| Presse |
| Deutscher Bundestag , 31.08.2001 |
| Ankaufsfrist bis 2007 für öffentlich genutzte Privatgrundstücke umstritten | |
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Berlin: (hib/BOB) Auf ein geteiltes Echo ist am Donnerstagnachmittag die Absicht der Bundesregierung gestoßen, Städten und Gemeinden eine Frist bis zum 30. Juni 2007 zuzubilligen, Ankaufrechte an öffentlich genutzten Privatgrundstücken in den neuen Ländern geltend zu machen. Während Vertreter von Kommunen und Landesregierungen bei einer Anhörung des Rechtsausschusses zu einem entsprechenden Gesetzentwurf der Regierung (14/6204) davor warnten, dieses Zeitlimit von knapp sechs Jahren zu unterschreiten, kam Protest von Eigentümerverbänden. So benachteiligt aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände
die Ankaufsfrist die privaten Eigentümer "unangemessen".
Sie diene nicht dem "baldigen Ankauf", wie vom Gesetzgeber
gewollt, sowie dem Ziel einer zügigen Bereinigung. Demgegenüber erklärte Klaus-D. Baer von der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die vorgesehene Frist sei für Städte und Gemeinden die äußerste Grenze angesichts der auf sie zukommenden "erheblichen Belastung". In größeren Städten in den neuen Ländern seien
für eine Rechtsbereinigung nach den Vorschriften des Gesetzentwurfes
Millionenbeträge aufzubringen, so der Experte. Ähnlich argumentierte
auch der Leiter des Liegenschaftsamtes der Stadt Leipzig, Wolfgang Händler.
Strittig beurteilten die Sachverständigen bei der Anhörung
auch Dies sei angesichts der Haushaltslage der Kommunen so eben akzeptabel, Die rechtswidrige Inanspruchnahme der Flächen zu DDR-Zeiten dürfe heute nicht zu einer bevorzugten Regelung zu Gunsten der öffentlichen Hand führen. Der Kaufpreis müsse vielmehr nach dem Verkehrswert der ursprünglich zulässigen Nutzung des Grundstücks zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts bemessen werden. Überhaupt nicht zu verstehen sei, so Lieben, wenn auch privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen wie die Deutsche Post AG oder die Deutsche Bahn in den Genuss dieser Vorzugsregelungen kämen. Hingegen vertrat der Mitarbeiter des sächsischen Justizministeriums
die Ansicht, bei der Beurteilung der Höhe des Ankaufspreises sei
immer zu bedenken, dass es darum gehe, den Ankaufswert von Verkehrsflächen
zu bestimmen, nicht aber den Entzug des Grundstückes in seiner
damaligen Qualität nach heutigen Verkehrswerten zu entschädigen.
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