StaatshehlereiEnteignung
Presse
Die WELT, 04.01.96
Wo bleibt die Gerechtigkeit, wenn die Substanz fehlt?

 

von RUDOLF WASSERMANN

Den "Alteigentümern", die ihre vom SED-Regime enteigneten Grundstücke oder Betriebe zurückerhalten, flattern Bescheide der Ausgleichsämter ins Haus, in denen die Zurückzahlung des Lastenausgleichs verlangt wird, den die Enteigneten seinerzeit zum Ausgleich für ihre Vermögensverluste in SBZ und DDR erhalten haben. Die Ausgleichsämter versuchen auf diese Weise, Gelder für den Entschädigungsfonds beizutreiben, aus denen vom Jahre 2004 an Entschädigungen an die Enteignungsopfer geleistet werden sollen, denen die Rückgabe ihres Vermögens verwehrt wird. Um der Forderung Nachdruck zu verschaffen, werden beim Ausbleiben der Rückzahlung Strafzinsen und die sofortige Zwangsvollstreckung angedroht.

Die Rückforderung des Lastenausgleichs unterliegt keinen Bedenken, sofern das zurückerstattete Vermögen dem erhaltenen Lastenausgleich gleichkommt oder diesen übersteigt. Wie sich inzwischen jedoch herausgestellt hat, sind die zurückgegebenen Häuser häufig so heruntergekommen, daß sie keinen Substanzwert mehr darstellen. Riesige Investitionen sind notwendig, um die Häuser in einen benutzungsfähigen Zustand zu versetzen und so zu modernisieren, daß sich für sie überhaupt Mieter finden. Oft ist der Abriß der einzige Ausweg, und für diesen fallen wiederum beträchtliche Kosten an.

Substanzminderung oder Substanzverlust haben jedoch den Gesetzgeber nicht gekümmert. Dieser hat vielmehr im August 1995 das Lastenausgleichsgesetz durch die gesetzliche Vermutung ergänzt, wonach der festgestellte Schaden durch die Rückgabe "in voller Höhe ausgeglichen" sei. Wertminderungen sollen ebenso wie das Fehlen von Zubehör oder Inventar nicht berücksichtigt werden.

Das bedeutet, daß der Enteignete, der sein Grundstück wiedererhält, den dafür erhaltenen Lastenausgleich voll zurückzahlen muß, gleichgültig in welchem Zustand sich das "Objekt" heute befindet. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von dem ursprünglich im Lastenausgleichsrecht enthaltenen Prinzip dar, wonach Lastenausgleich nur in soweit zurückverlangt werden kann, als der Schaden im Sinne des Lastenausgleichsrechts aufgehoben ist. Die Rückerstattungsberechtigten aus der früheren DDR werden also im Vergleich zu allen sonstigen Lastenausgleichsberechtigten ungleich behandelt, nämlich schlechter gestellt.

Vergebens sucht man nach Gründen für diese Behandlung. Weder in den Ausschüsssen des Bundestages noch im Bundesrat wurde darüber diskutiert. Die Bundesregierung begnügte sich mit der lapidaren Begründung, das Vermögensgesetz regele die Abgeltung von Schäden in der DDR dem Grunde und der Höhe nach abschließend. Aber das ist irreführend. Das Vermögensgesetz regelt die Restitution, nicht den Lastenausgleich. Über diesen hat es sich ausgeschwiegen.

So kann es nicht wunder nehmen, daß Juristen die Rückforderung des Lastenausgleichs als verfassungswidrig bezeichnen. Der Kölner Rechtsanwalt Rosenberger, Vorsitzender der Interessengemeinschaft der in der Zone enteigneten Betriebe (IOB), hat Verfassungsbeschwerde erhoben und warnt davor, auf Rechtsmittel zu verzichten und Zahlungen ohne Vorbehalt zu leisten.

Das Ärgernis ist um so größer, als der Lastenausgleich nach dem Entschädigungsgesetz auch auf die Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen angerechnet werden soll, mit denen solche Enteigneten abgefunden werden, die die geraubten Vermögenswerte nicht zurück erhalten. Diese Leistungen machen durchweg nur sehr geringe Bruchteile vom Wert der enteigneten Vermögensgegenstände aus. Vernünftigerweise könnte eine Verrechnung der Entschädigung mit dem Lastenausgleich nur in soweit stattfinden, als der Schaden wieder gutgemacht wird. Der Gesetzgeber hat aber auch hier die volle Verrechnung des Lastenausgleichs mit den Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen angeordnet, was dazu führt, daß vielfach überhaupt keine Entschädigung gezahlt werden wird.

Man kann sich nur wundern, welche Kapriolen der einstmals für seine sorgfältige Arbeitsweise bekannte Bundesgesetzgeber hier schlägt. Wenn der Rückerstattungsberechtigte mehr an Lastenausgleich zurückzahlen muß, als das vom SED-Regime heruntergewirtschaftete Grundstück wert ist, stimmt die Rechnung vorne und hinten nicht. Der Schaden, den die Enteigneten erlitten haben, ist dann eben nicht ausgeglichen. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, daß eine Rückzahlung des Lastenausgleichs nur in der Höhe erfolgen kann, als der Schaden tatsächlich ausgeglichen ist.

Offensichtlich hat sich der Gesetzgeber falsche Vorstellungen darüber gemacht, was sie sozialistische Mißwirtschaft in der DDR angerichtet hat. Eine den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragende Nachbesserung bei der Rückforderung des Lastenangleichs ist dringend notwendig.

DIE WELT Online



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