| Presse |
| Die WELT, 02.02.99 |
| Rehabilitierte Opfer der sowjetischen Militärgerichte klagen auf Eigentumsrückgabe | |
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Bundesverwaltungsgericht verhandelt in zwei Präzedenzfällen - Grundsatzurteil
soll Entschädigung klären - Berlin - Im Verhältnis zu der lebhaft verfolgten Biergarten-Rechtsprechung hielt sich die Aufmerksamkeit für die Verhandlung der Entschädigung von zwischen 1945 und 1949 von den Sowjets enteigneten Personen in Grenzen. Dabei ging es hier um die Frage, ob die in der damaligen Sowjetzone von Sowjetischen Militärtribunalen (SMT) Verurteilten - denen gleichzeitig ihr Eigentum weggenommen ("konfisziert") worden war - nach der inzwischen erfolgten Rehabilitierung durch den russischen Generalstaatsanwalt Anspruch auf Rückgabe haben. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte am 23. April 1991 die Auffassung der damaligen Bundesregierung bestätigt, die Enteignungen als "besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche" Verfügungen nicht rückgängig zu machen. Zahlreiche Betroffene haben seitdem gegen ablehnende Bescheide der Vermögensämter und der unteren Verwaltungsgerichte geklagt. Unbestritten ist, daß die Urteile der SMT, die sich der Form nach an die alliierten Beschlüsse über die Austilgung des NS-Systems hielten, formal wie inhaltlich überaus angreifbar sind. So wurde etwa der zu Verurteilende "abgeholt" (nicht förmlich festgenommen oder verhaftet), er hatte in der Regel keinen Verteidiger, und die SMT kannte nach oftmals nur wenigen Verhandlungsminuten bereits eine der drei Standardstrafen: 20 Jahre, 25 Jahre oder den Tod. In jedem dieser Fälle war die Wegnahme des Vermögens mit der Verurteilung durch die SMTs in irgendeiner Weise verbunden. Der russischen Föderation sind diese Urteile heute peinlich. Der russische Generalstaatsanwalt hat sie im Wege der "Rehabilitierung" vielfach aufgehoben. Die deutschen Vermögensämter weigern sich bisher jedoch, daraus die Konsequenz zu ziehen, daß Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in diesen Fällen rückgängig gemacht werden müßten. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht zwei Klagen herausgegriffen: Zum einen die des Erben eines Wäschereibesitzers in Berlin-Weißensee, der von der Sowjetischen Besatzungsmacht zum "Kriegsverbrecher" erklärt worden war und dem Wäscherei nebst Grundstück weggenommen wurden. Die Erben wollen nach der Rehabilitierung ihres Vorfahren die Rückgabe erzwingen. Der andere Fall: Der Vater des Staatsrechtslehrers Theodor Schweisfurth von der Universität Frankfurt/Oder besaß eine Brauerei in Neuzelle bei Guben im Brandenburgischen, nebst Bierschänke. Das Unternehmen war über vier Generationen im Familienbesitz. Schweisfurth vertrat als "Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule" die Klage selbst. Sein Vater war von der Roten Armee in eines der NKWD-Lager verschleppt worden, Brauerei und Schänke wurden "in Volkseigentum" übernommen. Doch inzwischen wurde Vater Schweisfurth von dem Vorwurf, Kriegsverbrecher und Nazi-Aktivist zu sein, rehabilitiert. Die auf den ersten Blick so selbstverständlich erscheinende Sachlage hat indessen vielfältige Haken. Da ist zum einen das "Territorialprinzip", das die Strafgewalt (und damit auch die Macht, Strafen nachträglich zu löschen) begrenzt. Können also russische Rehabilitierungsentscheidungen, die Urteile der SMT aus der Zeit bis 1949 aufheben, auch "Nebenfolgen" wie Enteignungen aufheben, deren Vollzug deutschen Stellen überlassen blieb? Wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Frage bejahte, geriete es in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1991, das die Nicht-Rückgängigmachung der Enteignungen zwischen 1945 und 1949 - da sie von der Besatzungshoheit vorgenommen worden waren - von der Rückgabe (oder Entschädigung) ausnahm. Wenn aber die ehemalige Besatzungsmacht oder ihr Nachfolger, die Russische Föderation, selbst ihre "besatzungsrechtliche" Entscheidung von einst aufhebt, hat das dann auch Folgen für die Rückgabe des damals enteigneten Vermögens? Franßen verwies auf die von der sowjetischen Besatzungsmacht gern geübte Praxis, die Enteignungen den Stellen des besetzten Landes - also den deutschen Kommunisten - zu überlassen. Dadurch entging sie dem Vorwurf des völkerrechtswidrigen Eingriffs in die innere Ordnung eines anderen Staates. Die Regelung im Vermögensgesetz, wonach das "Rückgabeverbot" nicht für jene Enteignungen gilt, die im Zusammenhang mit einer "nach anderen Vorschriften erfolgten" Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen steht, ist der höchstrichterlichen Ausdeutung offen. Franßen deutete an, daß hier vielleicht doch der Gesetzgeber berufen sei. In jedem Fall bewirkt die Anerkennung strafrechtlicher Rehabilitierung von Verurteilten durch die SMTs nicht automatisch eine Rückgabe. Möglicherweise könnten aber die Vermögensämter gezwungen werden, zu prüfen, ob überhaupt Ausschlußgründe für die Rückgabe - etwa "redlicher Erwerb" durch Dritte oder Übernahme in Gemeingebrauch - vorliegen, womit der Berechtigte auf eine Entschädigung verwiesen wäre. Der Prozeßvertreter des Wäscherei-Erben erinnerte das Bundesverwaltungsgericht daran, daß besonders höchste Gerichte die Folgen ihrer Entscheidungen bedenken müßten. Franßen nahm das auf, indem er sagte, es könne sein, daß die Bereitschaft Rußlands, Urteile der sowjetischen Militärtribunale durch Rehabilitationen aus der Welt zu schaffen, eingeschränkt werde. Dies geschehe insbesondere, wenn die Folge sei, daß die grundsätzliche Haltung gegenüber dem Eigentum in der ehemaligen Sowjetzone und das Verhalten Gesamtdeutschlands dazu in Zweifel gezogen werde. In der ehemaligen Sowjetunion ist das Eigentum an Grund und Boden bis heute nicht anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wohlüberlegt das Wäscherei- und das Brauerei-Verfahren aus den vielen ihm vorliegenden als Basis einer "Grundsatzentscheidung" ausgewählt. Denn die Enteignung eines Großbetriebes oder eine Enteignung im Zusammenhang der "Bodenreform" - auf welche die öffentliche Diskussion über die Enteignungen zwischen 1945 und 1949 abhebt - hätte die komplizierte Sachlage gefährlich verkürzt. Das Grundsatzurteil wird für den 25. Februar erwartet. |
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