| Presse |
| Die WELT, 26.02.99 |
| Sowjetische Enteignungen müssen nicht Bestand haben | |
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von Friedrich Karl Fromme Berlin - Von der Sowjetunion direkt enteignetes Vermögen in Ostdeutschland ist zurückzugeben, wenn die russische Generalstaatsanwaltschaft, wie in vielen Fällen geschehen, Urteile der sowjetischen Militär-Tribunale (SMT) aus der Zeit zwischen 1945 und 1949 aufgehoben hat. Dieses Urteil verkündete am Donnerstag der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, Everhardt Franßen, als Vorsitzender des 7. Senats in Berlin. Verschiedentlich wird die Ansicht vertreten, solche Rehabilitierungen hätten zwingend eine Rückgabe des enteigneten Guts zur Folge, diesen Standpunkt hatten auch die beiden beim Verwaltungsgericht erster Instanz unterlegenen Kläger (mit Nuancierungen in den Begründungen) vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat indes die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und die angefochtenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichts bestätigt. Doch differenziert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: eine Rückgabe des im Zusammenhang mit einer Verurteilung durch ein SMT entzogenen Vermögens komme nach einer russischen Rehabilitierung in Betracht, wenn sie die vermögensrechtlichen Nebenfolgen ausdrücklich aufhebt. Die Rückgabe kommt nicht in Betracht, wenn die Wegnahme von Vermögenswerten nach Verurteilung durch ein SMT von deutschen Stellen in der sowjetischen Besatzungszone vorgenommen worden ist. Wenn der Rehabilitierungsbescheid der russischen Generalstaatsanwaltschaft die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Verurteilung ausdrücklich aufgehoben hat, entsteht nicht unmittelbar ein Rückgabeanspruch. Vielmehr muß dieser nach den Regeln des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 23. Juni 1994 bei den für diese Verfahren zu errichtenden Behörden des Landes, in dem der Vermögensschaden eingetreten ist, gestellt werden. Derartige Anträge würden nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn durch den Rehabilitierungsbescheid der "sowjetische Unrechtsbeitrag zu der jeweiligen Enteignung beseitigt worden" ist. Laut Bundesverwaltungsgericht reicht der Bescheid der russischen Generalstaatsanwaltschaft in den beiden zugrundeliegenden Fällen nicht so weit. Zudem entstünde wohl das Problem der Fristen: der verwaltungsrechtliche Rehabilitierungs-Antrag müßte bis Ende 1995 gestellt worden sein. Eine in der Verhandlung vor dem Senat erörterte Frage war die, ob der Begriff "durch andere Stellen" nicht nur inländische Organe meint, sondern auch ausländische, also hier russische Entscheidungen. Das wird vom Gericht bejaht. Der eine dem Urteil zugrundeliegende Fall war der eines Wäscherei-Besitzers in Berlin Weißensee, der von deutschen Stellen nach der Verurteilung des Inhabers durch das SMT enteignet worden war. In dem anderen Fall ging es um eine Privatbrauerei, ein Familienunternehmen in Neuzelle in Brandenburg. Es war von der damaligen Regierung des Landes Brandenburg - es bestand in der sowjetischen Besatzungszone bis 1952 - enteignet worden; der Eigentümer war von der Besatzungsmacht in das "Sonderlager" Buchenwald (einem umfunktionierten Konzentrationslager aus der NS-Zeit) verschleppt worden. Prozeßvertreter in diesem Verfahren war der Sohn des direkt Betroffenen, der jetzt in Frankfurt an der Oder lehrende Professor des öffentlichen Rechts, Theodor Schweisfurth. Anzunehmen ist, daß das Bundesverwaltungsgericht in Berlin aus der Vielzahl von Verfahren zwei herausgegriffen hat, bei denen es sich weder um Großgrundbesitzer ("Junker") handelte noch um "Großkapitalisten", sondern um einstige Inhaber typischer Familienbetriebe; zu der enteigneten Brauerei in Neuzelle gehörte auch eine Schänke, die heute als "Biergarten" bezeichnen würde. Sie wurde mit enteignet. |
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