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| Jungewelt.de am 23. Januar 2002 |
| EGHMR: Gerechtigkeit in Strasbourg ? | |
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Gerechtigkeit in Strasbourg? Ein König und zwei Kommunisten vor dem höchsten Gericht Europas Das höchste irdische Gericht für die 40 Staaten des Europarates ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (abgekürzt EGHMR) in Strasbourg. Vor ihm klagte König Konstantin von Griechenland, als er nicht mehr König war, samt seiner Familie, denn man hatte sie entschädigungslos enteignet. Die Enteignung betraf drei Domänen mit insgesamt zirka 71 Millionen Quadratmetern samt Inventar. Die königliche Familie verlangte Rückgabe oder Entschädigung in Höhe von umgerechnet rund 284 Millionen DM. Die Ländereien hätte er mit 24 Jahren geerbt, sagte der König. Eigentlich waren sie schon mehrfach enteignet, dann aber wieder zurückgegeben worden. Griechenland hat rund zehn Millionen Einwohner und umfaßt etwa 132000 Quadratkilometer. Auch zwei Kommunisten klagten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, weil sie 1990 entschädigungslos enteignet worden waren, als sie nicht mehr Mitglied des Politbüros der SED bzw. Staatsratsvorsitzender der DDR und Generalsekretär der SED waren. Dem einen wurden 246143,32 Mark der DDR = 123071,66 DM weggenommen und dem anderen 234873,07 Mark der DDR = 117436,53 DM. Die Bundesrepublik hat rund 79 Millionen Einwohner und umfaßt zirka 356000 Quadratkilometer. Der König und die Kommunisten hatten vorher vor den Gerichten ihrer Länder geklagt. Beide mit wechselndem Erfolg in mehreren Instanzen, letztlich aber beide erfolglos. Im Falle des Königs entschieden der Kassationshof und das Oberste Verwaltungsgericht Griechenlands »einander widersprechend« 1). Letztlich erklärte der Verfassungsgerichtshof die Enteignung für rechtens. Die Klage des Politbüromitglieds wurde vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen. Das Urteil ist für Liebhaber politischer Polemik lesenswert. Die Berufung des Kommunisten an das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte Erfolg. Das Urteil ist für Juristen lesenswert. Es erklärte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für »rechtswidrig«. Das vom Deutschen Bundestag daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht entdeckte im Gegensatz zu beiden Vorinstanzen, daß in diesem Fall eine Berufung nicht zulässig wäre, d.h. das für rechtswidrig erklärte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wurde rechtskräftig. Mit der Sache selbst setzte sich das höchste deutsche Verwaltungsgericht nicht auseinander, das war juristisch nicht notwendig. Eine Verfassungsbeschwerde war gleichfalls erfolglos. Dieses Urteil gegen das Politbüromitglied wurde anschließend Präjudiz für den Fall des Staatsratsvorsitzenden. Bei beiden Enteignungen blieb es damit.
Der König und die Erben der inzwischen verstorbenen Kommunisten (es war mittlerweile 1999 geworden) beschwerten sich beim EGHMR. Die Beschwerdeführer wurden vom EGHMR als früherer König sowie Prinzessin Irene und Prinzessin Ekaterini angegeben. Ihre Beschwerde wurde als bedeutungsvoll angesehen und daher der Großen Kammer des EGHMR, bestehend aus 17 Richtern, vorgelegt. Diese gab im November des Jahres 2000 der königlichen Familie mit 15:2 Stimmen recht. Die Beschwerden der beiden Kommunisten behandelte, da nicht so bedeutungsvoll, nicht die Große Kammer, sondern die 3. Kammer des EGHMR, bestehend aus sieben Richtern. Die Namen der beiden Betroffenen, Axen und Honecker, erschienen im Urteil, ihre Exfunktionen nicht. Ihre Beschwerden wurden von der Kammer einstimmig für offensichtlich unbegründet erklärt. Die Große Kammer verfolgte das Schicksal der einzelnen ehemals königlichen Ländereien bis in das Jahr 1864 zurück. Die Ländereien waren je nach der politischen Situation dem jeweiligen König geschenkt oder ihm durch Enteignung entzogen worden. Die letzte Enteignung wurde nach jahrelangem Hin und Her 1994 perfekt. Über sie hatte der Gerichtshof zu entscheiden. Er ging juristisch systematisch vor und befand Schritt für Schritt: 1. Die Ländereien waren ehemals rechtmäßiges Eigentum der Beschwerdeführer, d.h. der königlichen Familie, auch soweit sie diese geschenkt erhalten hatte. 2. Die Enteignung war ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer. 3. Dem Gesetz, das die Enteignung ausgesprochen hatte, könne »seine Berechtigung (...) dem öffentlichen Interesse zu dienen«, nicht genommen werden. 2) 4. »ist der Gerichtshof der Meinung, daß das Fehlen einer jeglichen Entschädigung für die Enteignung des Vermögens der Beschwerdeführer zu ihrem Nachteil den erforderlichen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des öffentlichen Interesses nicht herstellt. Deswegen ist Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) verletzt worden.« Fazit: Der König und seine Familie erhalten ihr Eigentum zurück oder werden entschädigt. Als Entschädigung hatten sie beantragt: »165562391740 GRD (griechische Drachmen) für ihr unbewegliches Vermögen, zusätzlich 3416330 Pfund Sterling für ihr persönliches bewegliches Vermögen (Möbel, Gemälde, Bücher usw.). Sie beantragten weiter 100000 Pfund Sterling für Nichtvermögensschaden, allerdings mit der Maßgabe, daß dieser Betrag den Opfern des Erdbebens zugewendet werde, das Athen im September 1999 betroffen hat. Schließlich beantragten sie 644502,42 Pfund Sterling für Kosten und Auslagen vor den staatlichen Gerichten und vor den Konventionsorganen bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof.« 3) Alles zusammen macht das ca. 963 Millionen DM.
