www.justizskandale.de, 21. Juni 2004
Ausschluss der Begründungspflicht für Nichtannahme durch das BVerfG

 Der Ausschluss der Begründungspflicht für Nichtannahmebeschlüsse durch das Bundesverfassungsgericht (§ 93 d, I, 3 BVerfGG) steht höchstwahrscheinlich nicht in Einklang mit Art. 6 EMRK

von Reinhold Schoeler

Einleitung

In einer Zeit zunehmender rechtlicher Auseinandersetzungen kommt der Verfassungsbeschwerde immer mehr Bedeutung zu. Wegen der dadurch zunehmenden, kaum noch zu bewältigenden Arbeitslast des Bundesverfassungsgerichtes, hat der Gesetzgeber 1993 durch eine Gesetzesänderung einige Einschränkungen geschaffen, die zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichtes führen sollen. Am auffälligsten ist dabei die Änderung des § 93 d Absatz I Satz 3 BVerfGG, worin es heißt

Text des § 93 d Bundesverfassungsgerichtsgesetz

(1) Die Entscheidung nach § 93 b und § 93 c ergeht ohne mündliche Verhandlung.
Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde
bedarf keiner Begründung.

Gerade aber die durch die Gesetzesänderung beschlossene Entbindung von einer Begründungspflicht des Bundesverfassungsgerichtes hat bei einigen Beschwerdeführern und Rechtsexperten Kritik ausgelöst.

In Nichtannahmebeschlüssen des Bundverfassungsgerichtes findet man immer häufiger floskelhafte Sätze (Textbausteine?)

Beispiele:

- Die Beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen;
- Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert vorgetragen;
- Der Rechtweg wurde nicht erschöpft;
- Die Beschwerde ist unzulässig e.t.c..

Zwei Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1: 1 BvR 531/02, Beschwerdeführer 2: 1 BvR 1154/02) die schriftlich eine nachträgliche Begründung forderten, erhielten jeweils am 28. 05. 2002 und am 22. Juli 2002 eine ähnlich lautende Mitteilung des BVerfG u. a. mit folgendem Text:

Es ist nach der Gesetzeslage nicht möglich, Ihnen die Gründe für die Nichtannahme mitzuteilen. Grundsätzlich kann die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung erfolgen. Dem Beschluss keine Gründe anzufügen ist Teil der Entscheidung der Kammer, so dass eine nachträgliche Begründung dem Kammerbeschluss zuwiderlaufen würde. Auch würde eine Mitteilung der Gründe ohne Änderung des Beschlusses dem Beratungsgeheimnis (DRiG § 43) widersprechen.

Kritische Anmerkungen in den Kommentaren und der Rechtsliteratur:

„Bundesverfassungsgerichtsgesetz–Kommentar“ von Theodor Maunz, Bruno Schmidt-Bleibtreu, Franz Klein, Gerhard Ulsamer, Herbert Bethke und Klaus Winter, C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, Dez. 1993

3. Ausschluß der Begründungspflicht für Nichtannahmebeschlüsse

Entscheidungen des BVerfG bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Begründung (§ 30 Abs. l Satz 2). Diesen Begründungszwang hatten bereits die §§ 93b Abs. 3 Satz 2, 93c Satz 3 a. F. für Beschlüsse der Kammern und Senate, durch die die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt wurde, dahin eingeschränkt, daß zur Begründung der Hinweis auf den für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt genügte. Dennoch wurden in der Praxis Nichtannahmebeschlüsse der Kammern vielfach eingehend begründet. Das hat den Kammern gelegentlich den Vorwurf eingetragen, sie hätten in Überschreitung der ihnen durch § 93b Abs. l Satz l a. F. eingeräumten Kompetenz, unter bestimmten Voraussetzungen eine Sachentscheidung über eine Verfassungsbeschwerde abzulehnen, eine eigene Rechtsprechung etabliert, die die Rechtsprechung der Senate ergänzte und fortentwickelte.

