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AP Karlsruhe - Wer im Dritten Reich sein Grundstück durch Enteignung verlor, hat keinen Anspruch auf Rückübereignung. Das gilt laut Bundesverfassungsgericht auch, wenn die Enteignung für einen Zweck erfolgte, für den das Land nie genutzt wurde. Das Grundgesetz, das eine Rückgabe vorsieht, gelte erst seit 1950. Ein Alteigentümer hatte die Rückgabe eines Grundstücks gefordert, das 1942 zu Wehrmachtszwecken beschlagnahmt wurde. Er argumentierte, dass das Grundstück nie dafür verwendet wurde. Ein Enteignungsrecht unabhängig vom Gemeinwohl habe auch 1942 nicht bestanden. (Az.: 1 BvR 1553/99)
Quelle: Berliner Morgenpost
Verweis: BVerfG, Beschl. 03.02.2000 AZ: 1 BvR 1553/99
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