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ebo. FRANKFURT. 27. Februar. Frühere Grundstückseigentümer,
die in den Jahren 1945 bis 1949 im Zuge der sogenannten ttBodenreform
" enteignet worden sind, müssen sich mit der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom vergaugenen November (1 BvR 2307/94
und andere; F.A.Z. vom 22. November) nicht abfinden. Zu diesem Ergebnis
kommen Karl Doehring, emeritierter Professor für öffentliches
Recht und Völkerrecht an derUniversität Heidelberg, und Peter
Ruess, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bayreutht
in einem Beitrag in der "Neuen Juristischen Wochenschrift"
(Heft 912001). Die Rechtswissenschaftler sehen "gute Chancen"t
daß der "von nationalen politischen Erwägungen freie"
Europäische Gerichtshof fili' Menschenrechte in Straßburg
zu einem anderen Ergebnis kommt als die Karlsruher Richter.
Mit seinem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht das EntschädigWlgs-
und Ausgleichsleistungsgesetz (BALG) ge billigt ~ das ehemaligen Eigentümern
für den Verlust ihrer Grundstücke Entschädigungen zuspricht.
Nach Ansicht vieler Alteigentümer sind diese ZahlW1gen zu gering.
Die Richter vertraten jedoch die Auffassung, der Gesetzgeber habe als
Bemessungsgrundlage einen Verkehrswert heranziehen dürfen~ der
sich an den GrundstÜckswerten im Zeitpunkt der Wiedervereinigung
aJD 3. Oktober 1990 orientierte.
Damit billigten sie zugleich, daß Enteignungsopfer, die keinen
Anspruch auf RUckgabe ihrer GrundstUcke haben. finanziell schlechter
stehen als diejenigen Alteigentümer, die Restutionsansprüche
haben. Ausdrücklich befand das Gericht in seiner Entscheidung)
die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Grundgesetz scheide als Prüfungsmaßstab
ftir die angegriffenen Vorschriften " weitgehend aus".
Doehring, frtiherer Direktor des Heidelherger Max-Planck-Instituts fllr
ausländisches ~ffentliches Recht und Völkerrecht, und Ruess
halten dem Urteil entgegen, das Entsch!digungs.. und Ausgleichsleistungsgesetz
mißachte die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK). Sie verweisen darauf, daß Eigentümer. die zwischen
1945 und 1949 enteignet word.en seien, lediglich eine Entschädigung
erhieltenJ die weit unter dem Verkehrswert der verlorenen Immobilie
liege. Alteigentümer. denen ihre Flächen erst nach 1949 entzogen
worden seien, erhielten die GrundstUcke hingegen "wenigstens de
jure" zurück. Darin sehen die beiden Autoren eine Ungleichbehandlung,
die nicht gerechtfertigt sei. "Durch willkürliche Diskriminierung
werden Konventionsgrundrechte und damit europäische Menschenrechte
verletzt", lautet ihr Befund.
Die Juristen beanstanden, daß das Gesetz keine ausreichende Kompensation
für die Enteignungen vorsehe. Als solche komme nur die RUckgabe
des Vermögens oder- sollte dies nicht mehr möglich sein -eine
Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts in Betracht. Den Einwand
der Bundesregierung, damit drohe dem Staat ejne finanziell Wlerträgliche
Lage, lassen die Wissenschaftler nicht gelten. Auch
wenn die Regierung die These vom bevorstehenden Staatsbankrott "fast
panisch " vertreten habe bleibe zu bedenken, daß die Bundesrepublik
"ungerechtfertigt bereichert" sei- und zwar "durch ein
Vermögen, das von der DDR rechtswidrig vereinnahmt worden war".
Diese Bereicherung herauszugeben könne "in keiner zivilisierte
Rechtsordnung eine Belastung darstellen".
Das Argument, auch für anderes Unrecht wie "Schaden an Leib
und Leben" gebe es keine angemessene Kompensation, überzeugt
die Autoren gleichfalls nicht. Sie sehen darin ))eine nicht rational
begründbare Perversion des Gleichheitssatzes, die den Vorwurf politischer
Gefälligkeitsjustiz zu begründen geeignet ist" .
In rechtsstaatlichen Rechtsordnungen gebe es keinen Grundsatz) wonach
" Gleichheit im Unrecht hergestellt werden dürfe".
Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und seine Billigung
durch das Bundesverfassungsgericht schaffen neues Unrecht durch erneute
Diskriminierung") lautet das Fazit der beiden Juristen. Es bestlinden
gute Aussichten, daß der Europ!üsche Gerichtshof für
Menschenrechte "dieses aufhebt". Wenn dem früheren griechischen
König Konstantin wegen menschenrechtswidriger Enteignung eine Wiedereinsetzung
in seine Rechte zugestanden werde, könne dies "einem sächsischeD
Handwerker, einem mecklenburgischen Großgrundbesitzer oder thüringischen
Unternehmer" nicht abgesprochen werden.
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