StaatshehlereiEnteignung
Presse
Die WELT, 31.01.96
Neues Rechtsgutachten unterstützt die Mauer-Opfer

Völkerrechtler bestätigt Rückgabeansprüche der von der DDR enteigneten Eigentümer

von RUDOLF WASSERMANN

Der Streit um die Grundstücke, die von der DDR zum Bau der Mauer in Berlin enteignet wurden, ist im Bundestag in sein entscheidendes Stadium getreten. Es handelt sich um den Schlußstrich unter ein Kapitel, das tiefen Schatten auf die Wiedervereinigung geworfen hat. Jahrzehntelang hatten Bundesregierungen (gleich welcher Couleur), Bundestag und die staatstragenden politischen Parteien den Mauerbau auf das schärfste verurteilt.

Als die Mauer beseitigt und die Wiedervereinigung zustandegekommen war, dachten jedoch weder die Bundesregierung noch der Bundestag daran, die oft wertvollen Mauergrundstücke an die alten Eigentümer zurückzugeben. Die Architekten des Einigungsvertrages sahen in der auf das DDR-Verteidigungsgesetz gestützten Enteignung zur Errichtung von Sperranlagen eine "korrekte", unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Enteignung - und dies um so mehr, als das SED-Regime für diese Enteignungen eine, wenn auch nur geringe Entschädigung gezahlt hatte, die bei West-Eigentümern auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde.

Schützenhilfe bekamen die Rückgabeverweigerer von den Gerichten, die den Enteigneten die kalte Schulter zeigten, wenn sie gegen die ihnen unverständlich erscheinende Regelung ankämpften. Die Rechtsprechung beharrte auf dem Standpunkt, die Enteignungen müßten aus der Sicht des SED-Regimes beurteilt werden und seien, da dem Gemeinwohl der DDR dienend, nicht zu beanstanden. Der Argumentation der Anwälte der Maueropfer, der Mauerbau habe gegen den Vier-Mächte-Status Berlins und die Enteignungen damit gegen Besatzungsrecht verstoßen, wollte sie keine Bedeutung beimessen.

Es blieb der Politik überlassen, Remedur zu schaffen. Auf Betreiben Berlins entschloß sich der Bundesrat 1994 zu einer Gesetzesinitiative, die die Einbeziehung der sogenannten Mauergrundstücke in das "Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen" zum Ziel hat und jetzt Gegenstand von Sachverständigenanhörungen ist. Der Bundesrat argumentiert naturgemäß rechtspolitisch. Jetzt liegt jedoch ein Gutachten des renommierten Völkerrechtlers Dieter Blumenwitz auf dem Tisch, das keinen Zweifel daran läßt, daß die Grundstücke aus völker- und staatsrechtlichen Gründen an die Berechtigten zurückzugeben sind.

Der Gutachter stellt klar, auf welch dünnem Eis sich die herrschende Praxis bewegt. Die Enteignung der Mauergrundstücke diente, wie immer wieder betont wurde, der "Sicherung der Staatsgrenze der DDR". Diese Rechtsgrundlage aber ist mit dem Untergang der DDR entfallen.

Sollte, so schreibt Blumenwitz, die dem Grundgesetz verpflichtete Rechtsordnung des geeinten Deutschlands die Enteignung der Mauergrundstücke anerkennen, hätten die Enteigneten wegen Fortfalls des Enteignungszwecks einen Anspruch auf Rückübereignung des Eigentums, der am 3. Oktober 1990 unmittelbar aus der Eigentumsgarantie des Artikels 14, Abs. 1, Satz 1, des Grundgesetzes entstanden ist.

Die Bedeutung des Gutachtens geht jedoch über diese Aussage hinaus, weil Blumenwitz herausarbeitet, daß Berlin unter der Vier-Mächte-Verantwortung den Status einer entmilitarisierten Stadt hatte. Da die Enteignungen für Verteidigungszwecke gegen diesen Status verstießen, waren sie nichtig. Vom Einigungsvertrag wird die Enteignung nicht geschützt, denn danach sind nur die in der SBZ vorgenommenen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher beziehungsweiser -hoheitlicher Grundlage bestandskräftig.

Auf großes Interesse dürfte das Gutachten auch wegen seiner Ausführungen über die "Rechtsauffassungen der DDR" stoßen. Blumenwitz verweist hier auf den auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Grundsatz, wonach die Anwendung fremden Rechts ausgeschlossen ist, wenn sie mit den grundlegenden Wertvorstellungen des eigenen Rechts nicht vereinbar ist ("ordre public"). Wörtlich schreibt er: "Konnten DDR-Recht und DDR-Verwaltungsmaßnahmen von deutschen Gerichten und Behörden bei der Rechtsanwendung am internationalen und rechtsstaatlichen ordre public vor der Wiedervereinigung gemessen werden, so gilt dies erst recht nach der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands." Den Gerichten sollte dies Anlaß zum Nach- und Umdenken geben, dem Bundestag im aktuellen Gesetzgebungsverfahren.

Wichtig ist das Gutachten auch für die Frage, ob die Berechtigten die Mauergrundstücke anstandslos zurückerhalten oder aber, wie das Bundesfinanzministerium will, dafür 50 Prozent des Verkehrswertes zahlen sollen. Wenn wegen der Nichtigkeit der Enteignungen ein Rückgabeanspruch der Maueropfer besteht, verbietet sich jede Schacherei schon aus Rechtsgründen, ganz abgesehen von den Aspekten der Moral und der politischen Glaubwürdigkeit.

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