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Die sächsischen Wettiner, bei ihrer Abdankung 1918 das älteste
regierende Fürstenhaus des Deutschen Reiches, haben bei ihrem Prozess
um die Rückgabe von Grundstücken in Dresden eine erste Teilniederlage
erlitten
Dresden - In einer ersten Stellungnahme zum Prozessauftakt in dem zum
Gerichtssaal umfunktioniertten Großen Saal des Deutschen Hygienemuseums
hielt sich die Vorsitzende Richterin Renate Czub an die wörtliche
Auslegung des Vermögensgesetzes, wonach die sonst praktizierte
"Rückgabe vor Entschädigung" auf Enteignungen während
der Bodenreform nicht anzuwenden sei. Hierfür sei nicht die inhaltliche
Auslegung der Bodenreform, sondern allein der Zeitpunkt der Enteignung
1945 bis 1949 maßgebend.
Demgegenüber hatten die Anwälte des Fürstenhauses argumentiert,
dass die Enteignung auf Grund der Bodenreform widerrechtlich sei. Die
Flächen seien weder landwirtschaftlich genutzt gewesen noch größer
als 100 Hektar. Es handle sich mithin eindeutig nicht um landwirtschaftlichen,
sondern um städtischen Grundbesitz, der von der Bodenreformverordnung
gar nicht betroffen sein könne.
Das endgültige Urteil wird frühestens für Dezember erwartet.
Im Falle einer Ablehnung der wollen die Wettiner-Anwälte das Bundesverwaltungsgericht
anrufen. gur
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