| Presse |
| FAZ - 23.04.2001 |
| Ein politisches Urteil zugunsten des Fiskus | |
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Von Klaus Peter Krause An diesem Montag ist es zehn Jahre her: das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 zu den sogenannten Enteignungen von 1945 bis 1949 im damals sowjetisch besetzten Teil Deutschlands. Das Gericht hatte die Opfer abgewiesen, die nach dem Untergang der DDR und der Wiedervereinigung die Rückgabe ihrer entzogenen Vermögenswerte verlangten, soweit diese noch verfügbar waren. Begründung: Die Bestimmung im Vertrag zur deutschen Einheit, diese Enteignungen "sind nicht mehr rückgängig zu machen", mit den Folgeregelungen sei nicht verfassungswidrig. Daß ein Rückgängigmachen aller dieser Vermögensverluste, daß eine "Restitution" nach einem halben Jahrhundert nicht mehr möglich ist, versteht sich ohnehin von selbst. Der Satz stellt eine bloße Tatsache fest, er regelt nichts, er verbietet nichts. Doch die Regierung, politische Parteien, die Ämter, die Gerichte haben daraus ein totales Rückgabeverbot gemacht: Der Einigungsvertrag verbiete die Rückgabe. Dabei sind es rechtlich Enteignungen gar nicht gewesen, sondern Konfiskationen, nämlich politisch motivierte Entziehungen sämtlicher Vermögenswerte ohne rechtsstaatliche Verfahren als Mittel zur politischen Verfolgung und Ausmerzung einer ganzen Bevölkerungsschicht: des gewerblichen Mittelstands, der größeren und großen Landwirte, der Industriellen, der privaten Banken - alle pauschal abgestempelt als "Kriegsverbrecher und Nazi-Aktivisten". Und in der Landwirtschaft wurde dieses Verfolgungsunrecht zusätzlich getarnt als "Bodenreform" zugunsten landloser Arbeiter und kriegsvertriebener Bauern, für die sich diese Landzuteilung bereits wenige Jahre später als Zwangskollektivierung zu riesigen Agrargenossenschaften enttarnte. Doch inzwischen gilt das, was damals völkerrechtswidrig konfisziert worden ist, als enteignet, selbst wenn es nach wie vor bestritten werden muß, wie es vor allem der Rechtswissenschaftler Theodor Schweisfurth belegt. Fertiggebracht und das Unrecht der politischen Verfolgung damit vollendet hat das die damalige Bundesregierung. Sie hat das sowjetische Verlangen, die Sowjetunion dürfe wegen etwaiger Unrechtsmaßnahmen in der Besatzungszeit rechtlich nicht belangt werden - es ist das in solchen Fällen übliche Indemnitätsverlangen -, als jenes Rückgabeverbot dargestellt, ohne das die Sowjetunion der deutschen Wiedervereinigung nicht zugestimmt haben würde, und dafür dann sogar politische und richterliche Gefolgschaft gefunden. Sie wollte, was ihr mit der Einheit an Vermögenswerten in den Schoß fallen würde, zugunsten der Staatskasse veräußern. Sie wähnte, mit den Erlösen aus diesem Beutegut einen guten Teil des Wiederaufbaus in den neuen Bundesländern finanzieren zu können. Das Wähnen trog. Das geraubte Vermögen in Gestalt der Industrie-, der Gewerbe- und der Agrarbetriebe erwies sich nach fünfzig Jahren zerstörerischem DDR-Sozialismus - bis auf den reinen Grund und Boden - als marode und nahezu wertlos. Es mit Hilfe der Treuhandanstalt in privatrechtlicher Form weiterzubetreiben und zu veräußern wurde für den Fiskus zu einem gewaltigen Zuschußgeschäft und zu einer unnötigen Belastung. Sie wäre deutlich geringer gewesen, hätte man den eigentlichen Eigentümern überlassen, was diese, soweit es in Staatshand war, zurückbegehrten. Gerade sie und ihre Nachkommen würden einen besonders starken und entbehrungsbereiten Wiederaufbauwillen mitgebracht, auch Verluste hingenommen haben, weil sie an ihrem alten Eigentum hängen. Ihnen das zu verwehren, diesen Aufbauwillen nicht zu nutzen ist eine große politische und fiskalisch kostspielige Torheit gewesen und ist es noch - von dem Aushöhlen des Eigentumsrechts ganz abgesehen. Daß der Staat seit dem Urteil von 1991 (und nach einem weiteren von 1996) verkauft, was ihm nicht gehört, darf nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom Dezember 2000 Hehlerei genannt werden. Aber die Hehlerei hat sich nicht bezahlt gemacht. Vor allem hat sie das Recht beschädigt, die Rechtsstaatlichkeit des deutschen Staates, der Rechtsstaat sein will, und sie fügt ihm gerade im Recht am privaten Eigentum schweren Schaden zu. Es ist lange erwiesen, daß es das noch immer behauptete Rückgabeverbot nicht gab und gibt. Das Urteil von 1991 half, die Interpretation des Nicht-Rückgängig-Machens als Verbot durchzusetzen. Dabei stellte sich die Regierungsdarstellung als Irreführung der Richter heraus, die aber, wenn man das Sitzungsprotokoll nachliest, seltsam bereit gewesen sind, sich irreführen zu lassen. Roman Herzog, damals der Präsident des Gerichts und der Vorsitzende dessen Ersten Senats, vor dem das Verfahren lief, hat hierzu später gesagt: "Soweit es um den Vorwurf geht, die Bundesregierung habe dem Bundesverfassungsgericht insoweit etwas vorgemacht, mag das die historische Forschung weiter untersuchen." Dies aber wäre auch schon die Aufgabe des Gerichts selbst und ihm durchaus möglich gewesen - spätestens für sein zweites Urteil vom 18. April 1996. Das vor zehn Jahren gesprochene Urteil besagt keineswegs, die Rückgabe sei verboten. Aber die Richter haben es sehr gewunden, schwer verständlich und vor allem mißverständlich formuliert. Da sich Richter aber durchaus auch sehr klar zu äußern vermögen, ist die Vermutung nicht abwegig, das sei absichtsvoll geschehen, weil es mißverstanden werden sollte. Und so wird es mißverstanden, und so muß man von einem politischen Urteil sprechen. Das Gericht könnte leicht sagen, das Urteil werde mißverstanden; das im Einigungsvertrag und Vermögensgesetz Geregelte sei verfassungswidrig nicht, aber die zu Unrecht als "Kriegsverbrecher und Nazi-Aktivisten" in der Sowjetzeit Verfolgten und Vermögensgeschädigten hätten, wenn deshalb rehabilitiert, nach den beiden Rehabilitierungsgesetzen Anspruch auf Rückgabe. Es hat es so aber bisher nicht gesagt. Deshalb hat es mit seinem Urteil allenfalls dem Fiskus einen Dienst erwiesen, nicht dem Recht, nicht dem Rechtsstaat, nicht dem Recht am Eigentum, nicht dem Wiederaufbau der Wirtschaft. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.04.2001, Nr. 94 / Seite 17 |
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