Staatshehlerei Enteignungen
Presse
FAZ - 27.02.2001
Enteignungsopfer müssen Kampf um Entschädigung nicht aufgeben
Rechtswissenschaftler sehen Chancen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menscherechte /Diskriminierung

ebo. FRANKFURT. 27. Februar. Frühere Grundstückseigentümer, die in den Jahren 1945 bis 1949 im Zuge der sogenannten ttBodenreform " enteignet worden sind, müssen sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom vergaugenen November (1 BvR 2307/94 und andere; F.A.Z. vom 22. November) nicht abfinden. Zu diesem Ergebnis kommen Karl Doehring, emeritierter Professor für öffentliches Recht und Völkerrecht an derUniversität Heidelberg, und Peter Ruess, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bayreutht in einem Beitrag in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" (Heft 912001). Die Rechtswissenschaftler sehen "gute Chancen"t daß der "von nationalen politischen Erwägungen freie" Europäische Gerichtshof fili' Menschenrechte in Straßburg zu einem anderen Ergebnis kommt als die Karlsruher Richter.
Mit seinem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht das EntschädigWlgs- und Ausgleichsleistungsgesetz (BALG) ge billigt ~ das ehemaligen Eigentümern für den Verlust ihrer Grundstücke Entschädigungen zuspricht. Nach Ansicht vieler Alteigentümer sind diese ZahlW1gen zu gering. Die Richter vertraten jedoch die Auffassung, der Gesetzgeber habe als Bemessungsgrundlage einen Verkehrswert heranziehen dürfen~ der sich an den GrundstÜckswerten im Zeitpunkt der Wiedervereinigung aJD 3. Oktober 1990 orientierte.
Damit billigten sie zugleich, daß Enteignungsopfer, die keinen Anspruch auf RUckgabe ihrer GrundstUcke haben. finanziell schlechter stehen als diejenigen Alteigentümer, die Restutionsansprüche haben. Ausdrücklich befand das Gericht in seiner Entscheidung) die Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Grundgesetz scheide als Prüfungsmaßstab ftir die angegriffenen Vorschriften " weitgehend aus".
Doehring, frtiherer Direktor des Heidelherger Max-Planck-Instituts fllr ausländisches ~ffentliches Recht und Völkerrecht, und Ruess halten dem Urteil entgegen, das Entsch!digungs.. und Ausgleichsleistungsgesetz mißachte die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sie verweisen darauf, daß Eigentümer. die zwischen 1945 und 1949 enteignet word.en seien, lediglich eine Entschädigung erhieltenJ die weit unter dem Verkehrswert der verlorenen Immobilie liege. Alteigentümer. denen ihre Flächen erst nach 1949 entzogen worden seien, erhielten die GrundstUcke hingegen "wenigstens de jure" zurück. Darin sehen die beiden Autoren eine Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei. "Durch willkürliche Diskriminierung werden Konventionsgrundrechte und damit europäische Menschenrechte verletzt", lautet ihr Befund.
Die Juristen beanstanden, daß das Gesetz keine ausreichende Kompensation für die Enteignungen vorsehe. Als solche komme nur die RUckgabe des Vermögens oder- sollte dies nicht mehr möglich sein -eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts in Betracht. Den Einwand der Bundesregierung, damit drohe dem Staat ejne finanziell Wlerträgliche Lage, lassen die Wissenschaftler nicht gelten. Auch
wenn die Regierung die These vom bevorstehenden Staatsbankrott "fast panisch " vertreten habe bleibe zu bedenken, daß die Bundesrepublik "ungerechtfertigt bereichert" sei- und zwar "durch ein Vermögen, das von der DDR rechtswidrig vereinnahmt worden war". Diese Bereicherung herauszugeben könne "in keiner zivilisierte Rechtsordnung eine Belastung darstellen".
Das Argument, auch für anderes Unrecht wie "Schaden an Leib und Leben" gebe es keine angemessene Kompensation, überzeugt die Autoren gleichfalls nicht. Sie sehen darin ))eine nicht rational begründbare Perversion des Gleichheitssatzes, die den Vorwurf politischer Gefälligkeitsjustiz zu begründen geeignet ist" .
In rechtsstaatlichen Rechtsordnungen gebe es keinen Grundsatz) wonach " Gleichheit im Unrecht hergestellt werden dürfe".
Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und seine Billigung durch das Bundesverfassungsgericht schaffen neues Unrecht durch erneute Diskriminierung") lautet das Fazit der beiden Juristen. Es bestlinden gute Aussichten, daß der Europ!üsche Gerichtshof für Menschenrechte "dieses aufhebt". Wenn dem früheren griechischen König Konstantin wegen menschenrechtswidriger Enteignung eine Wiedereinsetzung in seine Rechte zugestanden werde, könne dies "einem sächsischeD Handwerker, einem mecklenburgischen Großgrundbesitzer oder thüringischen Unternehmer" nicht abgesprochen werden.

 

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