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Enteignete Grundstücksbesitzer aus Ostdeutschland haben in Karlsruhe eine Niederlage erlitten. Das Gericht wies die milliardenschweren Forderungen für Enteignungen während der sowjetischen Besatzungszeit und in der DDR ab.
Karlsruhe - Die gesetzliche Regelung von 1994, wonach der finanzielle Ausgleich für die Immobilien in aller Regel deutlich unter dem heutigen Verkehrswert bleibt, ist nach dem am Mittwoch in Karlsruhe verkündeten Urteil mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bundeshaushalt bleibt damit von Belastungen verschont, die bei einem Ausgleich zum aktuellen Wert mehr als 20 Milliarden Mark betragen hätten.
In der wichtigen Frage, ob die drastischen Abschläge bei der Entschädigung teurer Grundstücke gegen das Willkürverbot verstoßen, war das Gericht geteilter Meinung. Die vier politisch eher auf der SPD-Seite angesiedelten Richter haben gegen die im "Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz" (EALG) vorgesehenen Kürzungen des - ohnehin meist unter dem aktuellen Grundstückspreis liegenden - Verkehrswert von 1990 keine Bedenken. Begründung: Zum erlittenen Unrecht gehörten nicht nur die Enteignungen, sondern auch die Einbußen an Freiheit, Gesundheit oder bei der Karriere, die vergleichsweise gering entschädigt worden seien.
Ihre vier dem konservativen Lager zugerechneten Kollegen hielten bei den Immobilien im Wert von 90.000 bis 500.000 Mark einen Ausgleich von mindestens 50 Prozent des 1990er-Verkehrswerts für angemessen. Dort werden nach dem EALG 70 bis 80 Prozent abgezogen. Das Karlsruher Gericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nur mit der Mehrheit der Richterstimmen feststellen. Wegen der Pattsituation bleibt das angegriffene Gesetz bestehen.
40 Alteigentümer hatten gegen das EALG geklagt, das Art und Ausgestaltung der Entschädigungsansprüche für Enteignungen in Ostdeutschland zwischen 1933 und 1990 regelt. Hauptkritikpunkt war für die Kläger die so genannte Wertschere. Sie entsteht bei einer finanziellen Entschädigung, da ein fiktiver Einheitswert auf der Grundlage des 3. Oktober 1990 anstelle des heutigen höheren Verkehrswertes angesetzt wird. Dadurch ist die Entschädigung oft viel niedriger als der Wert des Grundstückes. Die Alteigentümer sahen sich in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt.
Der erste Senat wies alle Verfassungsbeschwerden ab. Die Wiedervereinigung sei eine einmalige, besondere historische Situation mit besonderen Anforderungen gewesen. Der Gesetzgeber habe daher bei der Entschädigungen der Alteigentümer seine finanziellen Möglichkeiten berücksichtigen müssen. Eine Entschädigung nach dem Verkehrswert hätte den Bundeshaushalt überfordert. Andere Aufbauleistungen hätten dann zurückstehen müssen, hieß es in dem Urteil. Eine Ungleichbehandlung der entschädigten Alteigentümer sei daher gerechtfertigt.
spiegel.online
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