§ 93d Abs. l Satz 3 läßt nunmehr das Begründungserfordernis im Interesse einer Entlastung des BVerfG vollständig entfallen. Die Freistellung von der Pflicht zur Begründung soll - wie die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrats ausgeführt hat1 -der Änderung des Annahmeverfahrens Rechnung tragen. Nach § 93 a Abs. 2 n. F. müßten nicht mehr - wie bisher nach § 93b Abs. l a. F. - besondere Gründe für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde vorliegen, sondern es müsse einer der angeführten Gründe für die Annahme gegeben sein. In der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde komme daher konkludent zum Ausdruck, daß nach Auffassung der Kammer oder des Senats ein gesetzlicher Grund für die Annahme nicht vorliege. Damit erübrige sich ein ausdrücklicher Hinweis auf den für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt. Die bisherige Regelung werde der Neuregelung des Annahmeverfahrens nicht gerecht. Die Freistellung von der Begründungspflicht könne außerdem erheblich zur Entlastung des BVerfG beitragen. Sie schließe nicht aus, in besonders gelagerten Einzelfällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen erforderlich sei (z.B. bei Verfassungsbeschwerden von Bürgern der neuen Länder), eine - gegebenenfalls kurze — Begründung zu geben. Die Formulierung des § 93d Abs. l Satz 3 räume dem BVerfG insoweit ein Ermessen ein. Sehe das Gericht von einer Begründung ab, so sei es für den betroffenen Bürger zumutbar, dies als abschließende Äußerung eines obersten Verfassungsorgans in einem außerordentlichen Rechtsbehelfsverfahren zu akzeptieren.

Die Neuregelung ist auf Kritik gestoßen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu der Regierungsvorlage2 darauf hingewiesen, es erscheine für die Bürger der neuen Länder kaum verständlich, daß gerade jetzt, wo auch ihnen die Verfassungsbeschwerde als letzte Möglichkeit eines umfassenden Rechtsschutzes zur Verfügung stehe, ablehnende Entscheidungen über die Annahme von Verfassungsbeschwerden ohne jede Begründung durch das BVerfG möglich würden. Bereits die umfassende Inanspruchnahme der durch § 93 b Abs. 3 Satz 2 a. F. eingeräumten Möglichkeit einer abgekürzten Begründung könnte zu einer ausreichenden Entlastung des Gerichts führen. Ein völliger Verzicht auf eine Begründung vermindere demgegenüber die Befriedungsfunktion des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens. Verschiedene Stimmen im Schrifttum haben sich dieser Kritik angeschlossen und sie teilweise noch verschärft.3

Im Gesetzgebungsverfahren haben sich diese Bedenken nicht durchgesetzt. Der Rechtsausschuß ist den Ausführungen von Mitgliedern des BVerfG gefolgt, wonach die Übernahme des § 93 b Abs. 3 Satz 2 a. F. in das neue Recht nicht zweckmäßig sei: Aufgrund der Neuregelung wäre zu begründen, warum ein Annahmegrund nicht vorliegt; weil dazu eine Verweisung lediglich auf den Gesetzestext nichtssagend wäre, müßte die Begründung umfassender sein. Dies widerspreche aber der beabsichtigten Entlastung des Gerichts.
Die im Schrifttum insoweit geäußerten Zweifel an dem Entlastungseffekt erscheinen nicht gerechtfertigt, wenn man unter einer Begründung mehr versteht als die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Die Kritik unterschätzt die Bedeutung, die das BVerfG - auch in den Kammern — der Formulierung von Entscheidungsgründen zumißt; nicht selten folgt daraus trotz Übereinstimmung in der Sache ein Beratungsbedarf, während an Formulierungen im Votum des Berichterstatters weniger strenge Maßstäbe angelegt werden müssen. Vieles läßt sich im Votum kurz andeuten, weil das jeweilige Problem den Richtern bekannt ist, während es dem Beschwerdeführer in aufwendiger Weise auseinandergesetzt werden muß, zumal wenn die Annahme mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt ist.
Das Rechtsstaatsprinzip steht der Freistellung von der Begründungspflicht nicht entgegen. Der Nichtannahmebeschluß enthält keine Sachentscheidung. Die gesetzlichen Kriterien, nach denen über die Annahme entschieden wird, sind bekannt. Aufgrund eines Plenumsbeschlusses des BVerfG -wird jedem Beschwerdeführer mit der Eingangsbestätigung für seine Verfassungsbeschwerde von der Geschäftsstelle ein Merkblatt übersandt, in dem u.a. die gesetzlichen Annahmevoraussetzungen dargestellt sind. Dem Verfassungsbeschwerde-Verfahren ist in der Regel ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor den Fachgerichten vorausgegangen, in dem dem Beschwerdeführer eingehend die Entscheidungsgründe dargelegt worden sind. In den überaus zahlreichen Fällen, in denen - auch anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer das BVerfG als "Superrechtsmittelgericht" benutzen und eine Verletzung ihrer Grundrechte schon darin sehen, daß die Fachgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt oder das Gesetzesrecht falsch ausgelegt oder angewendet haben sollen, vermag eine Begründung der Nichtannahmeentscheidung letztlich dem nichts hinzuzufügen, was schon im Rechtswege -häufig von obersten Bundesgerichten — geprüft und entschieden worden ist. Das Zitat der Heckschen Formel (BVerfGE 18, 85, 92 ff.) wird in diesen Fällen schwerlich eine "Befriedungsfunktion" haben. Für Fälle, in denen eine Begründung der Nichtannahme angezeigt erscheint, läßt § 93 d Abs. l Satz 3 dafür Raum und das Gericht macht von dieser Möglichkeit, wie die Praxis zeigt, auch durchaus Gebrauch. Nach der Übung der Kammern erfolgt eine Begründung regelmäßig,
wenn die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig ist und die Heilung dieses Mangels noch möglich erscheint. Entsprechendes gilt bei anderen noch behebbaren Zulässigkeitsmängeln. Auch bei einem leichten Grundrechtsverstoß, der eine Annahme noch nicht als angezeigt erscheinen läßt, kann ein Hinweis auf den unterlaufenen Fehler in den Gründen in Betracht kommen, um die Behörde oder das Fachgericht auf den Fehler aufmerksam zu machen. Ebenso kann bei einem Angriff auf eine Rechtsnorm oder eine verbreitete Behörden- oder Gerichtspraxis, die bislang als verfassungsrechtlich unbedenklich galt, ein — gegebenenfalls auch zu veröffentlichender - klärender Hinweis angebracht sein, wenn nach dem Ergebnis der Vorprüfung ein Verfassungsverstoß nicht in Betracht kommt. Im übrigen wird es von den Umständen des Einzelfalls abhängen, ob ausnahmsweise eine Begründung der Nichtannahme angezeigt ist.

