|
Geschrieben von Klaus Peter Krause,
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Frage der Enteignungsfälle
von 1945 bis 1949 endlich zu dem durchgerungen, was für ein oberstes
Gericht selbstverständlich sein sollte, nämlich den Rechtssuchenden
verständlich zu sagen, wann und warum das eine Gesetz die falsche
und das andere die zutreffende Anspruchsgrundlage ist. Zu dem jetzt
bekanntgewordenen Urteil hat es betont, so entschieden habe es doch
schon immer. Merkwürdigerweise haben sich die zuständigen
Ämter und unteren Gerichte nach dieser "ständigen Rechtsprechung"
bisher nicht gerichtet. Dazu bedurfte es allerdings auch eines entschlossenen
Wahrnehmungswillens und einer hinreichenden Interpretationskunst. Daher
hat sich das Bundesverwaltungsgericht genötigt gesehen, nun unmißverständlich
zu sagen, was Sache ist. Auf diese Klarstellung können sich die
Opfer aus der Zeit 1945 bis 1949 berufen. Sie haben, wenn sie die Voraussetzungen
(politische personenbezogene Verfolgung) erfüllen, Anspruch auf
Wiederherstellung ihrer rechtsstaatswidrig verletzten Menschenwürde
und (als Nebenfolge) auf Rückgabe der damals entzogenen Vermögenswerte.
Insofern ist es nicht nur ein Urteil, das den Weg weist, sondern im
wahrsten Sinn des Wortes auch ein wertvolles, weil werthaltiges Urteil.
Allerdings müssen sich Opfer, die noch keinen Rehabilitierungsantrag
gestellt haben, beeilen: Die Frist für solche Anträge läuft
zum Jahresende aus.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 22.10.2001, Nr. 245 / Seite 15
|