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Karlsruhe stärkt Position von Eigentümern in der früheren
DDR
ebo. FRANKFURT, 5. Dezember. Immobilieneignern, die in der früheren
DDR ihre Häuser unter wirtschaftlichem Druck dem Staat überlassen
haben, ohne formell enteignet worden zu sein, steht eine Entschädigung
zu. Aus Gründen der Gleichbehandlung müßten auch die
Opfer einer solchen "kalten Enteignung" einen Ausgleich erhalten,
befand das Bundesverfassungsgericht in einer am Mittwoch veröffentlichten
Entscheidung (Beschluß vom 10. Oktober - 1 BvL 17/00).
Die Richter erklärten damit eine Regelung im Entschädigungsgesetz
für nichtig. Dort sind Ausgleichszahlungen im wesentlichen für
Fälle vorgesehen, in denen das Eigentum durch staatlichen Zwang
in Volkseigentum gelangt ist und nicht mehr zurückgegeben werden
kann. Keine Entschädigung wird dagegen gewährt, wenn Miethäuser
durch Schenkung, Verzicht oder die Ausschlagung eines Erbes an den Staat
gefallen sind, weil die Eigner die Immobilien angesichts der geringen
Mieten in der DDR nicht mehr halten konnten und ihnen Überschuldung
drohte. Die früheren Eigentümer können nach dem Vermögensgesetz
zwar die Rückgabe ihrer Häuser verlangen. Scheitert diese
aber, weil die Immobilien beispielsweise auf redliche Erwerber übergegangen
sind, steht ihnen kein Ausgleich zu.
Die Richter sahen darin einen Gleichheitsverstoß. Die unterschiedlichen
Entschädigungsregeln seien auch nicht damit zu rechtfertigen, daß
die Eigentümer ihre Häuser - anders als bei einer Enteignung
- aus freien Stücken aufgegeben hätten. Es habe sich vielmehr
um "Akte der Selbstschädigung zugunsten des Volkseigentums"
gehandelt, die nicht auf freier Entscheidung beruhten. Daher müßten
auch dieser Gruppe von Eigentümern Entschädigungen zugebilligt
werden. Die Entscheidung wirkt allerdings nicht zurück. Eigner,
deren Entschädigungsanträge schon endgültig abgelehnt
worden sind, können ohne Hilfe des Gesetzgebers daher nicht auf
eine Entschädigung hoffen.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06.12.2001, Nr. 284 /
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