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Vermittlungsausschuss schlägt Verlängerung der Antragsfristen
auch bei anderen Rehabilitierungsgesetzen um zwei Jahre vor
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat am heutigen
Abend einen Einigungsvorschlag zum Gesetz zur Änderung des Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes unterbreitet, der dem Begehren des Bundesrates
aus der Anrufung vom vergangenen Freitag entspricht. Danach sollen im
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auch die Fristen für den
Erhalt einer Kapitalentschädigung, die Fristen des Verwaltungsrechtlichen
und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes um zwei Jahre verlängert
werden.
Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuss mit der Begründung
angerufen, die Fristverlängerung allein für in der DDR-Zeit
erlittenes strafrechtliches Unrecht stehe im Widerspruch zu den Zielsetzungen,
die der Gesetzgeber mit den Rehabilitierungsgesetzen ursprünglich
verfolgt hat. Den betroffenen SED-Opfern müsse weiterhin die Möglichkeit
einer umfassenden Rehabilitierung für erlittenes Unrecht erhalten
bleiben. Nur durch eine einheitliche Fristenregelung in allen drei Rehabilitierungsgesetzen
sei Rechtssicherheit zu gewährleisten. Vielen SED-Opfern drohe
bei Ablauf der Frist zum 31. Dezember 2001 der Verlust berechtigter
Ansprüche.
Das Gesetz, das der Bundestag am 15. November 2001 beschlossen hat,
verlängert nur die Frist hinsichtlich erlittenen strafrechtlichen
Unrechts bis 31. Dezember 2003. Die Fristen in den anderen Gesetzen
waren unverändert geblieben. Auch bei den übrigen Rehabilitierungsgesetzen
verlängert sich die Frist bis 31. Dezember 2003. Weiter enthält
der Vorschlag Änderungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz
sowie des Gesetzestitels.
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