Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Protokoll Nr. 11
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus Abgeschlossen in Strassburg am 11. Mai 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 1995
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als «Konvention» bezeichnet) unterzeichnen -
in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, den durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus umzugestalten, um die Wirksamkeit des Schutzes der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Konvention insbesondere in Anbetracht der Zunahme der Beschwerden und der wachsenden Zahl der Europaratsmitglieder zu wahren und zu verbessern,
in der Erwägung, dass es daher wünschenswert ist, einige Bestimmungen der Konvention zu ändern, um insbesondere die bestehende Europäische Kommission für Menschenrechte und den bestehenden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch einen neuen ständigen Gerichtshof zu ersetzen,
im Hinblick auf die Entschliessung Nr. 1, die auf der in Wien am 19. und 20. März 1985 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurde,
im Hinblick auf die Empfehlung 1194 (1992) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 6. Oktober 1992,
im Hinblick auf den von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarats in der Wiener Erklärung vom 9. Oktober 1993 gefassten Beschluss über die Reform des Kontrollmechanismus der Konvention -
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Zur Hauptseite -- weiter Gesetze