| Presse |
| Die WELT, 16.10.96 |
| Rückgabe enteigneter Güter umstritten | |
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Folgen der Rehabilitierung des Hauses Sachsen-Meiningen von BETTINA SEIPP Berlin - Über die vermögensrechtlichen Folgen der Rehabilitierung von Friedrich-Konrad, Prinz von Sachsen-Meiningen, äußerten sich gestern Politiker und Rechtsexperten äußerst zurückhaltend. Die thüringische Landesregierung behielt sich eine Stellungnahme vor, um zunächst "eingehender die Faktenlage zu prüfen", so Regierungssprecher Kaiser. Ähnlich ließ sich der CDU-Rechtsexperte Horst Eylmann vernehmen, betonte allerdings, daß "Entscheidungen aus Moskau geltendes Recht der Bundesrepublik zunächst nicht ändern könnten". Auch nach Ansicht des Vorsitzenden des Deutschen Juristen-Fakultätstages, Olaf Werner, besteht nicht die Gefahr, daß die Bodenreform - oder auch nur die Fürstenenteignung - umgekehrt würde. Moskau könne zwar die Rechte der Enteigneten wieder herstellen, aber nicht die Rückgabe der Güter verfügen. Das sei dem üblichen deutschen Verfahren unterworfen. Werner schloß aber nicht aus, daß dieser Fall letztlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden wird. Nach Auskunft des Geraer Landesamtes hatte der Antragsteller für das Haus Sachsen-Meiningen am 25. September 1996 eine von der Militärischen Oberstaatsanwaltschaft Moskaus ausgestellte Rehabilitationsurkunde vorgelegt, derzufolge seine bürgerlichen Rechte und die auf sein Eigentum in vollem Umfang wieder hergestellt worden seien, so die Pressesprecherin Coch gegenüber der WELT. Das Dokument, das keinerlei Begründungen für die Rehabilitierung enthalte, sei "aber noch nicht auf seine Echtheit und Bindungswirkung für deutsche Behörden hin geprüft worden". Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen beriet gestern in Berlin darüber, welche Regelung des Vermögensgesetzes bei Rehabilitierungen der von der sowjetischen Militäradministration im Zuge eines Gesetzes vom 11. Dezember 1948 enteigneten Fürstenhäuser zur Anwendung kommen könnte. So schreibt der Paragraph 1 Absatz 8a des Vermögensgesetzes fest, daß "Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" nicht rückgängig gemacht werden. Nach Paragraph 1 Absatz 7 ist allerdings die Rückgabe von Vermögenswerten möglich, die "im Zusammenhang mit der ...Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht". Sollten die Vermögensämter zu der Auffassung gelangen, daß die Restitutionsansprüche nach Paragraph 1 Absatz 8a abzulehnen sind, würde das Haus Sachsen-Meiningen auf Grund und Boden sowie Immobilien verzichten müssen, hätte aber laut Ausgleichsleistungesetz Anspruch auf alle beweglichen Güter. Das hieße, die in den Staatlichen Museen befindlichen Kunstgegenstände würden wieder in den Besitz des Fürstenhauses zurückgehen. Der Museumsbetrieb bliebe davon zunächst unbeschadet, da laut Ausgleichsleistungsgesetz die Kunstgegenstände 20 Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen. Unter die Restitutionsansprüche der vier thüringischen Füstenhäuser fallen unter anderem die Herzogin-Anna-Amalia-Bibliothek, das Goethe-Schiller-Archiv, Teile der Kunstssammlungen in den Museen der Stadt Gera und des Schloßmuseums Gotha. |
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