| Presse |
| FAZ, 13.03.1999 |
| Für Vermögensansprüche politisch Verfolgter läuft eine Frist ab | |
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Ihre Anträge auf Rehabilitierung müssen
bis Jahresende gestellt sein / Mehr Rechtssicherheit / Der Verfahrensweg
kpk. FRANKFURT, l2. März. Für die Opfer politischer Verfolgung in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) 1945 bis 1949 mit ihren Vermögensansprüchen läuft in diesem Jahr eine wichtige Frist ab. Es geht um die Möglichkeit, die Rehabilitierung zu beantragen. Dieser Antrag muß spätestens bis Ende des Jahres gestellt sein; die Frist dafür endet endgültig am 31. Dezember. Wer von den Opfern den Antrag mit dem Ziel, das konfiszierte Vermögen zurückzubekommen, noch nicht gestellt hat, müßte sich daher beeilen. Sobald ein solcher Antrag gestellt ist, muß die zuständige deutsche Stelle eine Bescheinigung darüber ausstellen, und es tritt für das betreffende Vermögen eine Verfügungssperre nach dem Vermögensgesetz in Kraft. Dagegen können Rechtsfolgenanträge auf Vermögensrückgabe nach Paragraph l, Absatz 7 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) zeitlich unbegrenzt auch nach 1999 gestellt werden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach der Rechtskraft des erlangten Rehabilitationsbescheids. Für mehr Rechtssicherheit bei diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen beiden jüngsten Urteilen (BVerwG 7 C 8.98 und 7 C 9.98) gesorgt; Erstmals stellt es darin die Zuständigkeiten und damit den Verfahrensweg deutlich klar, der für Rückgabebegehren für Vermögen zu beschreiten ist; das damals rechtswidrig konfisziert worden ist. Die Klarstellung besteht im wesentlichen darin, wo die für die Rückgabe nötigen Anträge auf Rehabilitierung zu stellen sind (FAZ vom 5. März). Endgültig geklärt ist allerdings noch nicht, ob die Anträge auf deutsche Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen oder nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG oder VwRehaG) zu stellen sind. Solange das noch so ist, bleibt den Betroffenen nichts anderes übrig, als je einen Antrag sowohl nach dem einen wie nach dem anderen Gesetz zu stellen. Hat die deutsche Stelle den Antrag geprüft und bearbeitet und kommt sie dabei zu dem Ergebnis, auch die damalige Sowjetunion habe einen Anteil an dem Verfolgungsunrecht, bescheidet sie diesen "sowjetischen Unrechtsbeitrag" mittels Feststellung und setzt das weitere deutsche Verfahren zunächst aus. Die bisherige Rechtspraxis, solche Anträge abzulehnen, weil sie offensichtlich unbegründet" seien, ist damit hinfällig. Im weiteren Verlauf hat die deutsche Rehabilitierungsstelle im Wege eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens über das Auswärtige Amt Rußland um eine entsprechende Bearbeitung und Entscheidung des sowjetischen Unrechtsbeitrages zu ersuchen. Sie beruft sich dabei auf ihren Feststellungsbescheid, ferner auf die SMAD-Befehle 124/1945 und 201/1947 (3. Ausführungsbestimmung, Ziffer 22, 27, 28, 29). Stützen kann sie sich jetzt auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar (7 C 9.98), auf die Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 13/6447) sowie auf die "Gemeinsame Erklärung von Bundeskanzler Kohl und Präsident Jelzin über die Rehabilitierung unschuldig Verfolgter" vom 16. Dezember 1992. In dieser Erklärung haben sich beide Staaten zur "uneingeschränkten Möglichkeit einer individuellen Rehabilitierung" verpflichtet. Zwar hat Rußland nach Auskünften des Auswärtigen Amtes einerseits die Archivdokumente für den öffentlichen