Presse
MDR , 09.10.2001
Zu Unrecht enteignet: Wie Behörden Entschädigungen verweigern

Zu Unrecht enteignet
Wie Behörden Entschädigungen verweigern


Zwischen 1945 und 1949 wurden unter sowjetischer Besatzungshoheit zahlreiche Enteignungen durchgeführt.

Damit sollten vor allem Nazis und Kriegsverbrecher bestraft werden.

Wer als solcher galt, wurde auf eine so genannte A-Liste gesetzt
und für die Enteignung freigegeben.

Doch nicht alle Enteignungen, die die deutschen Kommunisten vornahmen, waren auch im Sinne der Besatzungsmacht.

Denn die Sowjets führten auch B-Listen:

Verzeichnisse von Personen,
denen auf keinen Fall Haus und Hof genommen werden sollten.

Dennoch wurden immer wieder auch Leute enteignet,
die eigentlich auf einer B-Liste standen.

Dabei handelte es sich zumeist um Inhaber kleiner und mittelständischer Betriebe.
Für die Betroffenen und ihre Erben ist Rückübertragung der einzige Weg, das Unrecht zu lindern.

Heute gilt aber bei Enteignungen zwischen 1945 und 1949 ein grundsätzliches Rückübertragungsverbot.

Dies ergibt sich aus Paragraf 1 Absatz 8 des Vermögensgesetzes.
Das Verbot gilt auch dann,
wenn Betroffene und Erben nachweisen können,
dass sie enteignet wurden,
obwohl sie weder Nazis noch Kriegsverbrecher waren.

Die einzige Ausnahme:
Wenn sich das Objekt auf einer sowjetischen B-Liste befand,
muss es zurückgegeben werden.
Denn in solchen Fällen
dürfte man nicht mehr von einer besatzungshoheitlichen Enteignung ausgehen, weil in einer solchen Liste der Wille der Sowjets dokumentiert ist,
das Objekt zurückzugeben.

Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
eine der prägnantesten Entscheidungen ist hierbei
das Urteil vom 17. April 1997 (Az: BVerwG 7 C 15.96).

Zwischenzeitlich konnte der Beweis geführt werden,
dass es in großem Umfang solche B-Listen gab.

Der Umschau-Redaktion liegen einige Kopien oder Abschriften aus den Staatsarchiven vor, die Sie online einsehen können.
Zu den B-Listen

W i c h t i g :
Ein Betroffener,
der auf solch einer sowjetisch bestätigten B-Liste steht,
kann diese in seinem Rückgabeverfahren vorlegen und
müsste so nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sein Eigentum zurückbekommen.
Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist.

Hier muss der Betroffene
innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme der B-Liste
die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

Ist das Haus oder der Betrieb bereits verkauft, muss der Fiskus den Verkaufserlös auszahlen.

Diesbezüglich gibt es nach Erfahrungen vieler Betroffener eine massive Verweigerungshaltung der Behörden.
Denn es geht um Milliardenwerte ,
die aufgrund der B-Listen zurückgegeben werden müssten.

Trotz eindeutiger Rechtsprechung werden diese Anträge auf Rückübertragung trotzt Vorhandensein einer B-Liste einfach jahrelang nicht beschieden.

Die Verweigerungshaltung zeigt sich aber schon darin,
dass die zuständigen Ämter
ihrem sogenannten A m t s e r m i t t l u n g s p r i n z i p
offenbar n i c h t nachkommen.

Durch dieses sind sie nämlich verpflichtet
- unter Mithilfe des Antragstellers -,
alle Sachverhalte von sich aus zu recherchieren.

Dazu gehören auch jene, die auch zu einer Rückübertragung führen können.

Doch das geschieht in der Regel nicht.

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Folgende B-Listen aus Sachsen und Thüringen können Sie hier einsehen.
www.umschau.net

B-Liste zum SMA Sachsen Befehl Nr. 86 vom 31. März 1947
(178 Industrie und Gewerbefälle)

B-Liste zum SMA Thüringen Befehl Nr. 94 vom 8. April 1947
(41 Industrie und Gewerbefälle)

B-Liste zum SMA Thüringen Befehl Nr. 24 vom 16. Februar 1948
(mehrere Hundert unter 100 ha große Landwirtschaftsbetriebe)

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