Presse

Frankfurter Allgemeine Zeitung, Seite 4, vom 23. September 2004

Eine zweite Enteignung?


Die Opfer der Bodenreform vor dem Menschenrechtsgerichtshof / Von Reinhard Müller


STRASSBURG, 22. September. Den Ausdruck "Alteigentümer" mögen die Opfer der Bodenreform nicht. Die zwischen 1945 und 1949 Enteigneten und ihre Nachkommen sahen sich all die Jahre als Eigentümer an. Fast fünfeinhalb Jahre hat allein das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gedauert. Mehr als drei Jahre sind die Beschwerden schon in Straßburg anhängig. Am Ende dieses langen Weges soll nach dem Willen der Bodenreformopfer eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland stehen. Nicht wegen der Konfiskationen in der Sowjetischen Besatzungszone, nicht wegen der Enteignungen in der DDR. Die hatte die Bundesrepublik nicht zu verantworten.


Die Betroffenen sehen allerdings in der Wiedergutmachung, wie sie der deutsche Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung versucht hat, "eine zweite Enteignung", gar "die größte Unrechtstat, welche die Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung je begangen hat", wie sie in Straßburg am Mittwoch vortrugen. Denn die Opfer seien in zwei Gruppen eingeteilt worden: Die einen hätten ihr Eigentum zurückbekommen. Die anderen hätten - wenn überhaupt - nur eine minimale Entschädigung erhalten.


Für die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, an den das Verfahren verwiesen worden war, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer Eigentumsrechte nach der Menschenrechtskonvention, zumindest "berechtigte Erwartungen" hatten, und ob Deutschland diese Rechtspositionen geachtet hat. Nun ist eine berechtigte Erwartung im Sinne der Konvention mehr als eine bloße Hoffnung. Die Anwälte der Beschwerdeführer beriefen sich im voll besetzten Straßburger Sitzungssaal vor allem auf die Gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen aus dem Jahr 1990 und den Einigungsvertrag. Demnach sollten alle Opfer politischer Verfolgung oder einer sonst rechtsstaatswidrigen Entscheidung rehabilitiert werden und ihr Vermögen zurückerhalten.


Da die Bodenreformopfer persönlich verfolgt worden seien, so die Anwälte der Beschwerdeführer in Straßburg, hätten sie eine normativ begründete berechtigte Erwartung auf Rückgabe ihres Eigentums gehabt - die ihnen erst viel später durch die gesamtdeutsche Gesetzgebung entzogen worden sei. Mit der vielzitierten Feststellung in der Gemeinsamen Erklärung, die Enteignungen unter Besatzungsrecht seien nicht rückgängig zu machen, sei nur dem Wunsch der Sowjetunion entsprochen worden, ihre früheren Hoheitsakte zu respektieren. Immerhin verkaufe der deutsche Staat solche enteigneten Immobilien, auch an die Alteigentümer.


Die Bundesregierung ist dagegen der Ansicht, die Beschwerdeführer hätten ihr Eigentum längst verloren - ebenso wie etwaige Erwartungen darauf. Im übrigen seien sie gerecht entschädigt worden. Die Vertreter der Regierung verwiesen auf die in ihren Augen ausgewogene Gesamtregelung, bei der auch der Lastenausgleich zu berücksichtigen sei. Im Vergleich etwa zu den Vertriebenen aus den früheren deutschen Ostgebieten jenseits von Oder und Neiße oder zu denjenigen, die in der DDR durch die Staatsgewalt Gesundheitsschäden erlitten, hätten die Bodenreformopfer "keinen Grund zur Klage". Es seien beachtliche Kompensationen geleistet worden, die sämtliche innerstaatlichen Instanzen einschließlich des Bundesverfassungsgerichts für rechtmäßig gehalten hätten.


Daß das Straßburger Gericht durchaus ein offenes Ohr für die Anliegen der Bodenreformopfer hatte, merkte man etwa an der Frage des deutschen Richters, des Völkerrechtlers Georg Ress. Er wollte von seinem Kollegen Jochen Frowein als Vertreter der Bundesregierung wissen, ob nicht die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, es müsse irgendeinen Ausgleichsanspruch geben, nicht als eine berechtigte Erwartung der Beschwerdeführer gedeutet werden könne. Frowein vermißte hier jedoch den Bezug auf ein konkretes Eigentums- oder Forderungsrecht. Selbst wenn man das so sehen wolle, so Frowein, dann gebe es allenfalls eine Erwartung auf eine Entschädigung, wie sie der deutsche Gesetzgeber schließlich auch geleistet habe. Hier antwortete Frowein auf deutsch, während er im übrigen auf englisch für Deutschland plädierte - wohl um sich bei den 17 Richtern unmittelbar Gehör zu verschaffen.


Frankfurter Allgemeine Zeitung, Seite 4, vom 23. September 2004

 

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