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Zu Ihrer Meldung "360 000 Rehabilitierungen in Rußland" (FAZ vom 25.
November);
Die DDR hatte in Artikel 17 des Einigungsvertrages durchgesetzt, daß
zur Wiedergutmachung rechtsstaatswidrigen Unrechts nach der Wiedervereinigung
Gesetze zu erlassen sind, die den Betroffenen Ansprüche auf Rehabilitierung
eröffnen.
Dies galt auch für sogenanntes besatzungs-hoheitliches Unrecht von 1945
bis 1949. Die DDR hatte außerdem darauf bestanden, daß die Opfer das
in öffentlicher Hand befindliche Vermögen zurückerhalten, wenn sie rehabilitiert
sind. Dies steht seit 1990 in Paragraph 1 Absatz 7 des Vermögensgesetzes
(VermG) und gilt auch für besatzungshoheitliche Konfiskationen.
Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hielt sich an den Auftrag und erließ
das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StRehaG). Danach hat Anspruch
auf Rehabilitierung und auf Rückgabe, wer in der Sowjetischen Besatzungszone
(SBZ) zu Unrecht bestraft wurde. Allein wegen dieses Gesetzes darf die
Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) die ehemals "volkseigenen"
Güter noch nicht verkaufen. Denn es ist noch unklar, ob die Boden und
Industriereformopfer nicht in Wahrheit als Straftäter verfolgt wurden.
Fest steht zum Beispiel, daß viele Unternehmer zu Unrecht als Kriegsverbrecher
bestraft wurden. Sie sind also nach dem StRehaG zu rehabilitieren. Aber
auch den Landwirten wurde mit dem Vorwurf, für die Kriege verantwortlich
zu sein, ein Strafvorwurf gemacht. Bevor diese Frage nicht durch das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geklärt ist, kann gar nicht feststehen,
ob die Betroffenen nicht auch einen Anspruch auf Rückgabe haben. Also
darf bis dahin nichts verkauft werden.
Dasselbe gilt für Personen, die nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
{VwRehaG) zu rehabilitieren sind. Auch dieses Gesetz gilt für die Untaten
in der SBZ. Und auch hier gilt Paragraph 1 Absatz 7 VermG, das heißt,
der Rehabilitierte hat Anspruch auf Rückgabe. Solange also die Rehabilitierungsverfahren
nicht abgeschlossen sind - und zur Zeit ist kein Vorfahren höchstrichterlich
entschieden -, steht nicht fest, daß der Antragsteller keinen Anspruch
auf Rückgabe hat. Also darf auch aus diesem Grund noch nichts verkauft
werden.
Es ist also falsch, wenn die Gerichte entscheiden, die SBZ-Opfer hätten
keinen Anspruch auf Rückgabe. Paragraph 1 Absatz 7 VermG sagt seit 1990
das Gegenteil. Allenfalls könnte der gesamtdeutsche Gesetzgeber ihnen
den Rehabilitierungsanspruch verwehrt haben, so daß Paragraph 1 Absatz
7 VermG gar nicht zur Anwendung käme. Das ist jedoch nicht so. Das StRehaG
nimmt niemand von der Rehabilitierung aus. Im VwRehaG sagt Paragraph
1 Absatz 1 Satz 3 zwar, daß das Gesetz keine Anwendung findet auf die
Gruppen die in Paragraph 1 Absatz 8 VermG "erwähnt" sind. Das sind die
"Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage". Das hieße aber,
daß die SBZ-Opfer keinen Anspruch auf Rehabilitierung und damit auf
Rückgabe haben, obwohl das ihnen angetane Unrecht rechtsstaatswidrig
war.
Wenn dies die Absicht der Bundesregierung war, mußte sie mißlingen.
Denn weder die Sowjetunion noch die DDR haben verboten, die SBZ-Opfer
zu rehabilitieren. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits
1991 festgestellt: Für die Wiedergutmachung gab es keine Forderung der
Sowjetunion oder der DDR. Somit darf rehabilitiert werden. Das Rehabilitierungsverbot
wäre also verfassungswidrig. Es verstieße aus zwei Gründen gegen die
Gleichbehandlungspflicht. Erstens: weil die im Unrechtsgehalt gleichen
angeblichen Straftäter einschränkungslos rehabilitiert werden. Zweitens:
weil die als "Ungeziefer" bezeichneten Ausgesiedelten des Zonenrandgebietes
rehabilitiert werden, die als "Unkraut" bezeichneten Bodenreformausgesiedelten
jedoch nicht. Wer jedoch "Ungeziefer" rehabilitiert, muß auch "Unkraut"
rehabilitieren. Das heißt, Paragraph 1 Absatz 1 Satz 3 VwRehaG wäre
als verfassungswidrig aufzuheben. Die Folge: Die Betroffenen wären zu
rehabilitieren. Es besteht jedoch die Möglichkeit zur verfassungskonformen
Auslegung der Normen. Dies wurde in der Zeitschrift für Offene Vermögensfragen
1997, Seite 295 dargelegt. Die Folge ist dieselbe: Die Betroffenen sind
zu rehabilitieren.
Somit steht fest: Die DDR wollte umfassend rehabilitieren. Da sie dies
nicht mehr selbst realisieren konnte, bestand sie darauf, daß der gesamtdeutsche
Gesetzgeber die Gesetze hierfür schuf. Und zweitens: Damit Finanzminister
Waigel nicht auf die Idee kommt, die Beute zugunsten des Fiskus zu versilbern,
verlangte die DDR außerdem, sie den Rehabilitierten zurückzugeben. Daran
hat der Bonner Gesetzgeber nichts geändert. Das Gerede der Regierung
und, ihr unkritisch folgend, der Gerichte vom "Restitutionsausschluß"
und von entsprechenden Forderungen der Sowjetunion oder DDR liegt also
neben der Sache und verkennt die Rechtslage. Diese ist bei verfassungskonformer
Auslegung völlig in Ordnung.
Es bedarf gar keiner Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes (ALG)
oder des VermG, wie die Regierung meint. Sie kann sich also nicht hinter
Minister Heitmann, den Ministerpräsidenten Seite, Stolpe und anderen
verstecken und sagen, mit diesen sei eine Gesetzesänderung nicht zu
machen. Das ist zwar richtig, da die Beute den "roten Baronen" zugeschoben
werden soll. Nur, DDR und der gesamtdeutsche Gesetzgeber sahen das anders,
nämlich rechtsstaatlich. Danach sind schon nach heutigem Recht die Betroffenen
zu rehabilitieren und die Flächen zurückzugeben. Wenn die BVVG sie trotzdem
veräußert, verstößt sie also gegen das Recht und vernichtet die Ansprüche
der Konfiskationsopfer. Daran muß sie durch eine Weisung Bundeskanzler
Kohls oder Waigels oder durch einstweilige Verfügungen gehindert werden.
Im übrigen macht sie sich schadensersatzpflichtig.
Albrecht Graf v. Schlieffen, Stuttgart
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