| Presse |
| FAZ, 1.10.1997 |
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Rückgabeanspruch für die Konfiskationsopfer auch der Jahre
1945 bis 1949 Von Klaus Peter Krause FRANKFURT, 4. März Die beiden jüngsten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts bekräftigen frühere Entscheidungen, vor allem aber verdeutlichen sie sie: Der deutsche Staat muß unter bestimmten Voraussetzungen auch diejenigen Vermögenswerte zurückgeben, die in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) zwischen 1945 und 1949 konfisziert worden sind, auch die Enteignungsopfer dieser Jahre haben Anspruch auf Vermögensrückgabe (BVerwG 7 C 8.98 und 7 C 9.98). Dazu gehören ebenfalls die Opfer der sogenannten Bodenreform. Die Voraussetzungen sind, daß durch Rehabilitierungsbescheid nachgewiesen wird daß die Opfer damals zu Unrecht als "Kriegsverbrecher" oder "Nazi-Aktivist" verfolgt und ihres Vermögens beraubt worden sind. War es die sowjetische Besatzungsmacht, die das Unrecht politischer Verfolgung begangen und das Vermögen entzogen hat ("besatzungsrechtliche" Verfolgungsmaßnahmen), müssen sich diese Opfer oder ihre Erben an das heutige Rußland wenden und die Rehabilitierung beantragen. Bezieht dann der Rehabilitierungsbescheid den Vermögensverlust mit ein, muß der deutsche Staat (über das jeweils zuständige Vermögensamt) dieses Vermögen unmittelbar nach Paragraph 1 Absatz 7 des Vermögensgesetzes zurückgeben. Waren es damals deutsche Stellen, die verfolgten und das Vermögen wegnahmen ("besatzungshoheitliche" Verfolgungsmaßnahmen), ist ebenfalls eine russische Rehabilitierung erforderlich, jedoch in Verbindung mit einer zusätzlichen Rehabilitierung, die deutsche Stellen vorzunehmen haben. Die russische Rehabilitierung beseitige, so das Gericht, den "sowjetischen Unrechtsbeitrag" an der jeweiligen Vermögenswegnahme und die deutsche Rehabilitierung den deutschen Anteil am begangenen Unrecht. Bemerkenswerterweise hat das Gericht die beiden Antragsteller mit ihrem Rückgabebegehren nur deswegen abgewiesen, weil es damals deutsche Stellen gewesen seien, die den Vermögenseinzug verfügt hätten, und weil dieser Entzug nicht Gegenstand der beiden vorgelegten russischen Rehabilitierungsbescheinigungen sei. Damit verweist es die Antragsteller auf den Rechtsweg über das deutsche verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsverfahren; nur dort könne der Anspruch verfolgt werden, aber diesen Weg hätten sie noch nicht beschritten. Mit anderen Worten: Wird nach Meinung der Richter der "richtige" Rechtsweg gewählt, ist die Rückgabe sehr wohl möglich. Damit besteht auch für diese Fälle das vermeintliche und bislang exekutierte Rückgabeverbot nicht. Und eben damit bringt diese Präzedenzentscheidung mit ihrer bislang so noch nicht geäußerten Klarheit erhebliche Bewegung in die bisherige Rechtspraxis der Ämter und unteren Gerichte. Bisher nämlich pflegen sie die Rückgabebegehren pauschal abzuschmettern, wenn sie sich auf die Jahre 1945 bis 1949 beziehen. Mit den beiden Entscheidungen knüpft das Gericht immerhin folgerichtig an eine frühere Entscheidung an, die aber wenig öffentliche Aufmerksamkeit gefunden hat. In ihr stellt es noch einmal klar, daß die diesbezüglichen Zugriffe sowjetischer und deutscher Stellen auf das Vermögen in jener SBZ-Zeit "wegen ihres konfiskatorischen Charakters" keine normalen "Enteignungen" waren, sondern Konfiskationen, und zwar unabhängig davon, ob mit der Konfiskation auch noch weitere Verfolgungsmaßnahmen (wie Vertreibung, Verschleppung, Inhaftierung, Totschlag, Hinrichtung) einhergingen, was freilich der Regelfall war. Damit erfüllen sie nach ständiger Kommentierung (siehe Hans-Jürgen Papier unter Bezug auf das Bundesverfassungsgericht in: Kommentar Maunz-Düring zu Artikel .14 GG) den "Tatbestand der politischen Diskriminierung" und sind als "Vorgang der politisch motivierten Vernichtung bisheriger Eigentumspositionen" zu werten. Solche Unrechtsakte, so das Gericht weiter, seien "mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar, so daß die Voraussetzungen des Paragraphen 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) immer dann erfüllt wären, wenn die Enteignungsfolgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken" (BVerwG 7 B 7/98 vom 8. April 1998). Entsprechendes gilt analog für das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Das bedeutet im Klartext: Für solche Fälle von Rückgabebegehren gelten zunächst nicht, wie bislang immer