| Presse |
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.09.2004, Nr. 220 / Seite 5 |
| Die Bodenreformopfer in Straßburg
Von Reinhard Müller und Klaus Peter Krause
FRANKFURT, 20. September. Hatten die Opfer der "Bodenreform" nach der Wiedervereinigung Deutschlands eine "berechtigte Erwartung" auf Rückgabe oder jedenfalls angemessene Entschädigung? Hat die Bundesregierung diese Erwartung unter Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention enttäuscht? Mit diesen Fragen beschäftigt sich am Mittwoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Schon am 29. Januar dieses Jahres war hierüber verhandelt worden; die Sache wurde wegen der besonderen Bedeutung der Sache an die Große Kammer verwiesen. Maßstab für das Gericht ist allein die Menschenrechtskonvention. Sie trat 1953 in Kraft, also nach den Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone. Die Beschwerdeführer meinen, daß die "Minimalentschädigung", die sie durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz erhalten haben, nicht angemessen und sogar rechtswidrig ist.
Zwar war in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom Juni 1990 festgestellt worden, daß die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage nicht rückgängig zu machen seien. Die Frage ist jedoch, ob das ein Rückgabeverbot für das konfiszierte, noch in Staatshand befindliche Eigentum bedeutet. Die Betroffenen sehen sich durch die folgende Gesetzgebung und Rechtsprechung in ihrer legitimen Erwartung auf Rückgabe beziehungsweise auf eine verkehrswertgerechte Entschädigung verletzt. Die Enteigneten machen zudem geltend, sie hätten als Opfer menschenrechtswidriger Verfolgung einen Anspruch auf strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Rehabilitierung.
Anders als Privatleute haben Gebietskörperschaften zwischen 1990 bis 2002 schon mehr als zwei Millionen Hektar konfisziertes Agrar- und Forstland zurückbekommen. In der Besatzungszeit ist nämlich nicht nur privaten Land- und Forstwirten alles Land weggenommen und dem staatlichen Bodenfonds oder dem sogenannten Volkseigentum zugeschlagen worden, sondern auch Gebietskörperschaften wie Ländern und Gemeinden oder Körperschaften wie Stiftungen und Universitäten. So verfügte etwa die Universität Greifswald über mehr als 14 000 Hektar Ackerland, Wald und Hofflächen, die ihr schon 1637 der Pommernherzog Bogislaw XIV. aus dem Eigentum des aufgelösten Klosters Eldena übereignet hatte. Seit Februar 1993 beantragt die Universität schrittweise die Rückübertragung und bekommt ihr Eigentum, soweit noch verfügbar, zurück. Bisher sind das knapp 8700 Hektar. Nach dem Stand von 1943 hatten ihr 10 785 Hektar Agrarland und 3370 Hektar Wald gehört.
Ein anderes Beispiel ist die Stadt Stralsund. Sie hat umfangreiche Ländereien der einstigen Klöster der Stadt zurückbekommen. Ihr gehört auf diese Weise auch wieder halb Hiddensee. Ebenso hat der Bund das einst für die "Bodenreform" konfiszierte und 1990 in Bundeseigentum gefallene Preußenvermögen wieder herausgegeben, und zwar an die fünf ostdeutschen Bundesländer - allein in Mecklenburg-Vorpommern immerhin 45 000 Hektar Forst- und 170 000 Hektar Agrarland. Dieses Vermögen bestand aus Domänen und Grundstücken des ehemaligen preußischen Staates, soweit er im Grundbuch als Eigentümer noch am 8. Mai 1945 eingetragen war. Solches Preußenvermögen hat es in allen fünf ostdeutschen Bundesländern gegeben.
Dieses Land war den Körperschaften zur gleichen Zeit und nach den gleichen behördlichen Anweisungen, Bodenreform-Verordnungen oder sowjetischen Anordnungen (SMAD-Befehle) weggenommen worden wie den privaten Eigentümern deren Land. Darum zählt es wie das der privaten Eigentümer zur Kategorie der "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage", die "nicht mehr rückgängig zu machen" sind. Politiker, Behörden und Gerichte stellen das als Rückgabeverbot dar. Sie berufen sich dabei auf jene Gemeinsame Erklärung, worin es heißt, Sowjetunion und DDR sähen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Hier, bei den Körperschaften, wird aber revidiert und rückgängig gemacht, sofern vorrangige Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Damit zeigt der Bund, vertreten anfangs durch die Treuhandanstalt, später durch die Bodenverwertungs- und -vertriebsgesellschaft mbH, daß jene Formulierung "Die Enteignungen . . . sind nicht mehr rückgängig zu machen" nicht als Rückgabeverbot verstanden werden muß - sondern womöglich nur als Feststellung der Tatsache, daß sich das, was in über fünf Jahrzehnten Veränderungen unterworfen war, nicht alles rückabwickeln läßt.
Die Straßburger Richter werden prüfen müssen, ob die Opfer 1990 mit der Wiedervereinigung die berechtigte Erwartung auf eine durchsetzbare Eigentumsposition hatten, um wieder in den Genuß ihres entzogenen Eigentums zu kommen oder für den Verlust zumindest eine gleiche Entschädigung zu erhalten wie die Vermögensopfer der DDR-Zeit (1949 bis 1990) nach dem Entschädigungsgesetz.
Die Bundesregierung ist dagegen der Ansicht, daß die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung längst "unwiederbringlich" verloren hätten. Zu DDR-Zeiten habe niemand ernsthaft erwarten können, daß die Enteignungen rückgängig gemacht würden. Bei den Verhandlungen zur deutschen Einheit sei kein Rückübertragungsanspruch neu begründet worden. "Ihre vagen Hoffungen waren und sind rechtlich nicht geschützt", teilte das Bundesjustizministerium schon vor der mündlichen Verhandlung im Januar mit. Die Bundesregierung leiste das Mögliche, um das Unrecht auszugleichen. Sie stellt einen Vergleich mit den Vertriebenen aus den früheren deutschen Ostgebieten und mit denen an, die in der DDR "tiefgreifende Beeinträchtigungen an Leib und Leben, Gesundheit und Freiheit erlitten haben." Es ist nach Ansicht des deutschen Staates nicht gerechtfertigt, die Opfer der Bodenreform besserzustellen.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.09.2004, Nr. 220 / Seite 5
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