| Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte |
| Thema |
| M E R K B L A T T
für Personen, die sich an den EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE wenden wollen |
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I. MIT WELCHEN FÄLLEN KANN SICH DER GERICHTSHOF BEFASSEN? 1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein internationales Organ, das unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerden von Personen prüfen kann, die geltend machen, daß ihre Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden sind. Diese Konvention ist ein Vertrag, in dem mehrere europäische Staaten übereingekommen sind, bestimmte Grundrechte zu sichern. Die garantierten Rechte sind in der Konvention und in vier, nur von einigen dieser Staaten angenommenen Zusatzprotokollen (Nr. 1, 4, 6 und 7), aufgeführt. Lesen Sie bitte diese Texte und die beigefügten Vorbehalte. 2. Wenn Sie glauben, daß einer der in der beigefügten Liste genannten Staaten zu Ihrem Nachteil eines dieser Grundrechte verletzt hat, können Sie sich darüber beim Gerichtshof beschweren. Der Gerichtshof kann sich jedoch nur mit Beschwerden befassen, die sich auf Rechte beziehen, welche in der Konvention oder einem der Protokolle aufgeführt sind. Sie ist kein Berufungsgericht gegenüber den nationalen Gerichten und kann deren Entscheidungen weder aufheben, noch abändern. Sie kann sich auch in Ihrer Angelegenheit nicht unmittelbar an die Behörde wenden, über die Sie sich beklagen. 3. Der Gerichtshof kann sich nur mit Beschwerden gegen die in der beiliegenden Liste aufgeführten Staaten befassen, die sich auf Vorgänge beziehen, welche sich nach bestimmten Daten ereignet haben. Das jeweils maßgebliche Datum hängt vom betroffenen Staat sowie davon ab, ob ein Recht aus der Konvention oder einem der Protokolle geltend gemacht wird. 4. Sie können sich beim Gerichtshof nur über Akte einer Behörde (gesetzgebende Körperschaft, Verwaltungsorgan, Gericht usw.) eines der oben genannten Staaten beschweren. Die Kommission kann sich nicht mit Beschwerden gegen Einzelpersonen oder private Organisationen befassen. 5. Bevor Sie sich an den Gerichtshof wenden, müssen Sie in dem Staat, über den Sie sich beschweren wollen, von allen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht haben, die Ihrer Beschwerde hätten abhelfen können. Das schließt die Anrufung des höchsten zuständigen Gerichts ein (bei Beschwerden über Verurteilungen oder sonstige Gerichtsentscheidungen ist jedoch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Erschöpfung des normalen Rechtswegs nicht erforderlich). Bei innerstaatlichen Rechtsbehelfen sind die einschlägigen Vorschriften, insbesondere Frist- und Formvorschriften einzuhalten. Wenn Ihr Rechtsmittel z.B. als verspätet oder aus einem anderen formellen Grunde als unzulässig zurückgewiesen wurde, kann sich der Gerichtshof wahrscheinlich nicht mit Ihrem Fall befassen. 6. Nach der Entscheidung der letzten staatlichen Instanz haben Sie sechs Monate Zeit, um sich an den Gerichtshof zu wenden. Bei Verurteilungen beginnt diese Frist mit der letzten Entscheidung im normalen Rechtsweg, nicht erst mit der Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags. Der Gerichtshof kann Ihren Fall nur prüfen, wenn Sie vor Ablauf dieser Frist mindestens den wesentlichen Gegenstand Ihrer Beschwerde mitgeteilt haben.
II. WIE MAN SICH AN DEN GERICHTSHOF WENDET 7. Wenn Sie sich versichert haben, daß Ihre Beschwerde ein durch die Konvention oder eines der Protokolle garantiertes Recht betrifft, senden Sie zunächst ein Schreiben mit den in Ziff. 8 genannten Angaben an den Kanzler des Gerichtshofs unter folgender Anschrift: An den Kanzler 8. Ihr Schreiben sollte enthalten: a. eine kurze Zusammenfassung Ihrer Beschwerde; b. die Angabe der Ihrer Ansicht nach verletzten Konventionsrechte; c. die Angabe der innerstaatlichen Rechtsbehelfe, von denen Sie Gebrauch gemacht haben; d. eine Liste der in Ihrem Fall ergangenen amtlichen Entscheidungen. Geben Sie bitte für jede Entscheidung an, wann sie erging, von welchem Gericht oder welcher Behörde sie getroffen wurde, und sagen Sie kurz, was entschieden wurde. Die Entscheidungen sind in Abschrift bzw. Photokopie beizufügen. Diese Dokumente werden Ihnen nicht zurückgeschickt. Es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, lediglich Kopien, nicht aber die Originale beizufügen. Die Amtssprachen des Gerichthofs sind Englisch und Französisch. Sie können ihm aber auch auf deutsch oder in einer der Sprachen der derzeitigen Mitgliedstaaten des Europarates schreiben. Wenn Sie sich einer anderen Sprache bedienen, könnten Verzögerungen wegen Übersetzungsschwierigkeiten eintreten. Schreiben Sie bitte mit der Schreibmaschine oder sehr leserlich. 9. Der Kanzler des Gerichtshofs wird Ihr Schreiben beantworten und Sie möglicherweise auffordern, nähere Auskünfte zu erteilen, zusätzliche Unterlagen einzureichen oder bestimmte Punkte Ihrer Beschwerde zu erläutern. Es wird Ihnen u.U. auch mitgeteilt, wie die Konvention in ähnlichen Fällen ausgelegt wurde, oder Sie werden auf offenbare Bedenken gegen die Zulässigkeit Ihres Gesuchs hingewiesen. Auskünfte über innerstaatliches Recht können Ihnen nicht gegeben werden. 10. Wenn sich aus Ihrem Schriftwechsel mit dem Kanzler ergibt, daß Ihr Gesuch als Beschwerde registriert werden kann und Sie dies wünschen, wird Ihnen das Formular geschickt, das Sie für die förmliche Einlegung der Beschwerde benötigen. Ihre Beschwerde wird nach Eingang des ausgefüllten Formulars dem Gerichtshof vorgelegt werden. 11. Der Kanzler des Gerichthofs wird Sie über den Fortgang des Verfahrens unterrichten. Das Verfahren ist zunächst schriftlich. Es ist daher unnötig, daß Sie am Sitz des Gerichtshofs vorstellig werden. 12. Falls Sie die Möglichkeit haben, Ihre Vertretung einem Anwalt zu übertragen, sollten Sie dies tun. In einem späteren Verfahrensabschnitt kann Ihnen Verfahrenshilfe gewährt werden, wenn Sie einen Anwalt nicht bezahlen können; bei Einlegung der Beschwerde ist dies noch nicht möglich.
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