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Herzog und de Maizière
Zum Artikel "Das deutsche Watergate" von Klaus Peter Krause
(F.A.Z.-
Feuilleton vom 29. September):
Als jemand, der an den einschlägigen Verfassungsbeschwerden, die
zu den drei Bodenreformurteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 23.
April 1991, vom 18. April 1996 und vom 22. November 2000 geführt
haben, als prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt der Beschwerdeführer
beteiligt war,
lenke ich
nach eingehender Lektüre der 612 Seiten langen Dissertation der
Politikwissenschaftlerin Dr. Constanze Paffrath
das Augenmerk auf die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in zweierlei
Hinsicht:
Der damalige Vorsitzende des zuständigen Ersten Senats
und Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Professor Dr. Roman
Herzog,
hat
ausweislich eines mir vorliegenden Beschlußprotokolls der Volkskammer
der
DDR vom 4. Juli 1990 - Aktenzeichen 0065-06/02 -
mit seinen Ausführungen vor den Ausschußmitgliedern "wesentlich
zur Klärung beziehungsweise Standpunktbildung . . . in bezug auf
die mit dem Beitritt nach Artikel 23 des Grundgesetzes der BRD verbundenen
staats- und verfassungsrechtlichen Fragen und Probleme" beigetragen.
Auf Grund dieser Ausführungen ist mit Hilfe der vorhandenen Zweidrittelmehrheit
zum Einigungsvertrag zugleich das Grundgesetz geändert worden,
an welches das Bundesverfassungsgericht hernach gebunden war.
Dieses ist durch Einfügung des Artikels 143 Absatz 3 Grundgesetz
geschehen, durch den der sogenannte "Restitutionsausschluß"
verfassungsfest gemacht worden ist.
Gleichwohl hat sich Herzog weder selbst als befangen abgelehnt, noch
hat er die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer
auf seine Mitwirkung am Zustandekommen des Einigungsvertrages (auf seiten
der Volkskammer) und damit auf den jedenfalls gegebenen Anschein der
Befangenheit hingewiesen, so daß diese außerstande waren,
den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ihrerseits als befangen
abzulehnen.
Strafanzeigen gegen den letzten Ministerpräsidenten der DDR, Lothar
de
Maizière,
den damaligen Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Dr. Dieter
Kastrup,
und den seinerzeitigen Bundesjustizminister Dr. Klaus Kinkel
wegen uneidlicher Falschaussage
sind von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
mit Billigung des Beschwerdesenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
mit der
Begründung nicht zugelassen worden,
diese hätten lediglich als Amtspersonen Auskünfte erteilt
und könnten deshalb nicht bestraft werden, weil sie keine Zeugen
waren.
Tatsächlich haben sie am 22. Januar 1991 aber als Zeugen
ausgesagt.
Das mußte das Bundesverfassungsgericht im sogenannten
"Kostenfestsetzungsverfahren" entscheiden, in dem es um die
Frage ging, ob
für die beteiligten Rechtsanwälte eine Beweisgebühr entstanden
war
Diese Entscheidung über eine bereits am 22. Januar 1991 entstandene
Beweisgebühr
hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts so lange hinausgezögert,
bis der Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage
(nach fünf Jahren !)verjährt war.
Erst am 15. Juli 1997 - Aktenzeichen 1 BvP. 1174/90 - hat der
Senat entschieden, de Maizière sei Zeuge gewesen, und feinsinnig
hinzugefügt:
"Ob darüber hinaus auch die Anhörung von Bundesminister
Kinkel
und Staatssekretär Kastrup im Hinblick darauf, daß sie im
Verfahren als
Vertreter der Bundesregierung aufgetreten sind, die Beweisgebühr
ausgelöst
hat, bedarf keiner Prüfung mehr."
Ebendies hätte im Strafverfahren nach Maßgabe der Feststellungen
des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Zeugeneigenschaft de Maizières
aber geprüft und bejaht werden müssen, wäre die Straftat
zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt gewesen.
Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1997
ist in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" (NJW 1997, Seite
3430 ff.) abgedruckt.
Albrecht Wendenburg, Celle
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