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Wessen Eigentum?
Mü. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer heiklen Frage für
mehr
Rechtssicherheit gesorgt.
Pauschale Anmeldungen
von Ansprüchen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
durch die Jewish Claims Conference
reichen nicht.
Solche Globalforderungen hatte die Organisation
kurz vor dem Ablauf der gesetzlichen Ausschlußfrist Ende 1992
eingereicht,
weil sie nicht alle Geschädigten und deren Eigentumsrechte auf
dem Gebiet
der früheren DDR kannte.
Die Leipziger Richter fordern Klarheit:
Aufgrund von Dokumenten müssen die Vermögenswerte konkret
feststellbar sein, die
durch nationalsozialistische Verfolgung entzogen wurden.
Das dient dem Zweck der Ausschlußfrist.
Sie sollte baldigen Aufschluß über den Status der Immobilien
geben und letztlich Investitionen in den östlichen Bundesländern
fördern.
Ein Ende der - meist überlangen - verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu Wiedergutmachungsfragen ist mit der Leipziger Entscheidung
freilich nicht in Sicht.
Auch manche der unter sowjetischer Besatzungsherrschaft und danach
Enteigneten hoffen noch auf eine gerechte Lösung - nicht durch
deutsche Gerichte,
sondern durch den
Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg.
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