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Alteigentümer vor dem Europäischen Gerichtshof
Kläger wollen ihr zwischen 1945 und 1949 entzogenes
Vermögen zurück /
Bundesregierung: Keine eigentumsähnliche Rechtsposition
kpk. STRASSBURG, 29. Januar. In Straßburg hat am Donnerstag vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die mündliche
Verhandlung im
Beschwerdeverfahren von Enteigneten der sogenannten Boden- und Industriereform
in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone und der DDR zwischen 1945
und 1949 begonnen.
Die Beschwerdeführer sehen sich als Opfer von Diskriminierung und
politischer Verfolgung, deren Menschenwürde verletzt wurde.
Das wiedervereinigte Deutschland habe diese Menschenrechtsverletzungen
nach 1990 fortgesetzt. Aus den 71 Klagen, die dem Gerichtshof zum gleichen
Gegenstand vorliegen, hat er zu diesem Termin drei Sammelverfahren zu
einem Pilotverfahren gebündelt.
Die Vertreter der beklagten Bundesregierung argumentierten, die Opfer
hätten bei der Wiedervereinigung 1990 keine eigentumsähnliche
Rechtsposition mehr besessen; sie hätten das 1945 bis 1949 entzogene
Eigentum (Enteignungen der Besatzungszeit) rechtsförmlich wie auch
tatsächlich verloren. Anders als die Opfer es darstellten, seien
die damaligen Enteignungen keine Strafmaßnahmen mit politischer
Verfolgung gewesen. Nicht der wiedervereinigte deutsche Staat habe die
Opfer in zwei ungleiche und ungleich zu entschädigende Gruppen
geteilt, sondern die deutsche Geschichte.
Die Besatzungsenteignungen seien rechtlich nicht angreifbar.
Die Beschwerde sei unzulässig.
Die Anwälte der Opfer legten dar, daß die Beschwerde sich
nicht
gegen das Unrecht des sowjetischen Besatzungsregimes und des späteren
DDR-Regimes richte.
Doch sei die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich für die
unzureichende Wiedergutmachung 1990. Der deutsche Gesetzgeber habe die
Enteigneten in zwei Gruppen eingeteilt: Die "Restitutionsberechtigten"
bekämen ihr (rechtlich noch bestehendes) Eigentum in natura zurück
und damit den vollen Vermögenswert, die "diskriminierte"
Gruppe dagegen erhalte nur eine minimale Entschädigung von höchstens
10 Prozent, vielfach überhaupt nichts. Diese unterschiedliche Behandlung
verstoße gegen das Recht auf Gleichbehandlung gemäß
Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie das
Eigentumsrecht nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls dieser Konvention.
Die Beschwerdeführer fordern, wenn möglich, Rückgabe
ihres Eigentums, ansonsten angemessene Entschädigung.
Als entscheidend gilt die erste Frage des Gerichts:
Verfügten die Beschwerdeführer nach der deutschen Wiedervereinigung
über eine "vermögenswerte Rechtsposition", oder
hatten sie eine "berechtigte Erwartung", ein Eigentumsrecht
tatsächlich wiederzuerlangen?
Einer der Kläger-Anwälte legte dar, daß die Enteignungen
einhergegangen seien mit pauschaler Beschuldigung, systematischer Ächtung
und gesellschaftlicher Ausgrenzung, mit Vertreibung, Inhaftierung, Zwangsverschleppung,
Mißhandlung und in Tausenden von Fällen auch mit Tötungen.
Diese Gewaltakte hätten durch keinen zivilisierten Rechtsstaat
anerkannt werden dürfen. Also hätten die Opfer ihr Eigentum
auch nicht verloren, jedenfalls aber eine berechtigte Erwartung gehabt,
die Bundesrepublik als Rechtsnachfolgerin der DDR werde diese Vermögenseinziehungen
nicht anerkennen.
Ferner sei die Bundesrepublik verpflichtet, die rechtsstaatswidrigen
Verurteilungen und Strafmaßnahmen einschließlich der Vermögenseinziehungen
von damals durch Rehabilitierung der Opfer aufzuheben. Kein zivilisierter
Staat dürfe sich an räuberischen Akten seines Gebietsvorgängers
bereichern. Die Bundesrepublik verweigere darüber hinaus die Rehabilitierung
dieser politisch Verfolgten, um die eingezogenen Vermögen nicht
herausgeben zu müssen - mit der Folge, daß die Opfer nach
wie vor als Nazi- und Kriegsverbrecher gebrandmarkt seien.
(AZ 71 916 / 01 [Freiherr von Malzahn u. a.], 71 917/01 [v. Zitzewitz
u. a.],
10 260 /02 [MAN Ferrostaal und Alfred Töpfer Stiftung]).
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.01.2004, Nr. 25 / Seite 4
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