dargestellt, die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz), sondern allein die der beiden Rehabilitierungsgesetze, um den Rechtsanspruch auf Wiedergutmachung zu eröffnen und dann den Rechtsfolgenantrag auf Vermögensrückgabe stellen zu können. Da dies schon allein auf jene Fälle zutrifft, in denen "nur" das Vermögen konfisziert worden ist, trifft es erst recht auf jene Fälle zu, in denen die Vermögenskonfiszierung Teil einer Gesamtverfolgungsmaßnahme war, zu der die Bestrafung als vermeintlicher oder tatsächlicher Kriegsverbrecher und Nazi-Aktivist" gehört samt Vertreibung, Inhaftierung, Verschleppung und dergleichen mehr. Das bedeutet ferner: Viele Tausende von Rückgabeanträgen wurden bisher falsch gestellt, von den amtlichen Stellen falsch bearbeitet, von ihnen auch auf den falschen Rechtsweg geschickt. Es stellt sich daher die Frage, warum die Gerichte und warum vor allem das Bundesverwaltungsgericht selbst die nötige Klarheit nicht schon viel früher hergestellt haben, zumal gerade ein höchstes Gericht für Rechtsklarheit besonders zu sorgen hat. In früheren Entscheidungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht nur verklausuliert, mißverständlich und auch irreführend geäußert. Inzwischen aber steht fest: Die Verfolgungsopfer, die in der SBZ-Zeit ihres Vermögens beraubt wurden, fallen vorrangig unter die beiden Rehabilitierungsgesetze. Die einschlägige Vorschrift im Vermögensgesetz (Paragraph 1 Absatz 8a) schließt sie - entgegen der bisherigen Anwendung - nicht von der möglichen Vermögensrückgabe aus, sondern nur von der unmittelbaren Anwendung des Vermögensgesetzes. Einschlägig sind, so das Gericht, für "besatzungshoheitliche" Maßnahmen die deutschen Rehabilitierungsgesetze, und damit sind für den deutschen Unrechtsanteil auch die deutschen Rehabilitierungsstellen zuständig. Damit sind diese verpflichtet, solche Anträge anzunehmen und zu bearbeiten, dürfen die Annahme mit dem Verweis auf den (im Einzelfall noch festzustellenden) sowjetischen Unrechtsbeitrag also gerade nicht verweigern. Für die Opfer noch unklar bleibt, ob sie ihren Antrag auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu stellen haben. Darüber könnte und sollte um der weiteren Rechtsklarheit willen die noch nicht vorliegende Entscheidungsbegründung Aufschluß geben. Ebenso darüber, wie zwingend eine russische Rehabilitierung wirklich erforderlich ist, wenn das Verfolgungsunrecht zur SBZ-Zeit im wesentlichen oder nur deutsche Stellen begangen haben und wenn Rußland es daher in bestimmten Fällen ablehnt, diese zu rehabilitieren, weil es sie nach der damaligen Sach- und Rechtslage nicht als "seine", sondern mit einigem Recht als "deutsche Fälle", als allein deutsches Verfolgungsunrecht ansieht. Ohnehin führt das Gericht mit seiner Aufteilung der Rehabilitationszuständigkeit, mit seinem Verlangen nach zwei Rehabilitierungsbescheinigungen und mit seinen formalistischen Anforderungen, die Sinn und Zweck der Rehabilitation konterkarieren, einen Eiertanz an Spitzfindigkeit auf. Nach russischem wie nach deutschem Rechtsverständnis gilt, daß die Rehabilitierung, soweit sie nicht ausdrücklich mit einer Einschränkung versehen ist, das an dem Rehabilitierten begangene Unrecht umfassend wiedergutmacht, also sämtliche Einzelteile des Unrechts einbezieht, also auch das Unrecht der rechtswidrigen Vermögenskonfiszierung. Außerdem bedeutet Rehabilitierung, ebenfalls nach beider Rechtsverständnis, daß sie die einstige, Maßnahme für rechtsstaatswidrig, für Unrecht und damit gleichzeitig für aufgehoben erklärt. Diesem Rechtsverständnis steht entgegen, wie die ostdeutschen Behörden und Gerichte verfahren, die Rehabilitierung nur als moralische Wiedergutmachung verstehen wollen und hinstellen. Und statt klarzustellen, daß diese Haltung rechtswidrig ist, beteiligt sich das Bundesverwaltungsgericht nun auch noch selbst daran. Gleichwohl, aus seinen beiden neuen Entscheidungen ergeben sich weitreichende Konsequenzen. Bisher gibt es nämlich schon rund 12 000 russische Rehabilitierungen. Die damit gestellten Rückgabebegehren sind nun nach der klargestellten Rechtslage zu beurteilen oder aber, wenn schon abgelehnt wie durchweg geschehen, wiederaufzurollen und rechtskonform zu entscheiden. Insgesamt soll es nach Auskunft der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 13/7342) rund 45 000 Fälle von Opfern geben, die ihr Vermögen in der SBZ-Zeit durch Konfiszierung verloren haben. FAZ |
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