Fußnote:
BT-Drucksache 12/3628 S. 16; evtl. auch noch BT Drucksache 12/4842 Bitte selbst anfordern:
Bundesanzeiger-Verlag, Tel. 0228-3820840 oder per E-Mail: Parlament@bundesanzeiger.de
(als Fotokopie gegen Re.)
Pestalozza, DWiR 1992, S. 426, 431
E. Klein, NJW 1993. S. 2073, 2075;
Zuck, NJW 1993, S, 2641. 2646.


Nachtrag zum „Bundesverfassungsgerichtsgesetz–Kommentar“ von Theodor Maunz, Bruno Schmidt-Bleibtreu, Franz Klein, Gerhard Ulsamer vom Juni 2001

15. Reformvorschläge De lege ferenda: Verbot einer Begründung? (Graßhof)
Wenn de lege ferenda vorgeschlagen wird, den Kammern eine Begründung der Nichtannahmebeschlüsse zu untersagen,3 so soll damit nicht die Begründung bekämpft, sondern erreicht werden, dass die Kammern sich einer „Entscheidung" derartiger Verfassungsbeschwerden enthalten. Dieser Vorschlag geht zu weit, weil dann auch Nichtannahmebeschlüsse der zuvor dargestellten Art nicht begründet werden könnten, bei denen im Interesse des Rechtssuchenden jedenfalls kurze Hinweise sinnvoll sind. Ein Mittelweg könnte etwa darin liegen, die Begründung des Nichtannahmebeschlusses zu untersagen, es aber zuzulassen oder auch vorzuschreiben, dem Beschwerdeführer bei der Bekanntgabe des Beschlusses in Fällen, in denen dies angezeigt erscheint, einen Hinweis zu den maßgeblichen Gesichtspunkten zu geben. Dies kommt der Regelung nahe, die zwischen 1963 und 1986 schon einmal gesetzlich ermöglicht war,4 die damals aber nicht in diesem Sinne praktiziert wurde, da der Hinweis als Begründung des Beschlusses der Ablehnung der Annahme gegeben wurde. Die Regelung des gesonderten Hinweises vermiede für den Bürger die Nachteile des „leeren Blattes", sie ließe aber auch keine „Neben-Verfassungsrechtsprechung" der Kammern entstehen, die in der Fachpresse veröffentlicht und in den Medien als Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bekannt gegeben wird, obwohl sie rechtlich ohne jede Wirkkraft ist.5 Zweifelhaft erscheint allerdings, ob die Senate dann die Entscheidungen erledigen könnten, welche die Kammern ihnen auf die geschilderte Art und Weise abnehmen und mit denen meist jedenfalls faktisch Befriedung herbeigeführt wird.6

