6] Wertpapier-Kenn-Nummer 110 821 |
| [7] Mündelsicherheit nach § 1807 Abs. 1 Nr.2
BGB; Deckungsstockfähigkeit gemäß § 54a
Abs. 2 Nr. 4 VAG; Lombardfähigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3d BBankG;
Ankaufsfähigkeit gemäß § 21 Nr. 3 BBankG für Wertpapierpensionsgeschäfte
geeignet |
| [8] vgl. Reichsschuldbuchgesetz i.d.F. vom
31.5.1910, RGBl. I Seite 840 |
| [9] vgl. auch
Bundesrats-Drucksache 222/95 zu § 3 Abs. 6 SchuV |
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