Presse
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 26.05.2003,

Herzog und de Maizière

Zum Artikel "Das deutsche Watergate" von Klaus Peter Krause (F.A.Z.-
Feuilleton vom 29. September):

Als jemand, der an den einschlägigen Verfassungsbeschwerden, die zu den drei Bodenreformurteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991, vom 18. April 1996 und vom 22. November 2000 geführt haben, als prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt der Beschwerdeführer beteiligt war,
lenke ich
nach eingehender Lektüre der 612 Seiten langen Dissertation der Politikwissenschaftlerin Dr. Constanze Paffrath
das Augenmerk auf die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in zweierlei Hinsicht:

Der damalige Vorsitzende des zuständigen Ersten Senats
und Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Professor Dr. Roman Herzog,
hat
ausweislich eines mir vorliegenden Beschlußprotokolls der Volkskammer der
DDR vom 4. Juli 1990 - Aktenzeichen 0065-06/02 -
mit seinen Ausführungen vor den Ausschußmitgliedern "wesentlich zur Klärung beziehungsweise Standpunktbildung . . . in bezug auf die mit dem Beitritt nach Artikel 23 des Grundgesetzes der BRD verbundenen staats- und verfassungsrechtlichen Fragen und Probleme" beigetragen.

Auf Grund dieser Ausführungen ist mit Hilfe der vorhandenen Zweidrittelmehrheit zum Einigungsvertrag zugleich das Grundgesetz geändert worden, an welches das Bundesverfassungsgericht hernach gebunden war.
Dieses ist durch Einfügung des Artikels 143 Absatz 3 Grundgesetz geschehen, durch den der sogenannte "Restitutionsausschluß"
verfassungsfest gemacht worden ist.
Gleichwohl hat sich Herzog weder selbst als befangen abgelehnt, noch hat er die Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkung am Zustandekommen des Einigungsvertrages (auf seiten der Volkskammer) und damit auf den jedenfalls gegebenen Anschein der Befangenheit hingewiesen, so daß diese außerstande waren, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ihrerseits als befangen abzulehnen.

Strafanzeigen gegen den letzten Ministerpräsidenten der DDR, Lothar de
Maizière,
den damaligen Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Dr. Dieter Kastrup,
und den seinerzeitigen Bundesjustizminister Dr. Klaus Kinkel
wegen uneidlicher Falschaussage
sind von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
mit Billigung des Beschwerdesenats des Oberlandesgerichts Stuttgart mit der
Begründung nicht zugelassen worden,
diese hätten lediglich als Amtspersonen Auskünfte erteilt und könnten deshalb nicht bestraft werden, weil sie keine Zeugen waren.

Tatsächlich haben sie am 22. Januar 1991 aber als Zeugen
ausgesagt.
Das mußte das Bundesverfassungsgericht im sogenannten
"Kostenfestsetzungsverfahren" entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob
für die beteiligten Rechtsanwälte eine Beweisgebühr entstanden war

Diese Entscheidung über eine bereits am 22. Januar 1991 entstandene Beweisgebühr
hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts so lange hinausgezögert,
bis der Straftatbestand der uneidlichen Falschaussage
(nach fünf Jahren !)verjährt war.

Erst am 15. Juli 1997 - Aktenzeichen 1 BvP. 1174/90 - hat der
Senat entschieden, de Maizière sei Zeuge gewesen, und feinsinnig
hinzugefügt:
"Ob darüber hinaus auch die Anhörung von Bundesminister Kinkel
und Staatssekretär Kastrup im Hinblick darauf, daß sie im Verfahren als
Vertreter der Bundesregierung aufgetreten sind, die Beweisgebühr ausgelöst
hat, bedarf keiner Prüfung mehr."

Ebendies hätte im Strafverfahren nach Maßgabe der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Zeugeneigenschaft de Maizières aber geprüft und bejaht werden müssen, wäre die Straftat zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt gewesen.

Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1997 ist in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" (NJW 1997, Seite 3430 ff.) abgedruckt.

Albrecht Wendenburg, Celle

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