Fußnoten:
1 Vgl. dazu § 93 a Rdn. 44ff, § 93 c Rdn. 15,
2 Macht eine Kammer in einem solchen Fall ausnahmsweise einmal von der Möglichkeit der Nichtbegründung gemäß § 93 d Abs. l Satz 3 Gebrauch, so stößt dies auf Kritik der Wissenschaft; vgl. dazu Dürr, StW 1997, 543,
3 Vgl. dazu § 93 a Rdn. 58,
4 Vgl. Rdn. 5,
5 Vgl. dazu auch § 93 a Rdn. 57,
6 Vgl. dazu §93 a Rdn. 58.

Bundestagsdrucksache 12/3628, Seite 16, vom 05.11.1992

Auszug: Stellungnahme des Bundesrates
Der vorgesehene Verzicht auf jegliche Begründung bei der Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde in § 93 d Abs. l Satz 3 sollte noch einmal überdacht werden. Es erscheint, insbesondere auch für die Bürger der neuen Länder, kaum verständlich, daß gerade jetzt, wo auch ihnen die Verfassungsbeschwerde als letzte Möglichkeit eines umfassenden Rechtsschutzes zur Verfügung steht, ablehnende Entscheidungen über die Annahme von Verfassungsbeschwerden ohne jede Begründung durch das Bundesverfassungsgericht möglich werden. Bereits nach der zur Zeit geltenden Regelung (§ 93 b, Abs. 3 Satz 2) ist es zur Begründung eines Beschlusses, durch den die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt "wird, ausreichend, wenn ein Hinweis auf den für die Ablehnung maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkt gegeben wird. Bereits die umfassende Inanspruchnahme dieser geltenden Regelung könnte zu einer weiteren Entlastung des Gerichts führen. Ein völliger Verzicht auf die Begründungspflicht bei der Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde vermindert demgegenüber die Befriedungsfunktion dieses Rechtsschutzverfahrens und sollte daher unterbleiben.

Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, S. 2073-2077
Prof. Eckart Klein, Mainz, Titel: „Konzentration durch Entlastung?
(inzwischen ist Prof. Klein Direktor des Menschenrechtsinstitutes an der Universität Potsdam)

Die Herausnahme einiger Sätze hieraus für die Ablehnungsentscheidung ist kein erheblicher Mehraufwand. Hingegen ist es höchst ungut, wenn in einer gerichtlichen Entscheidung nicht einmal mehr die Richtung des richterlichen Denkens erkennbar wird 25.

Fußnote:
25) Von großer Barschheit hingegen die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Bundesratsstellungnahme, BT-Dr 12/3628, S. 18: „Sieht das Gericht von der Begründung ab, ist es für den betroffenen Bürger zumutbar, dies als abschließende Äußerung eines obersten Verfassungsorgans in einem außerordentlichen Rechtsbehelfsverfahren zu akzeptieren."

Neue Juristische Wochenschrift ( NJW) 1993, S. 2641- 2646

Prof. Rüdiger Zuck, Stuttgart, Titel: „Der Zugang zum BVerfG: Was lässt das 5. Änderungsgesetz zum Gesetz über das BVerfG von der Verfassungsbeschwerde noch übrig?

Die verfassungsrechtliche Verbürgung der Verfassungsbeschwerde verbietet es, das Annahmeverfahren praktisch in ein freies Annahmeverfahren nach amerikanischem Vorbild umzugestalten. Dabei spielt es eine Rolle, daß die Ausübung dieses richterlichen Beurteilungsspielraums nicht kontrollierbar ist, da Nicht-Annahme-Entscheidungen keiner Begründung bedürfen. So mißbräuchlich die tatsächliche Umgestaltung von Nicht-Annahme-Entscheidungen in negative Sachentscheidungen in der Kammerpraxis der letzten Jahre gewesen ist, so bedenklich wäre es, wenn sich das BVerfG, gestützt auf §93d 13 BVerfGG, dem „sie voleo-sic iubeo-Standpunkt" der Gegenäußerung der Bundesregierung - der Bürger habe die Entscheidung eines Obersten Verfassungsorgans zu akzeptieren19 – anschlösse.

