Presse

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 5.11.2003, Nr. 257 / Seite 8

Nur die Wahl zwischen Rückgabe und Entschädigung

Zu dem Leserbrief von Richard Schröder
"Es gab eine sowjetische Forderung" (F.A.Z. vom 6. Oktober)

wegen des Restitutionsausschlusses für die Konfiskationen
der Jahre 1945 bis 1949 in der Sowjetischen Besatzungszone
ist zunächst festzuhalten, daß es keine völkerrechtlich verbindliche
Vereinbarung gibt, die es verbietet, die in grob rechtswidriger Weise
konfiszierten Vermögensgegenstände den Geschädigten oder ihren Erben aus dem
Vermögen zurückzugeben, über das die öffentliche Hand in der Bundesrepublik
mit dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 die Verfügungsmacht erlangt hat.

Alle zunächst geforderten Bedingungen, die im Zusammenhang mit den
Verhandlungen zum Abschluß des Zwei-plus-vier-Vertrages von seiten der
Vertreter der Sowjetunion vorgebracht worden sein mögen,
sind bedeutungslos,
wenn sie später fallengelassen worden sind und deshalb in den Vertrag keinen
Eingang gefunden haben.
Eine Verpflichtung der Bundesrepublik, die Rückgabe zu verweigern, enthält dieser jedoch auch nur andeutungsweise nicht.
Diese Feststellung wird als unstreitig angesehen werden dürfen.

Somit bleibt als Rechtsgrundlage für ein Restitutionsverbot nur der
gemeinsame Brief der beiden Außenminister der beiden deutschen Staaten vom
12. September 1990 an die vier Mächte als Partner des genannten Vertrages.

Diesem Brief fehlt aber, wie der Völkerrechtler Blumenwitz bereits 1993
dargelegt hat, als einseitiges Dokument die völkerrechtliche
Verbindlichkeit.
Der Brief unterrichtet die vier Mächte lediglich über die
gegenwärtige Rechtslage in der Bundesrepublik.
So werden darin neben Teilen der - wie sich dann später herausgestellt hat, vorschnellen - "Gemeinsamen Erklärung" der Regierungen der beiden deutschen Staaten vom 15. Juni 1990
über offensichtlich sehr erwünschte Vorstellungen der Sowjetunion, die
Rückgängigmachung der Konfiskationen zu verweigern,
weitere Einzelheiten über die Rechtsordnung in der Bundesrepublik mitgeteilt, beispielsweise,
die auf deutschem Boden errichteten Denkmäler, die den Opfern des Krieges und
der Gewaltherrschaft gewidmet sind, würden geachtet und ständen unter dem
Schutz deutscher Gesetze.
Niemand wird wohl auf den Gedanken kommen, die künftige Änderung dieser Gesetze bedürfe nunmehr der Zustimmung der vier Mächte.
Das muß dann aber in gleicher Weise für die "Gemeinsame Erklärung"
gelten, aus der man das Restitutionsverbot ableiten möchte.

Hieran schließt sich die Frage an, was wohl die Folge wäre, käme ein Gericht
zu dem Ergebnis, eine Bestimmung über das Restitutionsverbot sei ebenso
sittenwidrig wie die seinerzeitigen Konfiskationen und daher nichtig, weil
sie grundlegend gegen die in der "Gemeinsamen Erklärung" ebenfalls
beschworene verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik wie auch gegen die
Verfassung der DDR in ihrer damals mühsam errungenen, dem Grundgesetz
nachgebildeten rechtsstaatlichen Gestaltung verstößt.
Das war jedenfalls auch aus damaliger Sicht keineswegs ausgeschlossen, und ein rechtsfreier Raum oder gar ein Denkverbot kann weder dem Zwei-plus-vier-Vertrag noch der "Gemeinsamen Erklärung" entnommen werden.

So etwas könnte in einem Rechtsstaat auch wohl kaum mit Verbindlichkeit für ein unabhängiges Gericht vorgeschrieben werden.

Im übrigen steht die "Gemeinsame Erklärung", würde man ihr die von
interessierter Seite unterstellte Verbindlichkeit gegenüber den vier Mächten
beimessen wollen, als solche einer Rückgabe der Vermögenswerte in der
Verfügungsmacht der öffentlichen Hand zu einem Zeitpunkt nach dem Beitritt
nicht einmal entgegen.
Denn sie enthält kein Verbot, das zu tun, um etwa die in der Erklärung bereits ausdrücklich angekündigten Ausgleichsleistungen zu erbringen.

Wenn nun das Bundesverfassungsgericht meint, die Bundesregierung sei, um die
Zustimmung der Sowjetunion zu der Wiedervereinigung zu erlangen, berechtigt
gewesen, mit dieser ein Rückgabeverbot zu vereinbaren, und dieses sei um des
höheren Zieles willen wirksam,
so bedeutet das innerstaatlich in der Sache die Auferlegung einer verfassungswidrigen Sonderabgabe für die Betroffenen.

Das soll sogar nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts auch dann
gelten, wenn die Bundesregierung sich in einem Irrtum über die Notwendigkeit
der von ihr getroffenen Maßnahme befand.
Nun kann aber wohl der Irrtum einer Regierung keinen Grund abgeben, um dauerhaft einen verfassungswidrigen Zustand zu rechtfertigen.

Der Irrtum als Rechtfertigungsgrund für einen Verfassungsbruch spricht jedem Rechtsstaat hohn.

Aber auch ohne Irrtum könnte ein solcher Verfassungsbruch nicht ohne Folgen hingenommen werden.

Vielmehr macht sich ein Staat, der das Eigentum seiner Bürger in Anspruch
nimmt, um seine Staatsziele durchzusetzen, diesen gegenüber im vollen Umfang
ersatzpflichtig, auch wenn er dabei nicht verfassungswidrig gehandelt haben
sollte.
Um so mehr hat das im vorliegenden Fall zu gelten.

Der Staat hat dann also nur die Wahl: Rückgabe oder Entschädigung.

Fritz Wilhelms, Bochum

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 5.11.2003, Nr. 257 / Seite 8

Datum   siehe auch: Verweise
  KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN  
       
       
       
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