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Dem Gesetz nach haben die Opfer der Bodenreform 1945 bis 1949 in der
damaligen sowjetischen Besatzungszone nur einen Anspruch auf einen finanziellen
Ausgleich, der deutlich unter dem heutigen Verkehrswert der Immobilien
bleibt.
In mehreren Urteilen befand das Bundesverfassungsgericht, die Reform
sei zwar nicht rechtens, aber unumkehrbar. Eine Rückgabe der Grundstücke
schlossen die Richter aus. Auch die niedrige Entschädigung halten
sie für vereinbar mit dem Grundgesetz.
Dagegen wollen die Alteigentümer Beschwerde einlegen.
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