| Presse |
| Die WELT, 15.12.95 |
| Der Verkauf volkseigener Güter läuft an | |
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Sollen vor der rechtlichen Klärung vollendete Tatsachen geschaffen werden? von RUDOLF WASSERMANN Den "Alteigentümern", die 1945 durch die sogenannte Bodenreform enteignet und von ihren Höfen verjagt wurden, steht neues Ungemach ins Haus. Heute läuft die Bewerbungsfrist zum Kauf von 21 ehemals volkseigenen Gütern in den neuen Ländern ab. Alsdann will die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) die "Güter-Lose" gegen Höchstgebot unter Berücksichtigung des Betriebskonzeptes und der Qualifikation des Bewerbers veräußern. Bisher unterlagen die volkseigenen Güter einem Veräußerungsstop. In der parlamentarischen Sommerpause hat das Bundesfinanzministerium jedoch das Veräußerungsverbot aufgehoben und die Güter zum Verkauf freigegeben. Die Opfer der Bodenreform sehen darin das Bestreben, vollendete Tatsachen zu schaffen, um ihnen die Chance zu nehmen, eine Entschädigung für ihren Verlust durch Naturalrestitution oder Rückerwerb zu Vorzugsbedingungen zu erreichen. Denn die Fläche, die dafür zur Verfügung steht, ist begrenzt. Da die Rechte zwischenzeitlicher Erwerber nicht zur Disposition gestellt werden sollen, handelt es sich nur um die Güter, die ehemals volkseigen waren und jetzt vom Bund verwaltet werden. Wenn diese verkauft werden, fehlt es an Grund und Boden, um die Ansprüche der Bodenreform-Opfer auch nur teilweise zu befriedigen. Massive Proteste - zum Beispiel der Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen - sind bislang ohne Erfolg geblieben. Die ablehnende Einstellung von Bundesfinanzminister Waigel befremdet um so mehr, als mehrere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und ein Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Straßburg anhängig sind, in denen geprüft wird, ob die unterschiedliche Behandlung der Enteignungen vor und nach 1949 durch den deutschen Gesetzgeber mit dem Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot vereinbar sind. Vor diesen Gerichten rechnen sich die "Alteigentümer" durchaus Chancen aus. Dies nicht nur deshalb, weil die Menschenrechtskommission für Januar 1996 ein Hearing anberaumt hat, was ein erstmaliges Ereignis in der Geschichte der Kommission ist. Mehr noch erfüllt mit Optimismus, daß die renommierten Verfassungsrechtler, die der Bundestag bei den Beratungen zum Entschädigungs und Ausgleichsleistungen-Gesetz (EALG) hinzugezogen hatte, gravierende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Behandlung erhoben haben, die Bodenreform-Opfer in diesem Gesetz erfahren. Es wird daher erwartet, daß das Bundesverfassungsgericht ihnen entweder einen Anspruch auf Entschädigung in Natur oder zumindest privilegierte Rückkaufsrechte verschafft, die beträchtlich über das hinausgehen, was der Gesetzgeber ihnen gewährt hat. Bemerkenswerterweise gehörte auch der designierte Bundesjustizminister Prof. Schmidt-Jorzig zu den mahnenden Stimmen. Dieser machte bei der Anhörung darauf aufmerksam, daß der Gesetzgeber nicht gehindert sei, bei der Reprivatisierung der enteigneten Grundstücke "die ehemaligen Eigentümer vorrangig und zu Sonderkonditionen" zu bedenken. Seinen Standpunkt präzisierte er wie folgt: "Man kann juristisch bis zu Verkauf und Übereignung des gesamten heute in der Hand der Bundesrepublik befindlichen (und nicht durch Schutzansprüche zwischenzeitlich Eingesessener oder durch Investitionsvorrang blockierten) Grundbesitzes an die Alteigentümer zu einem symbolischen Preis von 1 Mark zu Gunsten des Roten Kreuzes gehen. Nur die Schwelle zur einfach juristischen Rückgängigmachung der seinerzeitigen Konfiskationsmaßnahmen darf nicht überschritten werden." Dabei stellte der designierte Minister nüchtern in Rechnung, man dürfe wegen des schwierigen Gleichheitssatzes der Verfassung sicher sein, daß die Regelung, wie immer sie ausfallen werde, in Karlsruhe angefochten werde. Um eben diese Klärung geht es jetzt. Auch Unbeteiligte fragen sich, warum jetzt bei der Reprivatisierung der volkseigenen Güter solche Eile an den Tag gelegt wird. Jeder weiß, wie schlecht Bonn die 1945-1949 Enteigneten behandelt hat. Zunächst wollte man ihnen nicht einmal eine Entschädigung zahlen. Vom Bundesverfassungsgericht dazu gezwungen, entschloß man sich dann zu einer kümmerlichen, ab 2004 zu zahlenden Ausgleichsleistung, strich jedoch die ursprünglich vorgesehenen Privilegien beim Rückkauf. Es macht politisch wie moralisch einen verheerenden Eindruck, wenn jetzt die Güterveräußerung forciert wird, ohne die verfassungsrechtliche Klärung, von der Schmidt-Jorzig gesprochen hat, abzuwarten. |
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