Presse
FAZ - 13.04.2001
Alteigentümerin obsiegt gegen das Vermögensamt

Nach acht Jahren Verfahren bekommt die Alteigentümerin ihr Geld zurück

Acht lange Jahre

kpk. Mehr und mehr bestätigt sich: Wem in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) staatliche Stellen das Vermögen entzogen haben, kann heute sehr wohl einen Anspruch auf Rückgabe besitzen. Ist es noch verfügbar, muß es zur Herausgabe kommen, falls vom Staat verkauft, zur Auskehr wenigstens des Verkaufserlöses. Wenn Ämter und Gerichte beides verweigern, dürfen sie sich nicht mit dem stereotypen Verweis begnügen, der Vermögensentzug habe zwischen 1945 und 1949, also auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage stattgefunden, damalige Sowjetunion und deutscher Gesetzgeber hätten die Rückgabe mithin untersagt; so leicht geht es inzwischen nicht mehr, sie müssen den Einzelfall und dessen Sachverhalt prüfen. Das zeigt die jetzt bekannt gewordene Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Freilich bedarf es dazu bestimmter Voraussetzungen. In diesem Fall liegen sie vor, glasklar sogar von Anfang an. Gleichwohl setzte sich das Vermögensamt über Tatsachen und Rechtslage in skandalöser Weise hinweg, so saß acht Jahre vergingen, bis die Erbin des damaligen Opfers nun richterlich endlich ihr Recht bekam. So werden nicht nur unnötig Steuergelder verschwendet, Bürger nicht nur in unnötige Prozesse getrieben, sondern Alteigentümer auch am rechtzeitigen Investieren und Mitwirken am Wiederaufbau gehindert - von der versuchten Rechtsbeugung ganz zu schweigen.

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Verwaltungsgericht Weimar erkennt ihren Rückgabeanspruch an /
Erfolg nach acht Jahren Verfahrenszeit

kpk. FRANKFURT, 13. April. Das Verwaltungsgericht Weimar hat den Anspruch einer sogenannten Alteigentümerin auf Rückgabe des 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone eingezogenen Vermögens nun im Grundsatz voll anerkannt. Damit hat diese, eine ehemalige DDR-Bürgerin, gegen das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen nach einer Verfahrenszeit von acht Jahren obsiegt. Den ursprünglichen Ablehnungsbescheid des Amtes von 1993 hat das Gericht aufgehoben. Es verpflichtet das Amt, nunmehr festzustellen, daß die Gründe, die nach den Paragraphen 4 und 5 des Vermögensgesetzes eine Rückgabe ausschließen, hier nicht vorliegen, und daß die Alteigentümerin rückgabeberechtigt ist (5 K 748/93.We).

Das Opfer des damaligen Vermögenseinzugs war der Unternehmer Fritz Höfig in Erfurt gewesen, der Vater der Klägerin. Er besaß und betrieb dort eine Gesenkschmiede. 1945 wurde er von der sowjetischen Geheimpolizei verhaftet und von einem sowjetischen Militärtribunal als vermeintlicher "Kriegsverbrecher und Nazi-Aktivist" zum Tod durch Erschießen samt Einziehung seines gesamten Vermögens verurteilt und kurz darauf hingerichtet. Fast ein halbes Jahrhundert später (1994) hat ihn das heutige Rußland rehabilitiert; das Urteil sei willkürlich und ein Fehlurteil gewesen. Die Bescheinigung über die Rehabilitierung stellte die Ehre des toten Höfig und seine Rechte wieder her, auch die Rechte über sein Vermögen. Mit seinem Tod und dem seiner Frau (1981) sind sie auf beider Erben übergegangen. Alleinerbin ist beider Tochter, die Klägerin.

Die Erbin, heute 63 Jahre alt, verlangte 1990, in die Rechte ihrer Eltern wiedereingesetzt zu werden, und forderte die Rückübertragung des betrieblich genutzten Vermögens sowie eine Entschädigung für das einstige Unternehmen ihrer Eltern. Das Landesvermögensamt lehnte ab. 1992 verkaufte die Treuhandanstalt Grundstück, Betrieb und Geschäftsausstattung für 2,117 Millionen DM an eine private Gesellschaft. Die F.A.Z. hat den Fall und die zugunsten der Klägerin hier besonders eindeutige Rechtslage in ihrer Ausgabe vom 14. Juli 1997 geschildert.

Das Verwaltungsgericht Weimar stellt in seinem Urteil jetzt klar, daß russische Rehabilitierungen politischer Verfolgungsopfer der damaligen Zeit "den Anwendungsbereich des Paragraphen 1, Absatz 7 des Vermögensgesetzes eröffnen". Das sei hier der Fall. "Ansprüche auf die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit einer Rehabilitationsentscheidung stehen", würden vom Rückgabeausschluß nach Paragraph 1, Absatz 8a, erster Halbsatz gerade nicht berührt. "Dies gilt ohne weiteres für die Fälle, in denen die konkrete (auch) vermögenseinziehende - besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche - Maßnahme durch Rehabilitationsentscheidung aufgehoben wurde." Dem vom Gesetzgeber gewählten Ansatz dieses Paragraphen 1/8a würde es widersprechen, den Anwendungsbereich des Paragraphen 1/7 wieder zu verschließen.

Der jetzt erwirkte grundsätzliche Rückgabeanspruch beschert der Erbin zwar nicht die Rückgabe des einstigen Vermögens in natura, weil das Unternehmen seit 1992 mehrmals den Eigentümer gewechselt hat und ein bestandskräftiger Bescheid nach dem Investitionsvorrang-Gesetz den heutigen Besitzer vor der Herausgabe schützt. Aber die Erbin hat Anspruch auf die Auskehr des Verkaufserlöses von 1992. Auskehren muß ihn die (beigeladene) Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), die auch für ihre außergerichtlichen Kosten selbst aufkommen muß. Das Landesvermögensamt hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Revision ist nicht zugelassen. Dagegen hat das Amt aber Beschwerde erhoben.
April 13

© Frankfurter Allgemeine Zeitung 2000

 

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