Zugang gesperrt. Andererseits aber hat die russische General- und Militärstaatsanwaltschaft auf diese Dokumente sehr wohl Zugriff und hat in russischen Rehabilitierungsbescheiden und amtlichen Archivauskünften zur nötigen Tatsachenaufklärung beizutragen und Einzelauskünfte zu erteilen. Ferner ist sie verpflichtet, zu jeder Rehabilitierung einen abschließenden Bericht anzufertigen. Dieser Bericht ist rechtsmittelfähig. Mit einer dann ausgesprochenen (in der Regel "strafrechtlichen") Rehabilitierung durch Rußland kann nun in Deutschland das zunächst ausgesetzte Verfahren mit der Wiedergutmachung des deutschen Unrechtsanteils, eingeschlossen die Rechtsfolgen nach dem Vermögensgesetz, zu Ende geführt werden. Beide Urteile des Bundesverwaltungsgerichts haben weitreichende Auswirkungen, vor allem für das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung. Soviel nämlich haben sie abschließend und für die unteren. Instanzen bindend bereits geklärt: Allein einschlägig für Verfolgungsunrecht samt Konfiskationen sind die Rehabilitierungsgesetze, eingeschlossen das russische. Danach wird, so lautet die ständige Rechtsprechung, ursprünglich "deutschrechtliches" Verfolgungsunrecht ebenso wie ursprünglich "besatzungsrechtliches" Verfolgungsunrecht der Jahre 1945 bis 1949 direkt über eine Rehabilitierung wiedergutgemacht. Die unmittelbare Rechtsfolge dieser Wiedergutmachung ist der ebenso unmittelbare Anspruch auf Vermögensrückgabe nach Paragraph 1, Absatz 7 des Vermögensgesetzes. Gleiches, so ergibt es sich aus den Entscheidungen insgesamt, hat dann aber auch für die verbleibende dritte Fallgruppe zu gelten: für die Opfer "besatzungshoheitlichen" Verfolgungsunrechts jener Zeit. Kennzeichnend für diese Kategorie ist, daß - so die Kennzeichnung jetzt durch das Bundesverwaltungsgericht - am Verfolgungsunrecht sowohl die sowjetische Besatzungsmacht als auch damalige deutsche Stellen beteiligt waren. Würde man sie, wie es in Fachkreisen formuliert wird, in das "schwarze Loch eines Kompetenzkonflikts" fallen lassen, wäre das eine willkürliche Regelungslücke in den gesetzlichen Vorschriften und in deren Anwendung und somit ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (Artikel 3). Eine solche Lücke liegt aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht vor, denn auf die sonst fällige Vorlage beim Bundesverfassungsgericht hat es verzichtet. Das hieße: Die Gruppe der Opfer besatzungshoheitlichen Verfolgungsunrechts ist (durch verfassungskonformes Auslegen und Anwenden des VwRehaG) nicht anders zu behandeln als die beiden anderen Opfergruppen. Damit wäre es rechtlich ebenso unzulässig, die Opfer dieser Gruppe pauschal abzuweisen wie die der beiden anderen. Demnach müßten die unteren Instanzen (Rehabilitierungsstellen, Vermögensämter, Verwaltungsgerichte) ihre bisherige Praxis der pauschalen Ablehnung aufgeben und zur Einzelfallprüfung übergehen. Dabei ist dann auch genau zu unterscheiden zwischen besatzungshoheitlichen Verfolgungsakten samt Konfiskationen einerseits und besatzungshoheitlichen Enteignungen andererseits. Die ersten fallen unter das VwRehaG, die zweiten unter das Vermögensgesetz (dort vor allem unter Paragraph 1, Absatz 8 a). Sollten dem die Gerichte der ersten Instanz nicht folgen, lassen sich solche Entscheidungen künftig unmittelbar mit einer Vorlage beim Bundesverfassungsgericht angreifen, weil sie weder "rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen" noch dem Gleichheitsgebot der Verfassung entsprächen. FAZ |
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