Presse
www.nordkurier.de am 10. Januar 2002
Günter Arndt verhilft politisch Verfolgten zur Rehabilitierung und Entschädigung

Seine Wohnung ist auch sein Büro


Günter Arndt aus Prenzlau verhilft politisch Verfolgten zur Rehabilitierung und Entschädigung
Von unserem Redaktionsmitglied Horst Waschke.

Prenzlau. Seine Wohnstube ist sein Büro. In seinem Briefkasten stecken Briefe, deren Absender er oft nicht kennt. Aus ganz Deutschland, aus Amerika, aus Schweden... Hunderte Schreiben und Karten sammelten sich in den letzten zehn Jahren an.Darunter auch eine Zusendung einer Frau aus Unna, die am 4. Mai 2001 schrieb: "Sehr geehrter Herr Arndt, nachdem Sie sich eingeschaltet hatten, wurde die Zahlung geleistet. Ich möchte mich hiermit nochmals für ihre Hilfe herzlich bedanken. Immerhin hat mein Mann 20 Jahre um Wiedergutmachung gekämpft. Mit dem Geld konnte ich seine Beerdigung begleichen."

Hält Vorträge

Günter Arndt aus Prenzlau, Mitglied des Landesvorstandes der Vereinigung der Opfer des Stalinismus und Vorsitzender der Bezirksgruppe Prenzlau, gilt in der Vereinigung als kompetenter Berater in Sachen Entschädigungszahlung. Er hält Vorträge, reist zu älteren Menschen, die nicht mehr aus dem Haus können, gibt in seinem Wohnzimmer oder am Telefon Rat. Der 73-Jährige, der selbst in Internierungslagern des russischen Geheimdienstes NKWD saß, lässt nicht locker, wenn er merkt, dass Anspruchsberechtigte auf Entschädigung mit ihren Anträgen nicht durchkommen. Er scheut sich nicht, dann auch den Weg über Ministerpräsidenten zu suchen.
Aber das eigentliche Problem aus Sicht des Prenzlauers sei, dass zuwenig Menschen überhaupt wissen, dass Anspruch auf Entschädigung besteht.

In der Aufklärung leistet er daher die meiste Arbeit und nennt auch gleich die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen:
Aus politischen Gründen Verurteilte können
nach dem 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz
s t r a f r e c h t l i c h e Rehabilitierung beantragen und gleichzeitig die damals erhobene Anklage- und Urteilsschrift einfordern. Diese wurde den seinerzeit Verurteilten verweigert.

Nach diesem 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz können Betroffene pro Haftmonat 600 Mark Kapitalentschädigung (einmalig) bekommen. Die Anträge müssen bei dem Gericht eingereicht werden, welches die damalige Verurteilung ausgesprochen hatte.
Weil viele diese Zahlungen nicht in Anspruch genommen hätten, so informiert Günter Arndt, habe der Gesetzgeber dieses Gesetz zweimal verlängert. Ansprüche könnten jetzt noch bis zum Jahr 2003 gestellt werden.

Am 23. Juni 1994 wurde dann das 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz erlassen. Günter Arndt: Dieses Gesetz beinhalte die berufliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung.
Wer also beispielsweise zu DDR-Zeiten seinen Job (z.B. Polizei, NVA, Verwaltungen) verloren hatte, weil er nicht bereit gewesen war, seine Kontakte zur Verwandtschaft in der BRD aufzugeben, der könne die Wiedergutmachung verlangen.
Die b e r u f l i c h e Rehabilitierung sei für die Berechnung der Rente von Bedeutung. Sehr oft seien Betroffene in ein niedriges Arbeitsverhältnis (auch nach Haftstrafen) eingewiesen worden, mit schlechter Bezahlung. Werde die Rehabilitierung anerkannt, dann werde die Rente so berechnet, als würde der Betroffene in seinem ehemaligen Beruf weitergearbeitet haben. Das kann bis zur Wiedervereinigung geltend gemacht werden.
"Für diejenigen, die aus politischen Gründen verurteilt wurden, ist die strafrechtliche Rehabilitierung Vorausetzung für die berufliche Rehabilitierung", so Arndt.
"Das Schizophrene dabei ist", teilt Arndt seine persönliche Meinung mit, "dass entgegen der Verlängerung der strafrechtlichen Rehabilitierung, die berufliche Rehabilitierung ausgelaufen ist." Hier hätten Leute entschieden, kritisiert der Prenzlauer, die sich zu wenig mit der Materie beschäftigt hätten.

Weitere Gesetze

Neben diesen beiden Gesetzen bestehen aber noch weitere Möglichkeiten, dass anerkannt politisch Verfolgte nach dem Häftlingsentschädigungsgesetz Unterstützungsanträge stellen könnten. Anspruchsberechtigte seien beispielsweise Ehepaare, die im Nettoeinkommen unter 2150 Mark (das heißt, Einkommen minus Miete, Mietnebenkosten bzw. Nebenkosten für den Eigenwohnraum) lägen. Aber auch hinterbliebene Familienangehörige von Haftverstorbenen bzw. an den Haftfolgen Verstorbenen können jährliche Unterstützungsleistungen (ohne Bedürftigkeitsnachweis) fordern. Bei Ehepartnern könne das bis zu 8000 Mark im Jahr ausmachen, bei Eltern und Kindern bis zu 6000 Mark.
Grundlage bilden hier, erklärt der Fachmann, die Gesetze zur Verbesserung rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgten in der ehemaligen DDR. Die Anträge müssen aber jeweils neu nach einem Jahr der Auszahlung gestellen werden. Allerdings sei die Stiftung (Bonn), die die Anträge bearbeite, so schlecht besetzt, dass alle drei Jahre nur zweimal Zahlungen angewiesen werden könnten, kritisiert Arndt. Man wolle offensichtlich wieder an den Opfern sparen.
Voraussetzung für diese Zahlungen sei allerdings die strafrechtliche Rehabilitierung bzw. die Vorlage der Bescheinigung nach Parapraph 10, Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes.

An 3000 Beratungen

Alle bisher genannten Gesetze, erklärt Arndt, seien auch verbindlich für jene, die damals in der sowjetischen Besatzungszone durch den sowjetischen Geheimdienst NKWD verhaftet wurden. Auch Deutsche, die in den ehemaligen Ostgebieten verhaftet wurden, könnten bei der Stiftung in Bonn Unterstützungsleistungen beantragen. Günter Arndt schätzt, dass er in 2500 bis 3000 Beratungen Menschen in Fragen der Rehabilitierung geholfen hat. In Mark und Pfennigen gerechnet, könnten insgesamt gut 1,5 Millionen für die Betroffenen herausgekommen sein.

"Ich bin gegen das Vergessen.
Die Menschenrechtsverletzungen, begangen im Nationalsozialismus oder Stalinismus, müssen aufgezeigt werden, um besonders Jugendliche davon abzuhalten, sich rechts- bzw linksradikalen Vereinigungen anzuschließen."

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