Weitere Literatur von Prof. Rüdiger Zuck, „Fallstricke für Verfassungsbeschwerdeführer“, NJW 1993, Seite 1310-1311.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (DWiR), 1992, Seite 426-430
Uni-Prof. Dr. Christian Pestalozza, Freie Universität Berlin, (Rechtswissenschaften, Staats- und Verwaltungsrecht, Ausländisches Öffentliches Recht), Titel: „Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes“.

e) Ablehnung ohne Begründung
Nach § 93 d I 3 des Entwurfs bedarf die Ablehnung der Annahme der Beschwerde — „im Interesse einer Entlastung" des Gerichts32 — keiner Begründung. Ich würde aus drei Gründen raten, den Minimalstandard des bisher geltenden Rechts (Hinweis auf den für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt, §§93b III 2, 93c S. 3) nicht zu unterschreiten, ihn eher anzuheben33. Erstens ist der Entlastungseffekt — wenn sich das Gericht über seine Gründe klar ist, ehe es entscheidet; und das darf man unterstellen — gering. Zweitens verstärkt sich die Versuchung, allein aus quantitativen Gründen — d.h. ohne genauen Blick auf §93 a II — abzulehnen. Drittens und hauptsächlich widerspricht es der dialogischen Funktion des Gerichts, gerade nach der Vereinigung: Der Beschwerdeführer muß wissen, warum gerade ihm die „Krönung des Rechtsstaates" nicht zur Verfügung steht, warum er vielleicht das Recht auf seiner Seite hat, es aber nicht bekomme4.

Dr. Thomas Schmidt, Kolloquium, Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
http://www.jura.uni-bonn.de/institute/oerecht/tschmitz/Downloads/Schmitz_VerfRspr_Einfuehrung.pdf
http://www.jura.uni-bonn.de/tschmitz.html

V. Überlastung des Bundesverfassungsgerichts
1997 Verurteilung der Bundesrepublik durch den EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht2. insbes.: Diskussion über die Reform der Verfassungsbeschwerde, insbes.: Auswirkungen der Überlastung auf die Qualität der Entscheidungen (redaktionelle und stilistische Qualität, Struktur, Konsistenz, Überlänge etc.)

Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie unter www.jura.uni-bonn.de/tschmitz.html . Für Fragen, Anregungen und Kritik bin ich dienstags und mittwochs im Institut für Öffentliches Recht, Abteilung Staatsrecht, Adenauerallee 44 (4. OG), Tel. 73-5573, sowie unter Tel. 0551-39.46.37 oder E-mail tschmit1@gwdg.de erreichbar.

Fußnote:
2 Siehe EGMR, 1.07.1997, Pammel v. Deutschland, Erwägungsgründe 46 ff.; EGMR, 1.07.1997, Probstmeier v. Deutschland, Erwägungsgründe Nr. 41 ff.

Probleme, die sich bei einer Menschenrechtsbeschwerde ergeben könnten

In jüngster Zeit ist zu beobachten, dass Beschwerdeführer nach einer abschlägig beschiedenen Verfassungsbeschwerde, eine anschließende Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen. Vorraussetzung dafür ist, dass der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist und alle wirksamen Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt wurden. Ein Unsicherheitsfaktor könnte es sein, wenn in einem letztinstanzlichem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (ohne eine Begründung), der lapidare Satz „der Rechtsweg wurde nicht erschöpft“ oder „die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig“ enthalten ist. Rechtsanwälte und auch Beschwerdeführer sind verunsichert, wenn sie mit solchen Beschlüssen konfrontiert werden.

Beschwerdeführer können i. d. R. aber darauf hoffen, dass die Richter des Europäischen Gerichtshof diesen Tatbestand anders sehen und beurteilen werden, sicher können sie allerdings nicht sein. Was die Straßburger EGMR-Richter unter Rechtswegerschöpfung verstehen, hat der Jurist Dr. Christofer Lenz in seinem Aufsatz „Chancen und Grenzen der Menschenrechtsbeschwerde dargestellt: (am Beispiel der Hornu-Entscheidung des EGMR, Entscheidung vom 25.05.2000 – Günther Noack and Others v. Germany, Application No 46346/99).


