Presse
Bundesrat vom 09.11.2001
Antragsfristen zur Rehabilitierung von SED-Opfern sollen erneut um zwei Jahre verlängert werden

Auf Antrag der Länder Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt hat der Bundesrat eine Entschließung zur Rehabilitierung von SED-Opfern gefasst. Die Bundesregierung wird darin gebeten, die Antragsfristen in den Rehabilitierungsgesetzen sowie die Frist für den Beginn einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ein weiteres Mal um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern. Die Fristen des Strafrechtlichen, des Verwaltungsrechtlichen und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes laufen Ende dieses Jahres aus. Nach dem geltenden Recht werden Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR nach dem 31. Dezember 2001 dann keine Anträge auf Rehabilitierung mehr stellen können. Eine Ausnahme gilt nur für die Rentenversicherungsträger, die noch bis Ende 2006 Anträge einreichen können, soweit dies zum Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung notwendig ist. Trotz zweimaliger Verlängerung dieser Fristen hätten viele Betroffene kurz vor Jahresende noch keinen Antrag auf Rehabilitierung gestellt. Vermutlich hätten viele der SED-Opfer ihre Verfolgungszeit verdrängt und sich deshalb nicht mit den ihnen zustehenden Ansprüchen auseinander gesetzt. Ohne eine weitere Verlängerung der Antragsfristen drohe jetzt vielen ehemals politisch Verfolgten der Ausschluss von Rehabilitierung und Ausgleichsleistungen. Dies stehe im Widerspruch zu den Zielsetzungen, die der Gesetzgeber mit den Rehabilitierungsgesetzen verfolge.

Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung der Antragsfristen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG), des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) sowie der Frist nach § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)

Drucksache 875/01 (Beschluss)

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