Im Falle der Kommunisten verfuhr die dritte Kammer des Hohen Gerichtshofs, bestehend aus sieben Richtern, rationell. Sie faßte die Beschwerden der Erbinnen der beiden Kommunisten in einem Verfahren und in einem Urteil mit den beiden Aktenzeichen 53991/00 und 54999/00 zusammen. Mit der Herkunft der Gelder auf den beiden Sparkonten befaßte sich die Kammer in diesem Fall nicht. Von Schenkungen und Erbschaften war keine Rede. Im übrigen war die juristische Methodik die gleiche. Die Schritte der Urteilsfindung waren hier: 1. »Die Beschlagnahme der Guthaben der Beschwerdeführer zog, das ist richtig, eine Enteignung nach sich...« 2. »Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Zuständigkeit des Sonderausschusses auf diesem Gebiet.« 3. »Was den Zweck des Eingriffs anbelangt, hält der Gerichtshof in diesem Fall dafür, daß der Eingriff ein Ziel des Allgemeininteresses verfolgte...« 4. In Anbetracht all dieser Elemente und besonders der außergewöhnlichen Umstände, die mit der deutschen Wiedervereinigung verbunden waren, geht der Gerichtshof davon aus, daß der verteidigende Staat nicht seinen Ermessensspielraum überschritten hat und daß er nicht verfehlt hat, im Hinblick auf die verfolgten legitimen Ziele ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Beschwerdeführerinnen (gemeint sind die Erbinnen von Hermann Axen und Erich Honecker, d. Verf.) und dem Gemeinwohl der deutschen Gesellschaft herzustellen. Tatsächlich war die Kontrolle der Herkunft der Guthaben in Mark der DDR, die in DM umgetauscht werden sollten, der notwendige Ausgleich gegenüber der beträchtlichen Aufwertung, den der Umtausch der Guthaben in DM darstellte. Daraus ergibt sich, daß die Beschwerde im Sinne des Artikels 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist.« Beim Vergleich der Begründung der Entscheidung des Falls der königlichen Familie aus Griechenland mit der des Falls der Kommunisten aus Deutschland ergibt sich durchaus eine Übereinstimmung bei der Feststellung, daß Enteignungen erfolgt sind. Übereinstimmend wird weiter festgestellt, daß diese dem Allgemeininteresse dienten. Die Bedeutung der Enteignungen für die Interessen der Allgemeinheit der Staaten, denen sie zugute kommen sollten, erscheint allerdings bei einem Verhältnis von insgesamt ca. 241000 DM zu insgesamt 963 Millionen DM ungleich. Stark abweichend sind allerdings die Erwägungen, die in beiden Urteilen im 4., dem letzten und entscheidenden Schritt ihrer Schlußfolgerungen angestellt werden. Bei der königlichen Familie heißt es, »daß das Fehlen einer jeglichen Entschädigung für die Enteignung des Vermögens der Beschwerdeführer zu ihrem Nachteil den erforderlichen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des öffentlichen Interesses nicht herstellt.« Ganz anders klingt es im Kommunistenurteil, wenn dort ausgeführt wird, »daß der verteidigende Staat nicht seinen Ermessensspielraum überschritten hat und daß er nicht verfehlt hat, im Hinblick auf die verfolgten legitimen Ziele ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Beschwerdeführerinnen (gemeint sind die Erbinnen von Hermann Axen und Erich Honecker, d.Verf.) und dem Gemeinwohl der deutschen Gesellschaft herzustellen.«
Die 3.Kammer des EGHMR fügt allerdings zwei weitere Begründungen hinzu. Die erste, vorangestellte lautet: »In Anbetracht aller dieser Elemente und besonders der außergewöhnlichen Umstände, die mit der deutschen Wiedervereinigung verbunden waren, geht der Gerichtshof davon aus, daß der verteidigende Staat nicht seinen Ermessensspielraum überschritten hat...« Und die zweite, nachgestellte Begründung heißt: »Tatsächlich war die Kontrolle der Herkunft der Guthaben in Mark der DDR, die in DM umgetauscht werden sollten, der notwendige Ausgleich gegenüber der beträchtlichen Aufwertung, den der Umtausch der Guthaben in DM darstellte.