Staatshehlerei Enteignungen
Presse
FAZ, 3.12.1997 - Leserbrief
Widersprüchliche Gesetzestexte für Enteignete

Zu Ihrer Meldung "360 000 Rehabilitierungen in Rußland" (FAZ vom 25. November);

Die DDR hatte in Artikel 17 des Einigungsvertrages durchgesetzt, daß zur Wiedergutmachung rechtsstaatswidrigen Unrechts nach der Wiedervereinigung Gesetze zu erlassen sind, die den Betroffenen Ansprüche auf Rehabilitierung eröffnen.
Dies galt auch für sogenanntes besatzungs-hoheitliches Unrecht von 1945 bis 1949. Die DDR hatte außerdem darauf bestanden, daß die Opfer das in öffentlicher Hand befindliche Vermögen zurückerhalten, wenn sie rehabilitiert sind. Dies steht seit 1990 in Paragraph 1 Absatz 7 des Vermögensgesetzes (VermG) und gilt auch für besatzungshoheitliche Konfiskationen.
Der gesamtdeutsche Gesetzgeber hielt sich an den Auftrag und erließ das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StRehaG). Danach hat Anspruch auf Rehabilitierung und auf Rückgabe, wer in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) zu Unrecht bestraft wurde. Allein wegen dieses Gesetzes darf die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) die ehemals "volkseigenen" Güter noch nicht verkaufen. Denn es ist noch unklar, ob die Boden und Industriereformopfer nicht in Wahrheit als Straftäter verfolgt wurden. Fest steht zum Beispiel, daß viele Unternehmer zu Unrecht als Kriegsverbrecher bestraft wurden. Sie sind also nach dem StRehaG zu rehabilitieren. Aber auch den Landwirten wurde mit dem Vorwurf, für die Kriege verantwortlich zu sein, ein Strafvorwurf gemacht. Bevor diese Frage nicht durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geklärt ist, kann gar nicht feststehen, ob die Betroffenen nicht auch einen Anspruch auf Rückgabe haben. Also darf bis dahin nichts verkauft werden.
Dasselbe gilt für Personen, die nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz {VwRehaG) zu rehabilitieren sind. Auch dieses Gesetz gilt für die Untaten in der SBZ. Und auch hier gilt Paragraph 1 Absatz 7 VermG, das heißt, der Rehabilitierte hat Anspruch auf Rückgabe. Solange also die Rehabilitierungsverfahren nicht abgeschlossen sind - und zur Zeit ist kein Vorfahren höchstrichterlich entschieden -, steht nicht fest, daß der Antragsteller keinen Anspruch auf Rückgabe hat. Also darf auch aus diesem Grund noch nichts verkauft werden.
Es ist also falsch, wenn die Gerichte entscheiden, die SBZ-Opfer hätten keinen Anspruch auf Rückgabe. Paragraph 1 Absatz 7 VermG sagt seit 1990 das Gegenteil. Allenfalls könnte der gesamtdeutsche Gesetzgeber ihnen den Rehabilitierungsanspruch verwehrt haben, so daß Paragraph 1 Absatz 7 VermG gar nicht zur Anwendung käme. Das ist jedoch nicht so. Das StRehaG nimmt niemand von der Rehabilitierung aus. Im VwRehaG sagt Paragraph 1 Absatz 1 Satz 3 zwar, daß das Gesetz keine Anwendung findet auf die Gruppen die in Paragraph 1 Absatz 8 VermG "erwähnt" sind. Das sind die "Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage". Das hieße aber, daß die SBZ-Opfer keinen Anspruch auf Rehabilitierung und damit auf Rückgabe haben, obwohl das ihnen angetane Unrecht rechtsstaatswidrig war.
Wenn dies die Absicht der Bundesregierung war, mußte sie mißlingen. Denn weder die Sowjetunion noch die DDR haben verboten, die SBZ-Opfer zu rehabilitieren. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits 1991 festgestellt: Für die Wiedergutmachung gab es keine Forderung der Sowjetunion oder der DDR. Somit darf rehabilitiert werden. Das Rehabilitierungsverbot wäre also verfassungswidrig. Es verstieße aus zwei Gründen gegen die Gleichbehandlungspflicht. Erstens: weil die im Unrechtsgehalt gleichen angeblichen Straftäter einschränkungslos rehabilitiert werden. Zweitens: weil die als "Ungeziefer" bezeichneten Ausgesiedelten des Zonenrandgebietes rehabilitiert werden, die als "Unkraut" bezeichneten Bodenreformausgesiedelten jedoch nicht. Wer jedoch "Ungeziefer" rehabilitiert, muß auch "Unkraut" rehabilitieren. Das heißt, Paragraph 1 Absatz 1 Satz 3 VwRehaG wäre als verfassungswidrig aufzuheben. Die Folge: Die Betroffenen wären zu rehabilitieren. Es besteht jedoch die Möglichkeit zur verfassungskonformen Auslegung der Normen. Dies wurde in der Zeitschrift für Offene Vermögensfragen 1997, Seite 295 dargelegt. Die Folge ist dieselbe: Die Betroffenen sind zu rehabilitieren.
Somit steht fest: Die DDR wollte umfassend rehabilitieren. Da sie dies nicht mehr selbst realisieren konnte, bestand sie darauf, daß der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Gesetze hierfür schuf. Und zweitens: Damit Finanzminister Waigel nicht auf die Idee kommt, die Beute zugunsten des Fiskus zu versilbern, verlangte die DDR außerdem, sie den Rehabilitierten zurückzugeben. Daran hat der Bonner Gesetzgeber nichts geändert. Das Gerede der Regierung und, ihr unkritisch folgend, der Gerichte vom "Restitutionsausschluß" und von entsprechenden Forderungen der Sowjetunion oder DDR liegt also neben der Sache und verkennt die Rechtslage. Diese ist bei verfassungskonformer Auslegung völlig in Ordnung.
Es bedarf gar keiner Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes (ALG) oder des VermG, wie die Regierung meint. Sie kann sich also nicht hinter Minister Heitmann, den Ministerpräsidenten Seite, Stolpe und anderen verstecken und sagen, mit diesen sei eine Gesetzesänderung nicht zu machen. Das ist zwar richtig, da die Beute den "roten Baronen" zugeschoben werden soll. Nur, DDR und der gesamtdeutsche Gesetzgeber sahen das anders, nämlich rechtsstaatlich. Danach sind schon nach heutigem Recht die Betroffenen zu rehabilitieren und die Flächen zurückzugeben. Wenn die BVVG sie trotzdem veräußert, verstößt sie also gegen das Recht und vernichtet die Ansprüche der Konfiskationsopfer. Daran muß sie durch eine Weisung Bundeskanzler Kohls oder Waigels oder durch einstweilige Verfügungen gehindert werden. Im übrigen macht sie sich schadensersatzpflichtig.

Albrecht Graf v. Schlieffen, Stuttgart

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