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Auf Antrag der Länder Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt
hat der Bundesrat eine Entschließung zur Rehabilitierung von SED-Opfern
gefasst. Die Bundesregierung wird darin gebeten, die Antragsfristen
in den Rehabilitierungsgesetzen sowie die Frist für den Beginn
einer Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ein
weiteres Mal um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2003 zu verlängern.
Die Fristen des Strafrechtlichen, des Verwaltungsrechtlichen und des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes laufen Ende dieses Jahres aus.
Nach dem geltenden Recht werden Opfer politischer Verfolgung in der
ehemaligen DDR nach dem 31. Dezember 2001 dann keine Anträge auf
Rehabilitierung mehr stellen können. Eine Ausnahme gilt nur für
die Rentenversicherungsträger, die noch bis Ende 2006 Anträge
einreichen können, soweit dies zum Ausgleich von Nachteilen in
der Rentenversicherung notwendig ist. Trotz zweimaliger Verlängerung
dieser Fristen hätten viele Betroffene kurz vor Jahresende noch
keinen Antrag auf Rehabilitierung gestellt. Vermutlich hätten viele
der SED-Opfer ihre Verfolgungszeit verdrängt und sich deshalb nicht
mit den ihnen zustehenden Ansprüchen auseinander gesetzt. Ohne
eine weitere Verlängerung der Antragsfristen drohe jetzt vielen
ehemals politisch Verfolgten der Ausschluss von Rehabilitierung und
Ausgleichsleistungen. Dies stehe im Widerspruch zu den Zielsetzungen,
die der Gesetzgeber mit den Rehabilitierungsgesetzen verfolge.
Entschließung des Bundesrates zur Verlängerung der Antragsfristen
des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG), des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
(BerRehaG) sowie der Frist nach § 60 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG)
Drucksache 875/01 (Beschluss)
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