StaatshehlereiEnteignung
Presse
Die WELT, 26.11.2000
Keine angemessene Entschädigung für geraubtes Eigentum

von Friedrich Karl Fromme

Der Mensch neigt dazu, sich immer wieder Hoffnungen hinzugeben. So war es bei denen, die in der Sowjetzone (bis 1949) ihres Eigentums beraubt worden waren. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht bereits zwei Mal bestätigt, es entspreche der Verfassung, dass dies nicht rückgängig zu machen sei. Die Bundesregierung (unter Helmut Kohl) erklärte, die Sowjetunion und die DDR hätten nur unter der Bedingung der Beibehaltung der Konfiskationen zwischen 1945 und 1949 in die deutsche Einheit eingewilligt. Der These ist kompetent widersprochen worden, das Gericht ging nicht darauf ein.

Am Mittwoch verkündete es ein Urteil, das die Höhe der Entschädigung betrifft. Wer zum Beispiel ein von der DDR enteignetes Einfamilienhaus zurückbekommt, hat den jetzigen Verkehrswert. Die Entschädigung ist gleichheitswidrig geringer, wie die - durchweg abgewiesenen - Beschwerdeführer meinten. Dazu unterliegt sie einer scharfen "sozialen Degression". Bei 40 000 Mark wird die Entschädigung auf die Hälfte gekürzt, bei einem Wert von einer Million beträgt sie nur noch zehn Prozent.

Das Gericht hat sich abermals auf die besondere Situation der deutschen Vereinigung berufen, die den Handlungsspielraum der Regierenden erweitere. Wie lange soll dieser "Vereinigungsnotstand" noch gelten? Bis zur Erschöpfung wird wiederholt, dass der Staat, der die Einheit bewältigen muss, eine besonders weite Gestaltungsfreiheit habe, und vor allem, dass kein Geld da sei. Das hat in der mündlichen Verhandlung Finanzminister Hans Eichel auf bewegte Weise vorgetragen. Die Rührung über den treuen Staatskassierer wird etwas geringer, wenn man sich erinnert, dass am 14. Juli auf einmal einige Milliarden da waren, Stimmen im Bundesrat für die Steuerreform zu gewinnen.

Dass es Streit im Verfassungsgerichtssenat gab, wird sichtbar bei der Kappung der Entschädigungen. Vier der acht Richter sagen, weniger Wohlhabende litten stärker unter dem Eigentumsverlust als "vermögende Personen", müssten also zu einem höheren Prozentsatz entschädigt werden. Das klingt sozialistisch: "Jedem nach seinen Bedürfnissen." Die vier anderen Richter, die sich wegen der Regel, dass bei Stimmengleichheit im Senat "Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt werden kann", nicht durchsetzten, meinten, der Abschlag um 80 Prozent bei Summen zwischen 100 000 und 500 000 Mark - Wert eines normalen Einfamilienhauses - sei Willkür und "nicht mehr legitimiert". Es muss reiner Zufall sein, dass die vier Richter, die auch in jener mittelbürgerlichen Vermögenszone den krassen Abschlag billigen, der SPD angehören oder nahe stehen, die vier anderen Richter der Union oder der FDP. Unentwegt wird im Urteil der Satz wiederholt, dass DDR-Unrecht wie Verweigerung von Lebenschancen oder Freiheitsentzug nicht ausgeglichen werden kann - deshalb bei materiellen Gütern kein voller Ausgleich.

Aller Tage Abend ist noch nicht. Das Verfassungsgericht muss noch entscheiden über Enteignungen nach sowjetischen Terror-Urteilen, die von Russland im Wege der Rehabilitation aufgehoben wurden. Die Behörden zögern, hier einen besonderen Grund für die Rückgabe zu sehen. Doch selbst das Bundesverwaltungsgericht öffnet den Geschädigten die Tür der Hoffnung um einen kleinen Spalt.

Ansonsten herrscht bei den Behörden eitel Freude. Der Verkauf von Grund und Boden kann weitergehen. Im Urteil ist sogar die Rede davon, dass die Flächenerwerbsregeln, die den LPG-Nachfolgern nützen, gut seien dafür, in der ostdeutschen Landwirtschaft neue Strukturen zu schaffen: der Siegelring für die "roten Barone". Die weggenommenen Immobilien aber finden in Zeiten des Wohnungsleerstands nur schwer Käufer. Der größte Mangel des neuen Eigentums-Urteils ist, dass das persönliche Engagement für einstiges Eigentum als Antrieb des Aufbaus Ost nicht vorkommt; er erscheint ausschließlich als staatliche Aufgabe.

 

 

 

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