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Ansprüche auf Vermögensrückgabe politisch Verfolgter
Erleichterte Geltendmachung / Eine Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts
kpk. FRANKFURT, 21. Oktober.
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine bisher im Zwielicht gehaltene
wichtige Rechtsfrage jetzt klargestellt.
Von Bedeutung ist sie für einst in der Sowjetischen Besatzungszone
Deutschlands politisch Verfolgte und deshalb ihres Vermögens Beraubte;
sie können m i t dieser K l a r s t e l l u n g
ihre Ansprüche auf R e h a b i l i t i e r u n g
und R ü c k g a b e des Vermögens
leichter g e l t e n d machen !!!!!!!!!!
Die Klarstellung findet sich
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. August dieses Jahres (BVerwG
3 C 39.00 und VG 26 A 79.97).
Sie besagt im Ergebnis,
daß v e r f o l g u n g s b e d i n g t e Vermögensverluste
nach geltendem Recht etwas ganz anderes sind
als Vermögensverluste (Enteignungen),
die das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen,
abgekürzt Vermögensgesetz, erfaßt.
Das Gericht bestätigt damit,
was in Beiträgen dieser Zeitung schon bisher so dargestellt worden
ist, ausführlich zuletzt in der F.A.Z.
vom 28. Dezember 2000:
Wiedergutmachung p o l i t i s c h e r Verfolgung durch Verletzung
der persönlichen Menschenwürde mit der zusätzlichen Folge
Vermögensentziehung
sind n i c h t im Vermögensgesetz geregelt,
sondern a l l e i n in den R e h a b i l i t i e r u n g s g e s e t
z e n .
Das betrifft vor allem
die O p f e r der sogenannten B o d e n r e f o r m
(Landwirte mit 100 Hektar und mehr)
und die der sogenannten L i s t e n e n t e i g n u n g e n
im gewerblichen Mittelstand und in der Industrie.
Damit entfällt der Anschein,
den Politiker, Ministerien, Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
(Vermögensämter) und untere Verwaltungsgerichte seit 1990
pflegen,
nämlich daß das Vermögensgesetz diesen Opfern
die R ü c k g a b e ihres Vermögens verwehre
oder - wenn nicht mehr verfügbar - auch eine gleichwertige Entschädigung
versage.
Tatsächlich jedoch schließt sie das Vermögensgesetz
von diesen Ansprüchen nicht aus,
sondern sagt nur,
daß es auf ihre Fallgruppe nicht zutrifft (Paragraph 1, Absatz
8 a VermG);
für sie gelten als Spezialnorm
die R e h a b i l i t i e r u n g s g e s e t z e,
vor allem das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).
Zu dieser Beurteilung der Rechtslage hat sich das Bundesverwaltungsgericht
zwar schon in vier früheren Urteilen geäußert, aber
sehr zögernd und in versteckter Form.
Nun jedoch stellt es diese Rechtslage erstmals in deutlicher und eindeutiger
Form dar.
Jetzt legt das Gericht sogar Wert auf die Feststellung,
dies sei seine ständige Rechtsprechung.
Es nutzte dafür den Fall einer Grundstückseigentümerin,
die das Grundstück nicht in der sowjetischen Besatzungszeit (1945
bis 1949) verloren hat, sondern erst 1952 in der DDR-Zeit nach dem damals
dort geltenden Baulandgesetz, und deren Enteignung daher für das
Gericht, wie es darlegt, nicht als verfolgungsbedingt personenbezogen
gilt. Gegenstand des Verfahrens war, daß die Erben der Eigentümerin
Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gestellt hatten, aber
abgewiesen worden waren.
Indem das Gericht den Erben genau darlegt, weshalb eine Rehabilitierung
gar nicht einschlägig ist, gibt es jedoch den ein-
Fortsetzung auf Seite 17
schlägigen Opfern der damaligen Besatzungszeit eben jene Handreichung,
die sie schon lange herbeigewünscht haben:
"Ob das eine oder andere Gesetz anzuwenden ist, richtet sich nach
dem Zweck und Ziel der Maßnahme, die zum Verlust des jetzt zurückverlangten
Vermögensgegenstandes geführt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
setzen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz Maßnahmen
voraus,
die z i e l g e r i c h t e t den Verlust des zurückgeforderten
Vermögenswertes bezweckt haben.
Demgegenüber zielten die in Paragraph 1 VwRehaG vorausgesetzten
Unrechtsmaßnahmen auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige
Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten
gekennzeichnet. Solche Eingriffe führten zwar nicht selten auch
zu Vermögensentziehungen, jedoch stellten diese gleichsam nur die
Nebenfolge des primär bezweckten Zugriffs auf die Persönlichkeitssphäre
des Betroffenen dar.
In Verfolg dieser Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Ansprüche
nach dem Vermögensgesetz stets verneint, wenn sich die inkriminierte
Maßnahme nicht als zielgerichteter Zugriff auf den Vermögenswert,
sondern als primär personenbezogener Unrechtsakt erwies."
Damit stellt das Gericht klar, daß es z w e i verschiedene Arten
von Vermögensschäden (gegenstandsbezogene und personenbezogene)
gibt und daß es einen gemeinsamen Anwendungsbereich von Vermögensgesetz
und Verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsgesetz nicht gibt.
Folglich sieht es auch die Verfahren zur Wiedergutmachung nach dem
Vermögensgesetz und die nach einem Rehabilitierungsgesetz als strikt
voneinander zu trennen an:
"Die Erfolgsaussichten im Rehabilitierungsverfahren
sind u n a b h ä n g i g
vom Verlauf eines etwaigen Parallelverfahrens nach dem Vermögensgesetz."
Bisher haben Behörden und Gerichte einen gemeinsamen Anwendungsbereich
beider Gesetze immer suggeriert.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22.10.2001, Nr. 245 / Seite 15
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