Presse

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.01.2004, Nr. 25 / Seite 4(Auszug)

Alteigentümer vor dem Europäischen Gerichtshof

Kläger wollen ihr zwischen 1945 und 1949 entzogenes Vermögen zurück /
Bundesregierung: Keine eigentumsähnliche Rechtsposition

kpk. STRASSBURG, 29. Januar. In Straßburg hat am Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die mündliche Verhandlung im
Beschwerdeverfahren von Enteigneten der sogenannten Boden- und Industriereform in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone und der DDR zwischen 1945 und 1949 begonnen.
Die Beschwerdeführer sehen sich als Opfer von Diskriminierung und politischer Verfolgung, deren Menschenwürde verletzt wurde.
Das wiedervereinigte Deutschland habe diese Menschenrechtsverletzungen nach 1990 fortgesetzt. Aus den 71 Klagen, die dem Gerichtshof zum gleichen Gegenstand vorliegen, hat er zu diesem Termin drei Sammelverfahren zu einem Pilotverfahren gebündelt.

Die Vertreter der beklagten Bundesregierung argumentierten, die Opfer
hätten bei der Wiedervereinigung 1990 keine eigentumsähnliche Rechtsposition mehr besessen; sie hätten das 1945 bis 1949 entzogene Eigentum (Enteignungen der Besatzungszeit) rechtsförmlich wie auch tatsächlich verloren. Anders als die Opfer es darstellten, seien die damaligen Enteignungen keine Strafmaßnahmen mit politischer Verfolgung gewesen. Nicht der wiedervereinigte deutsche Staat habe die Opfer in zwei ungleiche und ungleich zu entschädigende Gruppen geteilt, sondern die deutsche Geschichte.
Die Besatzungsenteignungen seien rechtlich nicht angreifbar.
Die Beschwerde sei unzulässig.

Die Anwälte der Opfer legten dar, daß die Beschwerde sich nicht
gegen das Unrecht des sowjetischen Besatzungsregimes und des späteren DDR-Regimes richte.
Doch sei die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich für die unzureichende Wiedergutmachung 1990. Der deutsche Gesetzgeber habe die Enteigneten in zwei Gruppen eingeteilt: Die "Restitutionsberechtigten" bekämen ihr (rechtlich noch bestehendes) Eigentum in natura zurück und damit den vollen Vermögenswert, die "diskriminierte" Gruppe dagegen erhalte nur eine minimale Entschädigung von höchstens 10 Prozent, vielfach überhaupt nichts. Diese unterschiedliche Behandlung verstoße gegen das Recht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie das Eigentumsrecht nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls dieser Konvention.
Die Beschwerdeführer fordern, wenn möglich, Rückgabe ihres Eigentums, ansonsten angemessene Entschädigung.

Als entscheidend gilt die erste Frage des Gerichts:
Verfügten die Beschwerdeführer nach der deutschen Wiedervereinigung über eine "vermögenswerte Rechtsposition", oder hatten sie eine "berechtigte Erwartung", ein Eigentumsrecht tatsächlich wiederzuerlangen?

Einer der Kläger-Anwälte legte dar, daß die Enteignungen einhergegangen seien mit pauschaler Beschuldigung, systematischer Ächtung und gesellschaftlicher Ausgrenzung, mit Vertreibung, Inhaftierung, Zwangsverschleppung, Mißhandlung und in Tausenden von Fällen auch mit Tötungen. Diese Gewaltakte hätten durch keinen zivilisierten Rechtsstaat anerkannt werden dürfen. Also hätten die Opfer ihr Eigentum auch nicht verloren, jedenfalls aber eine berechtigte Erwartung gehabt, die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin der DDR werde diese Vermögenseinziehungen nicht anerkennen.
Ferner sei die Bundesrepublik verpflichtet, die rechtsstaatswidrigen Verurteilungen und Strafmaßnahmen einschließlich der Vermögenseinziehungen von damals durch Rehabilitierung der Opfer aufzuheben. Kein zivilisierter Staat dürfe sich an räuberischen Akten seines Gebietsvorgängers bereichern. Die Bundesrepublik verweigere darüber hinaus die Rehabilitierung dieser politisch Verfolgten, um die eingezogenen Vermögen nicht herausgeben zu müssen - mit der Folge, daß die Opfer nach wie vor als Nazi- und Kriegsverbrecher gebrandmarkt seien.
(AZ 71 916 / 01 [Freiherr von Malzahn u. a.], 71 917/01 [v. Zitzewitz u. a.],
10 260 /02 [MAN Ferrostaal und Alfred Töpfer Stiftung]).

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.01.2004, Nr. 25 / Seite 4

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