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| FAZ - 25.04.2002 |
Bizarre DeutungEin Urteil des Bundesverwaltungsgerichts blockiert Rehabilitierungen aufs neue / Von Klaus Peter Krause
FRANKFURT, 6. August. Bürger, die einst in der Sowjetischen Besatzungszone politisch verfolgt worden sind und deren Nachkommen die Rehabilitierung verlangen, stoßen nach wie vor auf den Widerstand deutscher Behörden und Gerichte. Ein Beispiel dafür liefert ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar. Dem Ehepaar Bars gehörte in Brandenburg ein Hof von 79 Hektar.
Der Ehemann wurde 1945 verhaftet und in ein NKWD-Lager gesperrt, dessen
Schrecklichkeiten er nicht überlebte.
Das begehrt der noch lebende Sohn Bars, ist damit aber im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert. Anders zwar als zuvor das Verwaltungsgericht Potsdam erkennt der für
Rehabilitierungsfälle zuständige 3. Senat an, was zwingend
anzuerkennen ist: Die Maßnahme gegen Bars (Vorwurf Nazi-Aktivist,
deshalb Inhaftierung und Eigentumsentzug) war ein "grob rechtsstaatswidriger
Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten";
Dann jedoch behauptet der Senat entgegen dem, was das Bundesverfassungsgericht und der Gesetzgeber längst klargestellt haben, diese Fälle seien vom Vermögensgesetz (Paragraph 1 Absatz 8a erster Halbsatz) erfaßt. Daher sei es untersagt, das Rehabilitierungsgesetz anzuwenden. Der 3. Senat verweist dabei auf die Sätze 2 und 3 im Paragraphen 1 des Rehabilitierungsgesetzes. Satz 2 lautet, auf Maßnahmen, die das Vermögensgesetz erfasse, finde das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung. Satz 3 stellt fest, das gelte auch für die Fallgruppen, die im Paragraphen 1 Absatz 8 des Vermögensgesetzes erwähnt seien. Doch für die hier in Rede stehenden Verfolgungsfälle dienen die beiden Sätze lediglich als Klarstellung: Sie besagen nur, daß das Rehabilitierungsgesetz dann nicht gilt, wenn das Vermögensgesetz gilt. Denn beide Gesetze regeln unterschiedliche Sach- und Normbereiche. Das Vermögensgesetz in seinem Paragraphen 1 Absatz 8a betrifft rein gegenstandsbezogene Enteignungen, das Rehabilitierungsgesetz hingegen rein personenbezogene politische Verfolgungen, bei denen als Nebenfolge zusätzlich das Vermögen eingezogen wurde. Der Rechtsanspruch auf Wiedergutmachung und damit auch auf die der verfolgungsbedingten Vermögensschäden ist nicht im Regelungsgehalt des Vermögensgesetzes erfaßt. Nur die reine Abwicklung dieser Schäden ist dann Sache des Vermögensgesetzes. Bei den gegenstandsbezogenen Enteignungen wurde dem Eigentümer "nur" das Eigentum am betreffenden Gegenstand weggenommen - etwa bei Enteignungen, um Verwaltungen und Militär unterzubringen. Bei der personenbezogenen politischen Verfolgung dagegen war die Vermögensentziehung ein Teil der Verfolgung selbst und damit ebenfalls eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte, die das Grundgesetz unabänderlich schützt. In seinem Urteil vom 21. Februar will der 3. Senat (anders als der
7. des Gerichts) diese Gesetzeslage nicht wahrhaben. Er setzt sich mit
seiner Behauptung nicht nur über seine eigenen Vorgaben bei der
Gesetzessystematik hinweg, sondern entscheidet auch gegen das Gesetz.
Der Vorgang stellt sich nach Meinung des Senats so dar: Zunächst habe der Gesetzgeber 1990 das Vermögensgesetz erlassen. Dann habe er - weil Paragraph 1 Absatz 8a darin höchst mißverständlich gewesen sei und den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt habe - 1992 mit dem Einfügen jener Unberührtheitsklausel die mißverstandene Formulierung klargestellt. Aber 1994 habe er zumindest für die verwaltungsrechtlichen Fälle mit dem Erlaß des Rehabilitierungsgesetzes (hier mit dem Satz 3 des Paragraphen 1 Absatz 1) das, was die Unberührtheitsklausel klarstelle, nicht gelten lassen wollen. Folglich unterlägen politisch Verfolgte dem Restitutionsausschluß nun doch, jedenfalls unterlägen ihm diejenigen Opfer, die im Rehabilitierungsgesetz erfaßt seien. Eine bizarre Deutung. Zweitens hebelt der Senat die Systematik beider Gesetze aus, die er
selbst doch ebenfalls so dargestellt hat, und befindet einfach, "die
Tatsache, daß es sich bei der vermögensrechtlichen Restitution
und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung um zwei getrennte Sach-
und Normbereiche handelt", stehe seiner Auffassung nicht entgegen.
Im Zentrum seines Blickfeldes steht allein der Vermögensentzug
(im Fall Bars wie in allen ähnlichen Fällen fälschlich
als "Enteignung" hingestellt). Viertens scheut der 3. Senat nicht davor zurück, Fünftens läßt der Senat Artikel 17 des Einigungsvertrages
(EV) und die EV-Denkschrift unbeachtet. Darin wird bekräftigt,
daß alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer
einer politischen Verfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaatswidrigen
gerichtlichen Entscheidung geworden sind, und daß unverzüglich
eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen sei. Warum aber soll der Gesetzgeber einen Anlaß zur Änderung überhaupt sehen, wenn er eine verfassungskonforme Regelung durchaus und ausdrücklich ermöglicht hat, der 3. Senat ihr zu folgen nur nicht bereit ist, obwohl er ihr zu folgen hätte? Wenn also die Opfer der politischen Verfolgung von damals nun immer noch ihren Anspruch auf Wiedergutmachung durch Rehabilitierung durchsetzen wollen, müssen sie vor das nächste Gericht ziehen, vor das Bundesverfassungsgericht. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 07.08.2002, Nr. 181 / Seite 4 |
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