(Ztschr.) Landes Kommunalverwaltung 2001, Seite 69 - 72 (Übersetzt und bearbeitet von Jens Meyer-Ladewig, Wachtberg und Prof. Herbert Petzold), Beck-Verlag, München und Frankfurt

Leitsatz aus der Entscheidung (Günther Noack and Others, Appl. 46346/99 v. 25.05.2002)

2. Nach Art. 35 I EMRK hat ein Beschwerdeführer die Rechtsbehelfe zu erschöpfen, die zugänglich und dazu geeignet sind, der Beschwer abzuhelfen; diese Rechtsbehelfe müssen mit hinreichender Gewissheit bestehen, und zwar nicht nur theoretisch sondern auch in der Praxis, andernfalls fehlt ihnen die erforderliche Wirksamkeit und Zugänglichkeit. Im Übrigen ist Art. 35 I EMRK mit einer gewissen Geschmeidigkeit und ohne übertriebenen Formalismus anzuwenden (ständige Rechtsprechung).

Wenn die Straßburger Menschenrechtsorgane die Zulässigkeit einer Beschwerde in Erwägung ziehen, fordern sie den beklagten Staat zu einer Stellungnahme auf

Der Verfahrenbevollmächtigte für die Bundesrepublik Deutschland ist der Ministerialrat Klaus Stoltenberg aus dem Bundesjustizministerium. Er setzt sich mit den Gerichtsakten der Beschwerdeführer auseinander und beantragt in der Regel, die Klage gegen die Bundesrepublik abzuweisen. An Argumenten fehlt es ihm jedenfalls nicht. In jüngster Zeit stellt Herr Stoltenberg sogar die Urteilfähigkeit der entscheidenden Straßburger (Richter-) Kammern infrage. Angeblich gehen diese in der Auslegung von Artikel 8 EMRK zu weit und würden mit ihren zu weit gehenden Entscheidungen (speziell bei Sommerfeld, Sahin und Kutzner) die nationalen Richter verunsichern. „Kindeswohl könne nur vor Ort geprüft werden“ ist das Schlagwort, womit er in gewisser Weise noch Recht haben mag. Ein ehemaliger Verfassungsgerichtspräsident im Ruhestand (Ernst Benda1971-1983) hat dann gerade zur rechten Zeit einen zitierfähigen Aufsatz in der Märzausgabe 2002 der EuGRZ (Europäische Grundrechtszeitschrift, Kehl am Rhein) geschrieben. Titel: „Verkehrtes zum Verkehrsrecht“; Hinweis: Mit Verkehrsrecht meint Herr Prof. Benda ganz offensichtlich das Umgangsrecht. In diesem Aufsatz setzt sich Prof. Benda kritisch mit den 3 jüngsten Urteilen des EGMR zum nichtehelichen Umgangsrecht auseinander (Sommerfeld, Elsholz und Sahin). Er beklagt, dass sich die EGMR-Rechtsprechung zu sehr in die Belange des nationalen Richter einmischt; Man solle doch die Richter ihre Arbeit machen lassen und sie nicht verunsichern.

Ministerialrat Klaus Stoltenberg hat bereits für 3 Urteile (Sommerfeld, Sahin und Kutzner) Verweisung an die Große Kammer gemäß Art. 73 der Geschäftsordnung des Europäischen Gerichtshofes beantragt (Im Fall Kutzner liegt bereits eine positiv Kammerentscheidung vor). In einigen Begründungsschriftsätzen macht er aber gerade das, was er den Straßburger Richtern vorwirft; Er beurteilt inzwischen aus der Amtsstube seines Ministerium, was dem Wohl des Kindes dient. Aus den Akten will er z. B. sehen können, dass eine Beschwerdeführerin (deren Kind, gegen den Willen der Antragsstellerin, in einer Pflegefamilie lebt) schon längst hätte ihr Kind sehen können, wenn sie sich gegenüber der Pflegefamilie diplomatischer verhalten hätte (Die Beschwerdeführerin war entsetzt und hat ihm inzwischen angeboten, so einem Versuch beizuwohnen, wobei er sich wundern würde was passiert, wenn er darauf eingehen sollte). Mit einer „Kindeswohl-vor-Ort-Prüfung“ hat das nicht mehr viel zu tun. Was ich als äußerst bedenklich empfinde, ist die mangelnde Bereitschaft der deutschen Regierungsvertreter, sich mit dem Justizunrecht des eigenen Landes auseinander zusetzen und der scheinbar fehlende Wille zur Korrektur.

