Presse
Berlin Online , 28.04.2001
Keine Rückgabe


Dem Gesetz nach haben die Opfer der Bodenreform 1945 bis 1949 in der damaligen sowjetischen Besatzungszone nur einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, der deutlich unter dem heutigen Verkehrswert der Immobilien bleibt.
In mehreren Urteilen befand das Bundesverfassungsgericht, die Reform sei zwar nicht rechtens, aber unumkehrbar. Eine Rückgabe der Grundstücke schlossen die Richter aus. Auch die niedrige Entschädigung halten sie für vereinbar mit dem Grundgesetz.

Dagegen wollen die Alteigentümer Beschwerde einlegen.

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