| Presse |
| Frankfurter Allgemeine Zeitung, 09.09.2003, Nr. 209 / Seite 14 |
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Auf dem Rechtsweg zermürbt Wie der deutsche Staat politisch Verfolgten die Rehabilitierung verwehrt
/ Eine politische Verfolgung wird in Deutschland mit kollektivem Schweigen bedacht, obwohl sie in Deutschland stattfand und Deutsche betraf: Mindestens 150 000 Menschen wurden in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) zwischen 1945 und 1949 allein deswegen verfolgt, weil sie einer Bürgerschicht angehörten, die die damaligen kommunistischen Machthaber aus politischen Gründen auslöschen wollten. In die politische Versenkung verschwunden ist auch die rechtsverweigernde Art und Weise, wie der deutsche Staat seit der Wiedervereinigung von 1990 mit diesen Verfolgungsopfern umgeht und ihnen die mögliche Rehabilitierung und Wiedergutmachung verwehrt. Damals in der SBZ gab es die berüchtigten "Todeslager". Die Opfer wurden unter meist willkürlichen, politisch motivierten Beschuldigungen interniert. Die gegenwärtige wie die frühere Bundesregierung geben die Zahl dieser Opfer mit 150 000 an, die Opferverbände sprechen von 250 000. Unstrittig ist, daß 70 000 von ihnen zu Tode gebracht worden sind. Betroffen waren selbständige Gewerbetreibende, Handwerker, Industrielle,
Landwirte - darunter auch alle adligen Gutsherren, die von den Kommunisten,
Sozialisten, Linken, Unwissenden und vielen kleinbürgerlichen Neidern
als "Junker" geschmäht wurden. Um sich ihrer zu entledigen, wurden sie pauschal beschuldigt, "Kriegsverbrecher und Nazi-Aktivisten" zu sein, wurden - falls nicht rechtzeitig geflüchtet - vertrieben, inhaftiert, verschleppt, umgebracht, ihres Vermögens und sogar fast sämtlicher persönlicher Habe beraubt. Aber diese Verfolgung spielt sich nur noch abseits der öffentlichen
Aufmerksamkeit in unsäglichen rechtlichen Auseinandersetzungen
mit Behörden und Gerichten ab. Gesetze, nach denen die damals rechtswidrig Beschuldigten zu rehabilitieren
sind, gibt es. Die meisten Antragsteller haben ihnen das bisher auch leichtgemacht. Es kommt nämlich sehr darauf an, den Antrag auf Rehabilitierung gleich zu Verfahrensbeginn richtig und so zu formulieren, daß Behörden und Gerichte das Verfahren nicht umgehend auf das Ablehnungsgleis schieben können. Diese tun das gleichsam mechanisch, weil sie zu wissen meinen, die Rückgabe von Vermögen, das in der SBZ-Zeit entzogen ("enteignet") worden sei, unterliege durchweg einem gesetzlichen Verbot. Wer also seinen Rehabilitierungsantrag mit Formulierungen versieht wie: "um die Enteignung des Vermögens rückgängig zu machen," "im Hinblick auf die Enteignung", "wegen des Vermögensverlusts", "wegen der Eigentumsrückgabe", hat schon verloren. Er macht es der widerständlerischen Gegenseite leicht und provoziert, daß sie den Antrag mit den hierfür längst vorgestanzten Wendungen abweisend bescheidet. Unerfahrene Antragsteller werden schon durch irreführende Standardformulare der Rehabilitierungsbehörden in diese Falle gelockt, wobei aber auch Anwälte hineintappen können. Die Antragsteller müssen also das Antragsformular entsprechend klarstellen und sachgerecht ergänzen. Das aber fällt schwer, zumal die Verfahren keinen Anwaltszwang vorsehen. Ausdrücklich jedoch vorgesehen ist, daß die Behörde verpflichtet ist, den Antragsteller sachgerecht zu beraten. Hat dieser Fehler gemacht, muß sie seinen Antrag zugunsten dessen auslegen, was er erreichen will (sogenannte Pflicht zur Meistbegünstigung gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz, kurz Meistbegünstigungsklausel genannt). Weil die Rehabilitierungsgesetze die Verletzung des Rechtsgutes Menschenwürde wegen politischer Verfolgung regeln, muß die Behörde, wie auch immer der Antrag formuliert ist, von sich aus prüfen, ob eine politische Verfolgung vorliegt, die in die Persönlichkeitssphäre eingreift und die damit das höchste Rechtsgut, die Menschenwürde, verletzt, die das Grundgesetz in seinem Artikel 1 unabänderlich schützt. Alle weiteren darauf beruhenden Rechtsverletzungen werden dabei zu Nebenfolgen, auch die Verletzungen des Eigentumsrechts am Vermögen. So sieht es immerhin auch der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
selbst, nämlich in seinem Urteil vom 23. August 2001. Richtig müßte der Antragsteller formulieren, er begehre
Rehabilitierung für eine primäre Verletzung des Persönlichkeitsrechts,
die im Sinn des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schlechthin
rechtsstaatswidrig gewesen sei, weil sie der individuellen politischen
Verfolgung des Opfers (einschließlich der damit einhergehenden
Nebenfolgen) gegolten habe. Freilich muß eine personenbezogene
politische Verfolgung, diedie Menschenwürde verletzt, tatsächlich
auch vorliegen. Dann greift ein, was der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. August 2001 ebenfalls klargestellt hat. Es besagt im Ergebnis, daß Vermögensverluste auf Grund politischer Verfolgung nach geltendem Recht etwas anderes als Vermögensverluste (Enteignungen) sind, die das Vermögensgesetz erfaßt; denn das Wiedergutmachen politischer Verfolgung, die die persönliche Menschenwürde verletzt und als zusätzliche Folge zu einem Vermögensschaden geführt hat, ist nicht im Vermögensgesetz geregelt, sondern allein in den Rehabilitierungsgesetzen. Aber Behörden und untere Verwaltungsgerichte verkennen, wollen
nicht wahrhaben oder unterschlagen nach wie vor, daß die beiden
maßgeblichen Gesetze, nämlich das Vermögensgesetz und
das Rehabilitierungsgesetz, zwei ganz verschiedene Fallgruppen, zwei
unterschiedliche Sach- und Normbereiche regeln. Opfer, die noch einen richtig formulierten Rehabilitierungsantrag stellen
wollen, müssen aber eine Frist beachten: Die Möglichkeit für
solche Anträge läuft mit dem 31. Dezember dieses Jahres aus.
Rückübertragungen von Grundstücken und (durchweg verfallenen) Gebäuden nach einer Rehabilitierung könnten in den neuen Bundesländern - auch wenn schon zu viele Jahre mit rechtlichen Auseinandersetzungen nutzlos verstrichen sind - noch immer wirtschaftliche Impulse geben, wenn die eigentlichen Eigentümer ihr Eigentum zurückerhielten und dort investierten. Und in jenen Fällen, in denen anstelle von Rückgabe nur noch Entschädigung zuteil werden kann, ließe sich dies als an jedermann veräußerliche Steuergutschrift gestalten, die der Staat (durch Aufrechnen mit geschuldeter Steuer) nur dann einlöst, wenn ihr Inhaber einen gleich hohen Betrag in den neuen Ländern investiert. Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 09.09.2003, Nr. 209 / Seite 14 |
| Datum | siehe auch: | Verweise | |
| KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN | |||
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