| Presse |
| Die WELT, 25.04.00 |
| Rehabilitierung für Opfer sowjetischer Militärtribunale | |
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Vom Recht der Gewalt zur Gewalt des Rechts: Ein Moskauer Oberst hielt einen Vortrag zur Rehabilitierung politisch verfolgter deutscher Staatsbürger in Russland. Von Florian Kann Für Deutsche, die im Beitrittsgebiet durch sowjetische Militärtribunale und "außergerichtliche Organe" wie NKWD und MWD oder als Kriegsgefangene in der damaligen Sowjetunion zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurden, besteht jetzt die Möglichkeit der strafrechtlichen Rehabilitierung. Das sagte der Leiter der russischen Rehabilitierungsbehörde, der Moskauer Oberst Leonid P. Kopalin, bei einem Vortrag in der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur. Sowjetische Militärgerichte und "außergerichtliche Organe" verurteilten in der damaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und in der späteren DDR etwa 35 000 bis 40 000 Deutsche. Das geschah vor allem nach dem Strafgesetzbuch der UdSSR aus dem Jahre 1926 und bedeutete meist den Tod oder Strafen von bis zu 20 Jahren Gefängnis oder Lager. Diese Verurteilungen erfolgten, soweit sie der NKWD oder MWD aussprach, ohne ein förmliches Gerichtsverfahren. Hinzu kamen beschleunigten Verfahren gegen 25 000 bis 30 000 deutsche Kriegsgefangene. Ferner internierten sowjetische Behörden mindestens 270 000 Deutsche, darunter zahlreiche Kinder und Jugendliche. Bis Januar 2000 bearbeitete die Militärhauptstaatsanwaltschaft in Moskau mehr als 12 000 Rehabilitierungsanträge deutscher Staatsangehöriger. Dabei wurden ungefähr 8000 Deutsche rehabilitiert. Zu diesen unschuldig Verurteilten gehört auch der Schauspieler und spätere Intendant des Berliner Schillertheaters, Heinrich George, der am 26. September 1946 im sowjetischen Internierungslager Sachsenhausen bei Oranienburg starb. Seine Rehabilitierung erfolgte, obwohl für Internierte das Gesetz bisher nicht gilt. Wegen der knappen Kassen in Russland ist eine strafrechtliche Rehabilitierung für deutsche Staatsangehörige vor allem eine moralische Wiedergutmachung. Erhalten doch Rehabilitierte, die politische Verfolgung durch eine Freiheitsentziehung oder durch die zwangsweise Einweisung in psychiatrischen Anstalten auf dem Territorium Russlands erlitten, maximal 600 Mark. Ähnlich dürftig sieht es bei der Wiedergutmachung für zu Unrecht eingezogenes oder anderweitig verloren gegangenes Vermögen aus. Auch hier darf der Ausgleichsbetrag unabhängig vom Wert des ursprünglichen Vermögens einen Betrag von 600 Mark nicht übersteigen. Rehabilitierungsanträge können über das Auswärtige Amt an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau gerichtet werden. Die dortige deutsche Botschaft, die eng mit der russischen Militärhauptstaatsanwaltschaft zusammenarbeitet, leitet die Anträge an die Rehabilitierungsbehörde zur Entscheidung weiter. |
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