| Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte |
| Thema |
| Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
| Deutscher Bundestag Drucksache 14 / 4246 14. Wahlperiode Antrag der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Peter Hintze, Norbert Geis, Peter Altmaier, Dr. Rupert Scholz, Hermann Gröhe, Karl Lamers, Dr. Ralf Brauksiepe, Dr. Reinhard Göhner, Horst Günther (Duisburg), Ursula Heinen, Klaus Hofbauer, Dr. Helmut Kohl, Dr. Martina Krogmann, Dr. Friedbert Pflüger, Hans-Peter Repnik, Hannelore Rönsch (Wiesbaden), Dr. Wolfgang Schäuble, Christian Schmidt (Fürth), Michael Stübgen, Arnold Vaatz, Dr. Theodor Waigel und der Fraktion der CDU/CSU Entwurf der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Der Bundestag wolle beschließen: Die Europäische Union ist eine Wertegemeinschaft. Dies wird in der Präambel der Charta ausdrücklich anerkannt. Durch die Bezugnahme auf das geistig-religiöse Erbe der Europäischen Union, durch die Festschreibung der überragenden Bedeutung der Menschenwürde und des Rechts auf Leben, das wie alle anderen Menschenrechte jedem Menschen zusteht, durch die Hervorhebung der zentralen Rolle des Individuums und durch die ausdrückliche Betonung des Subsidiaritätsprinzips bekennt sich die Charta zum Europäischen Menschenbild auf christlichabendländischer Grundlage. Durch die Charta wird die überragende Bedeutung der Grund- und Menschenrechte und ihre Tragweite für die Unionsbürger deutlicher als bisher sichtbar. Sie wirkt nicht nur identitätsstiftend für die Bürger der Union, sondern ist darüber hinaus auch ein wichtiges politisches Signal für die Beitrittskandidaten zur EU, sowie für Demokratie-, Menschen- und Bürgerrechtsbewegungen in aller Welt. Dies ist eine konsequente Weiterentwicklung des bereits jetzt in Artikel 6 EU-Vertrag angelegten Grund- und Menschenrechtsschutzes. Durch die Bestimmungen der Charta werden die Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger gegenüber den Europäischen Institutionen erstmals klar und verständlich für jedermann zusammengefasst. Dies trägt dazu bei, dass europäische Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen sowie das Handeln der EU-Organe künftig erstmals an vergleichbar strengen Maßstäben überprüft werden können, wie sie seit jeher für das Handeln der Mitgliedstaaten gelten. Legitimation und Akzeptanz der EU werden so erheblich gestärkt. Der Deutsche Bundestag begrüßt die ausdrückliche Klarstellung in Artikel 51 Abs. 2, wonach durch die Charta weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Gemeinschaft und die Union begründet werden. Vielmehr garantiert die Charta den Bürgern Grundrechtsschutz im Rahmen der Zuständigkeiten der EU. Allerdings ist die derzeitige Zuständigkeitsverteilung im EU- und EG-Vertrag an manchen Stellen unklar und bedarf der Präzisierung. Die Verabschiedung der Grundrechtecharta unterstreicht daher die Notwendigkeit für eine umfassende Zuständigkeits- und Kompetenzabgrenzung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, die für den weiteren Fortgang der Europäischen Integration von herausragender Bedeutung ist. In die Charta sind Grundrechte und Programmsätze aufgenommen worden. Damit die Bürger der Union ihre Rechte gegenüber den EU-Organen auch tatsächlich einklagen können, müssen die in der Charta aufgeführten Grundrechte rechtsverbindlich werden. Eine Aufnahme in das EU-Recht erfordert eine gleichzeitige, klare Begründung und Abgrenzung der Kompetenzen von Union und Mitgliedstaaten. Dies sollte im Rahmen der Erarbeitung eines europäischen Verfassungsvertrags geschehen. Dadurch wird auch das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung der nationalen Parlamente sichergestellt. Der Deutsche Bundestag begrüßt insbesondere: Das eindeutige Bekenntnis zur Unantastbarkeit der Menschenwürde in Artikel 1 der Charta; die Berücksichtigung der neueren Entwicklungen im Rahmen der Medizin und der Biologie durch die Aufnahme von Schutzvorschriften, die der weiteren Entwicklung bedürfen; das ausdrückliche Bekenntnis zur unternehmerischen Freiheit in Artikel 16; die institutionelle Garantie des Asylrechts in Artikel 18, wodurch die Notwendigkeit der Schaffung eines harmonisierten europäischen Asylrechts unterstrichen wird; das Bekenntnis zur Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen in Europa in Artikel 22. Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass in Artikel 19 Abs. 1 der Charta ein ausdrückliches Verbot von Kollektivausweisungen und damit auch von Vertreibungen verankert werden konnte. Er bedauert, dass trotz der schrecklichen Erfahrungen mit ethnischen Säuberungen und Vertreibungen im 20. Jahrhundert kein Grundrecht auf Heimat in die Charta aufgenommen wurde. Insbesondere im Hinblick auf die Ereignisse der allerjüngsten Zeit auf dem Balkan und die ungeklärte Situation der Minderheiten in mehreren europäischen Ländern hätte von einer solchen Bestimmung ein wichtiges politisches Signal ausgehen können. In Bereichen, die nach wie vor zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten gehören, ist die Festlegung von Leistungsansprüchen problematisch. Bei der verbindlichen Aufnahme der in der Charta aufgeführten Grundrechte in den Vertrag ist daher sicherzustellen, dass auf Gemeinschaftsebene nur solche Rechte einklagbar sind, die auch unstreitig in den Kompetenzbereich der Gemeinschaft fallen. Für die Erarbeitung des Charta-Entwurfs hat sich das gewählte Verfahren durch einen "Konvent" bewährt. Auf diese Weise war es möglich, neben den nationalen Regierungen auch Vertreter des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente am Zustandekommen dieses wichtigen Projekts der Europäischen Integration mitwirken zu lassen. Dieses Verfahren hat sich positiv auf die politische Ausgewogenheit des Charta-Entwurfs ausgewirkt und zudem die Einbeziehung einer weitaus größeren Öffentlichkeit ermöglicht. Der Deutsche Bundestag dankt dem Vorsitzenden des Konvents, Bundespräsident a.D. Prof. Dr. Roman Herzog, für sein großes Engagement beim Zustandekommen des Chartaentwurfs. Berlin, den 10. Oktober 2000 Wolfgang Bosbach, |
| Zur Hauptseite | Gesetze |