Presse
FAZ vom 06.Dezember 2001
Entschädigung bei "kalter Enteignung"

Karlsruhe stärkt Position von Eigentümern in der früheren DDR


ebo. FRANKFURT, 5. Dezember. Immobilieneignern, die in der früheren DDR ihre Häuser unter wirtschaftlichem Druck dem Staat überlassen haben, ohne formell enteignet worden zu sein, steht eine Entschädigung zu. Aus Gründen der Gleichbehandlung müßten auch die Opfer einer solchen "kalten Enteignung" einen Ausgleich erhalten, befand das Bundesverfassungsgericht in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung (Beschluß vom 10. Oktober - 1 BvL 17/00).


Die Richter erklärten damit eine Regelung im Entschädigungsgesetz für nichtig. Dort sind Ausgleichszahlungen im wesentlichen für Fälle vorgesehen, in denen das Eigentum durch staatlichen Zwang in Volkseigentum gelangt ist und nicht mehr zurückgegeben werden kann. Keine Entschädigung wird dagegen gewährt, wenn Miethäuser durch Schenkung, Verzicht oder die Ausschlagung eines Erbes an den Staat gefallen sind, weil die Eigner die Immobilien angesichts der geringen Mieten in der DDR nicht mehr halten konnten und ihnen Überschuldung drohte. Die früheren Eigentümer können nach dem Vermögensgesetz zwar die Rückgabe ihrer Häuser verlangen. Scheitert diese aber, weil die Immobilien beispielsweise auf redliche Erwerber übergegangen sind, steht ihnen kein Ausgleich zu.


Die Richter sahen darin einen Gleichheitsverstoß. Die unterschiedlichen Entschädigungsregeln seien auch nicht damit zu rechtfertigen, daß die Eigentümer ihre Häuser - anders als bei einer Enteignung - aus freien Stücken aufgegeben hätten. Es habe sich vielmehr um "Akte der Selbstschädigung zugunsten des Volkseigentums" gehandelt, die nicht auf freier Entscheidung beruhten. Daher müßten auch dieser Gruppe von Eigentümern Entschädigungen zugebilligt werden. Die Entscheidung wirkt allerdings nicht zurück. Eigner, deren Entschädigungsanträge schon endgültig abgelehnt worden sind, können ohne Hilfe des Gesetzgebers daher nicht auf eine Entschädigung hoffen.


Frankfurter Allgemeine Zeitung, 06.12.2001, Nr. 284 /

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