| Presse |
| Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.04.2003, Nr. 94 / Seite 12 |
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Wiedergutmachung Ein Erfolg für politisch Verfolgte / Von Klaus Peter Krause Die Opfer politischer Verfolgung in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) der Jahre 1945 bis 1949 können sich auf immer mehr gerichtliche Entscheidungen stützen, die ihnen volle Wiedergutmachung zusprechen. So ist vor kurzem erstmals ein Vermögensentzug von 1945, der im Rahmen besatzungsbezogener Enteignungen zur formellen Einziehung des Vermögens führte, gerichtlich aufgehoben worden. Es geht dabei vor allem um zwei Güter in Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Der Eigentümer war 1945 festgenommen und später als vermeintlicher Kriegsverbrecher verurteilt worden. Sein Vermögen wurde in das "Eigentum des Volkes" übernommen. Nach der deutschen Einheit beantragte der Sohn, den in der Haft umgekommenen Vater zu rehabilitieren. Mit Datum vom 5. Februar hat das Oberlandesgericht Dresden die Verurteilung des Vaters für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben; der Vater sei zu Unrecht inhaftiert gewesen (4 Ws 142/02). Ferner heißt es in dem Beschluß: "Die Anordnung der Vermögenseinziehung (betreffend im wesentlichen zwei Gutsbesitze . . .) ist damit entfallen." Mit dem Beschluß hat der Sohn den Rechtsanspruch auf Rückgabe der beiden Güter erhalten. Beim zuständigen Vermögensamt kann er ihn geltend machen. Für das Amt ist der Gerichtsbeschluß bindend. Sind die Güter noch in Staatshand, sind sie dem Sohn zu übergeben. Sind sie in Hand gutgläubiger Erwerber, hat der Staat Entschädigung zu leisten. Hat sie der Staat nach der Wiedervereinigung verkauft, muß er den Verkaufserlös (Verkehrswert) an den Sohn auskehren. Da das Oberlandesgericht Das Oberlandesgericht folgt mit seinem Beschluß der Linie, Mit der vorliegenden OLG-Entscheidung gilt dies nun auch für eine zweite Fallgruppe, zu welcher der jetzt entschiedene Fall gehört. Es sind diejenigen Opfer, die unter sowjetischer Besatzungshoheit nicht von sowjetischen, sondern von deutschen kommunistischen Kräften politisch verfolgt worden sind ("besatzungshoheitliche" Verfolgung) und der Sache nach unter das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz fallen. Diese Opfer haben schwere Menschenrechtsverletzungen Das Gericht stellt sich damit dem Bundesfinanzministerium sowie Bundes- und Landesbehörden entgegen, die nach wie vor die Wiedergutmachung durch Rückgabe, Erlösauskehr oder Entschädigung für rechtsstaatswidrig eingezogene Vermögen hartnäckig verweigern - sogar noch in den Verfahren, die inzwischen vor den europäischen Gerichtsinstanzen laufen. Tatsächlich sieht die Gemeinsame Erklärung in Ziffer 9 vor, solche Unrechtsakte zu korrigieren, folglich die eingezogenen Vermögen in derartigen Fällen zurückzugeben. Der immer wieder vorgebrachte "Restitutionsausschluß" besteht also auch für diese "besatzungshoheitlichen" Unrechtsakte nicht. Da das Gericht noch nicht einmal erwähnt, die Vermögensentziehung habe doch immerhin auf "besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage" stattgefunden und unterläge allein und schon deshalb dem (behaupteten) Rückgabeverbot, hält es dies hier folglich für gänzlich unerheblich. Das gleiche gilt für die Behauptung, Sowjetunion und DDR hätten ihre Zustimmung von der "Vorbedingung" abhängig gemacht, "die Enteignungen" in der SBZ dürften nicht "rückgängig" gemacht werden. Auch hierzu findet sich im Gerichtsbeschluß kein Wort, was nichts anderes bedeutet, als daß es hierauf, weil unmaßgeblich, nicht ankommt. Das Oberlandesgericht Dresden stellt sich im Einvernehmen mit dem Bundesverfassungsgericht und dem 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf den Standpunkt, daß personenbezogene Vermögensentziehungen des politischen Verfolgungsunrechts gemäß den Gesetzen und der Rechtslage gerade keine solche besatzungsbezogenen Enteignungen sind, die das Vermögensgesetz in Paragraph 1, Absatz 8a von der sogenannten Restitution ausschließt. Damit widerspricht es dem für Rehabilitierungen zuständigen 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser hatte bisher, zuletzt in einer Entscheidung vom 21. Februar 2002, die Deutung aufgestellt, personenbezogene Vermögensentziehungen seien gleichwohl selbst dann von jenem Restitutionsausschluß erfaßt, wenn sie politisches Verfolgungsunrecht im Sinne der Rehabilitierungsgesetze darstellten; die Ausschlußklausel bringe zum Ausdruck, "daß sie unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind, gleichgültig, welchem der hier in Rede stehenden Gesetze sie ohne diese Ausschlußklausel unterfallen würden". Gegenteilig und im Einklang mit Entscheidungen anderer oberster und höchster Gerichte ist im Ergebnis die Entscheidung des OLG Dresden: Besatzungsbezogene Vermögensentziehungen können durchaus rehabilitiert und aufgehoben werden, nämlich dann, wenn sie als politisches, menschenrechtswidriges Verfolgungsunrecht unter die Rehabilitierung fallen. Sie führen dann zu vermögensrechtlichen Ansprüchen nach Paragraph 1, Absatz 7 des Vermögensgesetzes, der die Rechtsfolgen der Rehabilitierung bestimmt. Dem steht, weil es sich um "Unrecht anderer Art" (Bundesverfassungsgericht) handelt, auch Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung und (inhaltsgleich) Paragraph 1, Absatz 8a Vermögensgesetz nicht entgegen. Damit ist für die Behörden und Ämter, die Bundesregierung und den Bundestag gerichtlich klargestellt: Ein Rückgabeverbot für besatzungsbezogene Eigentumsentziehungen als ständige Folge politischer Verfolgung in den Jahren 1945 bis 1949 gibt es nicht. Die meisten dieser Konfiskationen sind keine gegenstandsbezogenen Enteignungsfälle, wie sie das Vermögensgesetz regelt, sondern Fälle von Menschenrechtsverletzungen wegen personenbezogener politischer Verfolgung mit Vermögenseinziehung als Nebenfolge, die (im Sinn von Artikel 2 Gundgesetz) als rechststaatswidrig gelten und daher zu rehabilitieren sind: Deshalb ist es rechtlich unzutreffend, sie als "Enteignungsopfer" zu bezeichnen, wie es immer wieder geschieht, sondern es sind Opfer politischer Verfolgung mit Vermögensschaden. Zum Vergleich: Ist zum Beispiel ein Raubmord geschehen und hat der Mörder alle Wertgegenstände seines Opfers mitgenommen, ist der Ermordete nicht Enteignungsopfer, sondern Mordopfer mit Vermögensverlust. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 23.04.2003, Nr. 94 / Seite 12
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