Presse
FAZ - 18.06.2001 - Nr. 138/ Seite 57

Die Enteignungspolitik ist Vorbild für andere


Zum Artikel "Wuchern" (F.A.Z.-Feuilleton vom 19. Mai): Die F.A.Z. hat bisher noch keinen Zusammenhang gesehen zwischen der Legalisierung der Kunstbeute in Rußland einerseits und der Legalisierung der Konfiskationen und Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) durch Änderung des Grundgesetzes (Artikel 143) im Zuge der Wiedervereinigung andererseits. Zu diesem Zweck lastete die Regierung Helmut Kohl 1990 der Sowjetunion eine Bedingung für die Zustimmung zur Wiedervereinigung an - Nichtrückgabe der zwischen 1945 und 1949 "auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage" entzogenen Vermögen an die "Enteigneten" -, die diese niemals gestellt hatte. Das Bundesverfassungsgericht verschärfte 1991 diese Formulierung des Einigungsvertrages mit Gemeinsamer Erklärung noch. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte am 8. März dieses Jahres, daß vollständige und endgültige Verdrängung aus dem Eigentum für eine Enteignung genügt und gilt, selbst wenn sie rechtsunwirksam ist.

Diese von der Regierung Kohl zu verantwortende Enteignungspolitik hat bereits als Vorbild für andere gedient. So beruft sich das Verfassungsgericht der Russischen Föderation im sogenannten Beutekunst-Urteil vom 20. Juli .1999 bezüglich der Bundesrepublik auf die Rechtsgrundlage der Enteignungspolitik im Zuge der Wiedervereinigung. Es führt aus, daß die "im Zuge der kompensatorischen Restitution, welche als Form der materiellen völkerrechtlichen Haftung eines Aggressorstaates definiert wird", in das Hoheitsgebiet der Sowjetunion gebrachten Güter "Gemeingut der Russischen Föderation und föderales Eigentum sind".

Das Urteil verweist auf Verzichte der ehemaligen Feindstaaten auf alle Ansprüche gegenüber den Alliierten, die mit dem Krieg oder mit infolge des Kriegszustandes ergriffenen Maßnahmen zusammenhingen, und konstatiert für die Bundesrepublik: "Die Unumkehrbarkeit der auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage (von 1945 bis 1949) vorgenommenen Enteignungen wurde auch in der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen bestätigt, die Bestandteil des Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der deutschen Einheit (Einigungsvertrag) ist." Wenn die russische Regierung jetzt aus der Beute größtmöglichen
Nutzen ziehen will, so weist auch dieses Vorgehen Parallelen zu der von der Regierung Kohl 1990 eingeleiteten Politik auf. Die "enteigneten" gewerblichen Betriebe wurden durch die Treuhand weitgehend verkauft, die landwirtschaftlichen Flächen werden zur Zeit vermarktet. Die noch im Besitz der öffentlichen Hand befindlichen Häuser und sonstigen Immobilien werden versteigert, und das darf laut Urteil des Berliner Kammergerichts als "Hehlerei" be-
zeichnet werden.

Dr. Christa Buder, Frankfurt am Main

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