« Insgesamt ist die Begründung für die Zurückweisung der Beschwerde der Erbinnen der DDR-Funktionäre umfangreicher als die für die Verpflichtung Griechenlands zur Wiedergutmachung des der ehemaligen königlichen Familie angetanen Unrechts. Bei dieser reicht der Hinweis auf einen angeblich erforderlichen »gerechten Ausgleich«. Der ist im Falle der DDR-Erbinnen eben nicht erforderlich. Er wird ersetzt durch einen »notwendigen Ausgleich« und dieser Ausgleich besteht auch nicht in dem Ersatz für weggenommenes Geld, sondern in der »Kontrolle der Herkunft der Guthaben«. Unversehens wird damit Enteignung durch Kontrolle gerechtfertigt. Unterschiedlich ist auch die Bewertung der Urteile der deutschen und der griechischen Gerichte durch den EGHMR. Die deutschen Gerichte erhalten bessere Zensuren. So sagte die 3. Kammer: »In diesem Fall stellte der Gerichtshof zunächst fest, daß das Verwaltungsgericht die von den Herren Honecker und Axen gerügten Tatsachen analysiert hat, ebenso die Herkunft der auf den Bankkonten verzeichneten Summen der Beschwerdeführerinnen als Erbinnen.« Dabei läßt das höchste Gericht die ihm bekannte Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts Berlin außer acht. Sie war in der Beschwerdeschrift so wiedergegeben worden: »Es waren vier Gründe, die das Oberverwaltungsgericht zu dem Schluß kommen ließen, die Entscheidung des Sonderausschusses sei rechtswidrig: Erstens: Der Sonderausschuß hätte überhaupt keine Entscheidung treffen dürfen, da der Verdacht einer Straftat bestand. Dies sagt klar § 5 Abs. 4 UGG. Zweitens: Die Entscheidung des Sonderausschusses war rechtswidrig, weil sie die zwingende Fristvorschrift des § 5 Abs. 3 UGG verletzte. Drittens: Das Verlangen hätte an Sonja Axen als Kontoinhaberin und nicht an Hermann Axen gerichtet werden müssen, wie es § 3 Abs. 2 UGG fordert. Viertens: Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung lagen nach § 5 Abs. 2 UGG nicht vor, da das Gesamtguthaben oder Teile davon nicht rechtswidrig erlangt worden waren. Mit diesem Urteil sagte das Oberverwaltungsgericht zugleich, daß es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ebenfalls für rechtswidrig hielt.« 4) Das höchste Gericht hielt auch den mit der Beschwerde ihm mitgeteilten Umstand für nicht erwähnenswert, daß die Staatsanwaltschaft Berlin wegen eines Teils der gegen Herrn Axen erhobenen Vorwürfe bereits am 23. November 1990 eingestellt hatte, da sie diese Vorwürfe für unbegründet hielt. Wegen der weiteren Vorwürfe des Sonderausschusses erhob sie Anklage gegen Hermann Axen. Dazu wurde dem höchsten Gericht mit der Beschwerde mitgeteilt: »Das Landgericht Berlin, bei dem die Anklage erhoben worden war, lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten ab. In der Begründung des Beschlusses vom 27. Juni 1991 hieß es u.a.: »Einen Straftatbestand etwa des Wortlauts Wer unter Ausnutzung seiner gesellschaftlich oder politisch herausragenden Position sich Vorteile in Geld oder geldwerter Art verschafft, wird ... bestraft, gab es weder in der ehemaligen DDR noch in der alten, auch nicht in der neuen Bundesrepublik Deutschland. Genau dies ist aber der Vorwurf, den die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht dem Angeschuldigten möglicherweise zu Recht macht.« 5) Im Gegensatz zu dieser lobenden Erwähnung ausgewählter Urteile deutscher Gerichte werden die Entscheidungen der griechischen Gerichte nicht bewertet. Insbesondere wird die Entscheidung des griechischen Verfassungsgerichtshofes nicht kommentiert. Es ist daher nicht zu erkennen, warum der EGHMR ihr nicht folgt. Das verwundert um so mehr, als das höchste Gericht in seinem Kommunistenurteil ausdrücklich an seine ständige Rechtsprechung anknüpft, »daß er zur Kontrolle des nationalen Rechts nur eine begrenzte Zuständigkeit besitzt und daß es zuerst Sache der nationalen Autoritäten ist, ihre Gesetze auszulegen und anzuwenden...« Warum also war das bei der königlichen Familie anders als bei den Kommunisten?
