| Eine zweite
Enteignung?
Die Opfer der Bodenreform vor dem Menschenrechtsgerichtshof
/ Von Reinhard Müller
STRASSBURG, 22. September. Den Ausdruck "Alteigentümer"
mögen die Opfer der Bodenreform nicht. Die zwischen 1945 und 1949
Enteigneten und ihre Nachkommen sahen sich all die Jahre als Eigentümer
an. Fast fünfeinhalb Jahre hat allein das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
gedauert. Mehr als drei Jahre sind die Beschwerden schon in Straßburg
anhängig. Am Ende dieses langen Weges soll nach dem Willen der
Bodenreformopfer eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland stehen.
Nicht wegen der Konfiskationen in der Sowjetischen Besatzungszone, nicht
wegen der Enteignungen in der DDR. Die hatte die Bundesrepublik nicht
zu verantworten.
Die Betroffenen sehen allerdings in der Wiedergutmachung, wie sie der
deutsche Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung versucht hat, "eine
zweite Enteignung", gar "die größte Unrechtstat,
welche die Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung je begangen
hat", wie sie in Straßburg am Mittwoch vortrugen. Denn die
Opfer seien in zwei Gruppen eingeteilt worden: Die einen hätten
ihr Eigentum zurückbekommen. Die anderen hätten - wenn überhaupt
- nur eine minimale Entschädigung erhalten.
Für die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, an den das Verfahren verwiesen worden war, stellt sich
die Frage, ob die Beschwerdeführer Eigentumsrechte nach der Menschenrechtskonvention,
zumindest "berechtigte Erwartungen" hatten, und ob Deutschland
diese Rechtspositionen geachtet hat. Nun ist eine berechtigte Erwartung
im Sinne der Konvention mehr als eine bloße Hoffnung. Die Anwälte
der Beschwerdeführer beriefen sich im voll besetzten Straßburger
Sitzungssaal vor allem auf die Gemeinsame Erklärung der beiden
deutschen Regierungen aus dem Jahr 1990 und den Einigungsvertrag. Demnach
sollten alle Opfer politischer Verfolgung oder einer sonst rechtsstaatswidrigen
Entscheidung rehabilitiert werden und ihr Vermögen zurückerhalten.
Da die Bodenreformopfer persönlich verfolgt worden seien, so die
Anwälte der Beschwerdeführer in Straßburg, hätten
sie eine normativ begründete berechtigte Erwartung auf Rückgabe
ihres Eigentums gehabt - die ihnen erst viel später durch die gesamtdeutsche
Gesetzgebung entzogen worden sei. Mit der vielzitierten Feststellung
in der Gemeinsamen Erklärung, die Enteignungen unter Besatzungsrecht
seien nicht rückgängig zu machen, sei nur dem Wunsch der Sowjetunion
entsprochen worden, ihre früheren Hoheitsakte zu respektieren.
Immerhin verkaufe der deutsche Staat solche enteigneten Immobilien,
auch an die Alteigentümer.
Die Bundesregierung ist dagegen der Ansicht, die Beschwerdeführer
hätten ihr Eigentum längst verloren - ebenso wie etwaige Erwartungen
darauf. Im übrigen seien sie gerecht entschädigt worden. Die
Vertreter der Regierung verwiesen auf die in ihren Augen ausgewogene
Gesamtregelung, bei der auch der Lastenausgleich zu berücksichtigen
sei. Im Vergleich etwa zu den Vertriebenen aus den früheren deutschen
Ostgebieten jenseits von Oder und Neiße oder zu denjenigen, die
in der DDR durch die Staatsgewalt Gesundheitsschäden erlitten,
hätten die Bodenreformopfer "keinen Grund zur Klage".
Es seien beachtliche Kompensationen geleistet worden, die sämtliche
innerstaatlichen Instanzen einschließlich des Bundesverfassungsgerichts
für rechtmäßig gehalten hätten.
Daß das Straßburger Gericht durchaus ein offenes Ohr für
die Anliegen der Bodenreformopfer hatte, merkte man etwa an der Frage
des deutschen Richters, des Völkerrechtlers Georg Ress. Er wollte
von seinem Kollegen Jochen Frowein als Vertreter der Bundesregierung
wissen, ob nicht die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, es
müsse irgendeinen Ausgleichsanspruch geben, nicht als eine berechtigte
Erwartung der Beschwerdeführer gedeutet werden könne. Frowein
vermißte hier jedoch den Bezug auf ein konkretes Eigentums- oder
Forderungsrecht. Selbst wenn man das so sehen wolle, so Frowein, dann
gebe es allenfalls eine Erwartung auf eine Entschädigung, wie sie
der deutsche Gesetzgeber schließlich auch geleistet habe. Hier
antwortete Frowein auf deutsch, während er im übrigen auf
englisch für Deutschland plädierte - wohl um sich bei den
17 Richtern unmittelbar Gehör zu verschaffen.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, Seite 4, vom 23. September 2004
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