höchstrichterliche Entscheidungen werden durch den Verfahrensbevoll mächtigten der Bundesrepublik Deutschland, infrage gestellt

An dieser Stelle ist nicht einzusehen, warum das Bundesverfassungsgericht angesichts ihrer Vorgehensweise das ausschließliche Privileg haben sollen, ihre Ablehnungs-Entscheidungen (i. d. R. durch einen Dreierbeschluss) nicht mehr begründen zu müssen, wenn Herr Ministerialrat Klaus Stoltenberg im Auftrag seiner Regierung nicht einmal den 7 Richtern (alle hochrangige Rechtswissenschaftler) einer Kammer des EGMR zugesteht, richtige Entscheidungen zu treffen. Beschwerdeführern muss angesichts dieser Praxis dann auch zugestanden werden, die Richtigkeit der Entscheidungsfindung der Verfassungsrichter infrage zu stellen. Das ist aber nur dann möglich, wenn die Karlsruher Verfassungsrichter die Begründung (auch bei einer Ablehnungsentscheidung) ihrer Entscheidungsfindung schriftlich darlegen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, diesen Zustand abzuändern bzw. nachzubessern. Es kann auch nicht angehen, das sich dass Bundesverfassungsgericht durch Nichtbegründung seiner Nichtannahmebeschlüsse einer Prüfung durch die Straßburger Menschenrechtsorgane entzieht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit klar zu verstehen gegeben, dass es sich bei der Auslegung und Reichweite von Grundrechten an der Rechtsprechung der Straßburger Organe orientieren will. Woran will man aber den Maßstab anlegen, wenn in Zukunft die Begründungen in den Nichtannahmebeschlüssen fehlen, denn in der Regel werden doch nur solche Beschlüsse mit einer Menschenrechtsbeschwerde angegriffen;
Siehe: BVerfGE vom 26.März 1987, Band 74, Seite 358 (374), auf der Seite 370
Bei der Auslegung des Grundgesetzes sind auch Inhalt und Entwicklungsstand der Europäischen Menschenrechtskonvention in Betracht zu ziehen..... Deshalb dient auch insoweit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes. Auch Gesetze......... sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag; denn es ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet hat, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen will.
(Beispiel: wenn z. B. in der Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung geschrieben steht, dass der Rechtsweg nicht erschöpft wurde, muss zumindestens ersichtlich werden, welches wirksame Rechtsmittel der Beschwerdeführer noch hätte einlegen können, aber nicht eingelegt hat).

Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes enthalten i. d. R. auch dann eine nachvollziehbare Begründung, wenn sie zu Ungunsten des Beschwerdeführer ausfallen. Die Begründungspflicht selbst ist Gegenstand einiger EGMR Urteile und wird als Bestandteil von Art. 6 EMRK gesehen:

EGMR Urteilsdatenbank:

HIGGINS and Others v. Frankreich (134/1996/753/952) v. 19.Febr. 1998,
Rand Nr. 42 It reiterates that Article 6 § 1 obliges courts to give reasons for their decisions, but cannot be understood as requiring a detailed answer to every argument (see the Van de Hurk v. the Netherlands judgment of 19 April 1994, Series A no. 288, p. 20, § 61). The extent to which this duty to give reasons applies may vary according to the nature of the decision and must be deter mined in the light of the circumstances of the case (see the Ruiz Torija v. Spain and the Hiro Balani v. Spain judgments of 9 December 1994, Series A nos. 303-A and B, p. 12, § 29, and pp. 29–30, § 27).

Übersetzung durch das Österreichische Institut für Menschenrechte
Internationales Forschungszentrum, Edmundburg, Mönchsberg 2, A-5020 Salzburg

GARCIA RUIZ gegen Spanien: Begründungspflicht von Gerichtsurteilen und fair trial Urteil der Großen Kammer, Application 30544/96 vom 21. Januar 1999
Art. 6 (1) EMRK verpflichtet die Gerichte, ihre Urteile zu begründen, was aber nicht bedeutet, dass auf jedes Argument eine detaillierte Antwort gegeben werden muss. Das Ausmaß dieser Verpflichtung kann nach der Art der Entscheidung variieren.
Übersetzt von Ministerialrat im Bundeskanzleramt Wien, Dr. Wolf Okresek