Sehr verschieden sind auch die Rechtsgrundsätze, auf die sich das höchste Gericht in diesem und in jenem Fall beruft. Zu Gunsten der königlichen Familie wird z.B. fundamental festgestellt: »Um zu entscheiden, ob die streitige Maßnahme dem Erfordernis eines gerechten Ausgleichs genügt und insbesondere den Beschwerdeführern keine unverhältnismäßige Last auferlegt, müssen die von der staatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Modalitäten der Entschädigung berücksichtigt werden. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits früher entschieden, daß die Enteignung eines Vermögensgegenstands ohne Zahlung einer auf angemessene Weise seinem Wert entsprechenden Entschädigung normalerweise ein unverhältnismäßiger Eingriff ist; eine Enteignung ohne jede Entschädigung kann nur in außergewöhnlichen Umständen als nach Art. 1 Zusatzprotokoll gerechtfertigt angesehen werden (s. EGMR 1994, Serie A, Bd., 301, S. 35 Nr. 71 Heilige Klöster / Griechenland).« 6) Im Kommunistenfall wird nicht dargelegt, welche »außergewöhnlichen Umstände« die entschädigungslose Enteignung rechtfertigten. Es sei denn, man wertet die deutsche Wiedervereinigung, auf die sich die 3. Kammer bezieht, höher als den Übergang Griechenlands von der Monarchie zur Republik. Das wird aber nicht gesagt, und man darf daher auch denken, daß dies nicht so ist. Ein außergewöhnlicher Umstand sollte es auch sein, daß Deutsche deutschen Antifaschisten, die unter Hitler nicht nur Hab und Gut, sondern auch ihre Freiheit verloren, die im Brandenburger Zuchthaus und im KZ Auschwitz saßen, das Geld wegnahmen, das sie durch jahrzehntelange Arbeit sowie aus Alters- und Entschädigungsrenten gespart hatten. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand hätte für sich allein genommen diese Enteignung ausschließen müssen. Schließlich. Für die Kommunisten war das, was sie verloren, alles, was sie besaßen. So war es bei der königlichen Familie nicht, sonst hätten sie die ihnen früher angebotene Entschädigung von 120 Millionen Griechische Drachmen nicht ausgeschlagen. Ein führender Politiker, der nach über 40jähriger Tätigkeit in leitenden Ämtern nur ein Vermögen besitzt, wie diese beiden Kommunisten, sollte schon aus diesem Grund gegenüber jeglicher Enteignung tabu sein. Im Gegenteil. Das höchste Gericht gestand den gekrönten Häuptern zu, was den Kommunisten unbewiesen zum Vorwurf gemacht worden war: »Die in der Vergangenheit der königlichen Familie gewährten Privilegien oder die Steuerbefreiungen und die Aufhebung der gesamten Steuerschuld der früheren königlichen Familie sind für die Verhältnismäßigkeit nicht unmittelbar von Bedeutung, können aber möglicherweise bei der genauen Berechnung der von den Beschwerdeführern erhobenen Ansprüche auf gerechte Entschädigung nach Art.41 EMRK berücksichtigt werden.« Fazit: Den Kommunisten und ihren Erbinnen bleibt nichts, d.h. sie werden in den Eigentumsstatus zurückversetzt, den sie am 8.5.1945 hatten. Das Urteil erging einstimmig. Bedeutend war der Fall nicht. Was bleibt, sind Fragen: Wie werden die Grund- und Menschenrechte gewahrt? Was hat man als König, was als Kommunist von der Justiz in Deutschland und Europa zu erhoffen? Schreibt man noch Strasbourg oder wieder Straßburg? 1) Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, S. 45 2) ebenda S. 49 3) ebenda S. 51 4) Beschwerdeschrift an den EGHMR vom 14. 12.99, S. 20 ff. 5) Beschwerde vom 14.12.1999, S. 5 6) ebenda S. 49 |
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