| Presse |
| FAZ - 28.01.2002 |
|
Keine Spur von einer "sowjetischen Vorbedingung" Leser Peter Zimmermann gibt in seinem Brief "Diesmal Kanzlerberater" (F.A.Z. vom 17. Januar) Dieter Kastrup zu Unrecht die Schuld daran, daß sich das Bundesverfassungsgericht 1991 den Bären von der "sowjetischen Vorbedingung" für die deutsche Einheit aufbinden ließ. Denn er hat vor dem Gericht gerade nicht behauptet, mit der Sowjetunion sei vereinbart worden, daß von deutschen Selbstverwaltungsorganen in der Sowjetischen Besatzungszone konfisziertes Eigentum nicht zurückgegeben werden dürfe. Von Kastrups Verhandlungspartner Jurij Kwizinskij ist nur die Anerkennung der grundsätzlichen Legitimität der Strafenteignung von Kriegsschuldigen im Sinne des Potsdamer Abkommens gefordert worden. Eine Vereinbarung mit dem völkerrechtlich wahrlich abstrusen Inhalt, die erweiterte Bundesrepublik Deutschland habe als Preis ihrer Souveränität fortan unschuldig bestrafte eigene Staatsbürger als schuldig zu behandeln, ist mit der Sowjetunion nicht geschlossen worden. Kastrup hat vielmehr auf den Vorhalt, ob man zwischen deutschen und russischen Maßnahmen und zwischen nach Besatzungsrecht Schuldigen und Unschuldigen differenziert habe, am 22. Januar 1991 vor dem Verfassungsgericht zutreffend ausgeführt: "Wenn ich gesagt habe, wir haben die Materie in den Zwei-plus-vier-Verhandlungen nicht detailliert erörtert, insbesondere keine Einzelfälle differenziert, so hängt das mit unserer generellen Verhandlungsposition zusammen. Wir haben den Sowjets gesagt, das geht Euch nichts an. Dies ist keine Materie, die die Bundesrepublik Deutschland in einem völkerrechtlichen Vertrag mit der Sowjetunion regelt. Und mit dieser sehr beharrlich durchgehaltenen Position haben wir uns durchgesetzt. Es gibt keine völkerrechtliche Verpflichtung, welcher Art auch immer, der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Sowjetunion." Das Bundesverfassungsgericht hörte also nicht das, was tatsächlich ausgesagt worden ist, sondern nur das, was es selbst hören wollte, als es zu verstehen glaubte, Artikel 3 des Grundgesetzes sei durch eine sowjetische "Vorbedingung" derogiert. Jedenfalls, soweit die Rechtsgleichheit womöglich nebenher auch den weithin verhaßten "ostelbischen Junkern" zugute gekommen wäre. Nicht Kastrup hat die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates zutiefst beschädigt, sondern ein offenbar vorurteilsbeladener Karlsruher Senat. Da nunmehr erkannt wird, daß es nicht nur um Fragen der Rechtsgleichheit, sondern der Unantastbarkeit der Menschenwürde geht, werden sich die höchsten deutschen Gerichte im Rahmen von Entscheidungen zum Rehabilitierungsrecht vielleicht noch eines Besseren besinnen. Vielleicht wird dann auch das staatliche Fiskalinteresse richtig verstanden, denn die volkswirtschaftlichen Folgen der Ausgrenzung persönlicher Motive der Verbundenheit gegenüber emotionslosem Spekulantentum waren, wie Leser Zimmermann zu Recht feststellt, für den "Aufschwung Ost" drastisch, während sich der Staat an seiner vermeintlichen Beute zu verschlucken droht.
|
| Zur Hauptseite | Inhaltsverzeichnis |
| Senden sie uns ihre Meinung zu dieser Seite. |