EGMR 19. 4. 1994, Nr. 9/1993/404/482 im Fall Van de Hurk gg die Niederlande
Die Befugnis, eine bindende Entscheidung zu treffen, die von einer nichtrichterlichen Instanz nicht zum Nachteil einer Partei abgeändert werden darf, ist dem Tribunalbegriff immanent. Ob die Voraussetzungen des Art 6 MRK erfüllt sind oder nicht, darf nicht nach den Erfolgschancen des Bf allein beurteilt werden, da diese Bestimmung keinerlei Garantie eines bestimmten Verfahrensausgangs enthält. Die Beweiswürdigung kommt den innerstaatlichen Gerichten zu. Art 6 Abs l verpflichtet die Gerichte, Gründe für ihre Entscheidungen anzugeben, aber es ist nicht so zu verstehen, daß er eine detaillierte Antwort auf jedes Argument verlangt. Es ist keineswegs erwiesen, daß der Fall anders ausgegangen wäre, wenn die festgestellte Verletzung nicht unterlaufen wäre; der diesbezügliche Ersatzanspruch des Bf muß daher abgewiesen werden, ÖJZ (=Österreichische Juristenzeitung) 1994, Seite 819-824.

EGMR 9. 12.1994, Nr 46/1993/441/520 im Fall Hiro Balani gg Spanien
Art 6 Abs. l MRK verpflichtet die Gerichte, ihre Urteile zu begründen, aber das bedeutet nicht, dass auf jedes Argument eine detaillierte Antwort gegeben werden muß. Quelle: ÖJZ (=Österreichische Juristenzeitung) 1995, Seite 350-351.

In der Vergangenheit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mehrfach wegen einer überlangen Verfahrensdauer gerügt

Nachdem die BRD im Fall Süssmann, Appl. 20024/92 vom 12.April 1995 (hier ging es um eine überlange Verfahrensdauer von fünf Jahren beim BVerfG) nicht verurteilt wurde (siehe u.a. Stuttgarter Zeitung vom 14.3.96, Seite 1 "Straßburg rügt Bundesverfassungsgericht"), entschied der Gerichtshof am 1.7.97 gleich in zwei Fällen, daß eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Verfahrensdauer, Recht auf ein faires Verfahren) vorliegt. Verursacher ist in beiden Fällen das Bundesverfassungsgericht wegen überlanger Verfahrensdauer.
Im Fall v. Pammel vom 1.7.97 (48/1996/667/853) handelte es sich um 5 Jahre und 3 Monate. Hier argumentierte der Europäische Gerichtshof unter Rn. 69 seines Urteils, daß sich das Bundesverfassungsgericht nicht auf eine chronische Arbeitsüberlastung berufen kann, um eine Verfahrenslänge wie die vorliegende zu rechtfertigen.
Im Fall Probstmeier vom 1.7.97 (125/1996/744/943) handelte es sich um 7 Jahre und 4 Monate. Hier argumentiert der Gerichtshof ebenfalls unter Rn. 64 seines Urteils, daß sich das Bundesverfassungsgericht nicht auf einen temporären Rückstand der laufenden Gerichtsgeschäfte berufen kann, um eine solche Verfahrenslänge zu rechtfertigen.
Die Bundesrepublik ist mit ihrer Gerichtsbarkeit aber nicht erst seit den negativen Fällen Süßmann, Pammel und Probstmeier aufgefallen, sondern in dem Internationalem Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention 1986 von Miesler/Vogeler, Carl Heymanns Verlag unter der Randnummer 326 mit folgenden Worten zitiert worden:
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. Heribert Golsong, Prof. Dr. Wolfram Karl LL.M., Prof. Dr. Herbert Miehsler †, Prof. Dr. Herbert Petzold, Prof. Dr. Eibe Riedel LL.B., Dr. Kersten Rogge LL.M., Prof. Dr. Theo Vogler, Prof. Dr. Luzius Wildhaber LL.M., Dr. Stephan Breitenmoser
Grundwerk in 4 Ordnern. Rund 1.588 Seiten, ISBN 3-452-19935-5, Stand: Kommentar, 4. Lieferung 2000, Texte + Dokumente, 4. Lieferung 2000. In der 1. Lieferung des Kommentars von 1987 unter Artikel 6 EMRK, Randnr. 326 ist nachzulesen:

"Die unangemessen lange Dauer des Verfahrens wird häufig gerügt, besonders viele der Beschwerden sind gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Sie ist für die Langatmigkeit ihrer Verfahren bekannt".

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