| www.justizskandale.de, 21. Juni 2004 |
| Ausschluss der Begründungspflicht für Nichtannahme durch das BVerfG | |
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Der Ausschluss der Begründungspflicht für Nichtannahmebeschlüsse durch das Bundesverfassungsgericht (§ 93 d, I, 3 BVerfGG) steht höchstwahrscheinlich nicht in Einklang mit Art. 6 EMRK von Reinhold Schoeler Einleitung In einer Zeit zunehmender rechtlicher Auseinandersetzungen kommt der Verfassungsbeschwerde immer mehr Bedeutung zu. Wegen der dadurch zunehmenden, kaum noch zu bewältigenden Arbeitslast des Bundesverfassungsgerichtes, hat der Gesetzgeber 1993 durch eine Gesetzesänderung einige Einschränkungen geschaffen, die zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichtes führen sollen. Am auffälligsten ist dabei die Änderung des § 93 d Absatz I Satz 3 BVerfGG, worin es heißt Text des § 93 d Bundesverfassungsgerichtsgesetz (1) Die Entscheidung nach § 93 b und § 93 c ergeht ohne mündliche
Verhandlung. Gerade aber die durch die Gesetzesänderung beschlossene Entbindung von einer Begründungspflicht des Bundesverfassungsgerichtes hat bei einigen Beschwerdeführern und Rechtsexperten Kritik ausgelöst. In Nichtannahmebeschlüssen des Bundverfassungsgerichtes findet man immer häufiger floskelhafte Sätze (Textbausteine?) Beispiele: - Die Beschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Zwei Beschwerdeführer (Beschwerdeführer 1: 1 BvR 531/02, Beschwerdeführer 2: 1 BvR 1154/02) die schriftlich eine nachträgliche Begründung forderten, erhielten jeweils am 28. 05. 2002 und am 22. Juli 2002 eine ähnlich lautende Mitteilung des BVerfG u. a. mit folgendem Text: Es ist nach der Gesetzeslage nicht möglich, Ihnen die Gründe für die Nichtannahme mitzuteilen. Grundsätzlich kann die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung erfolgen. Dem Beschluss keine Gründe anzufügen ist Teil der Entscheidung der Kammer, so dass eine nachträgliche Begründung dem Kammerbeschluss zuwiderlaufen würde. Auch würde eine Mitteilung der Gründe ohne Änderung des Beschlusses dem Beratungsgeheimnis (DRiG § 43) widersprechen. Kritische Anmerkungen in den Kommentaren und der Rechtsliteratur: „Bundesverfassungsgerichtsgesetz–Kommentar“ von Theodor Maunz, Bruno Schmidt-Bleibtreu, Franz Klein, Gerhard Ulsamer, Herbert Bethke und Klaus Winter, C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, Dez. 1993 3. Ausschluß der Begründungspflicht für Nichtannahmebeschlüsse Entscheidungen des BVerfG bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Begründung (§ 30 Abs. l Satz 2). Diesen Begründungszwang hatten bereits die §§ 93b Abs. 3 Satz 2, 93c Satz 3 a. F. für Beschlüsse der Kammern und Senate, durch die die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt wurde, dahin eingeschränkt, daß zur Begründung der Hinweis auf den für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt genügte. Dennoch wurden in der Praxis Nichtannahmebeschlüsse der Kammern vielfach eingehend begründet. Das hat den Kammern gelegentlich den Vorwurf eingetragen, sie hätten in Überschreitung der ihnen durch § 93b Abs. l Satz l a. F. eingeräumten Kompetenz, unter bestimmten Voraussetzungen eine Sachentscheidung über eine Verfassungsbeschwerde abzulehnen, eine eigene Rechtsprechung etabliert, die die Rechtsprechung der Senate ergänzte und fortentwickelte. § 93d Abs. l Satz 3 läßt nunmehr das Begründungserfordernis im Interesse einer Entlastung des BVerfG vollständig entfallen. Die Freistellung von der Pflicht zur Begründung soll - wie die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrats ausgeführt hat1 -der Änderung des Annahmeverfahrens Rechnung tragen. Nach § 93 a Abs. 2 n. F. müßten nicht mehr - wie bisher nach § 93b Abs. l a. F. - besondere Gründe für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde vorliegen, sondern es müsse einer der angeführten Gründe für die Annahme gegeben sein. In der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde komme daher konkludent zum Ausdruck, daß nach Auffassung der Kammer oder des Senats ein gesetzlicher Grund für die Annahme nicht vorliege. Damit erübrige sich ein ausdrücklicher Hinweis auf den für die Ablehnung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt. Die bisherige Regelung werde der Neuregelung des Annahmeverfahrens nicht gerecht. Die Freistellung von der Begründungspflicht könne außerdem erheblich zur Entlastung des BVerfG beitragen. Sie schließe nicht aus, in besonders gelagerten Einzelfällen oder wenn dies aus sonstigen Gründen erforderlich sei (z.B. bei Verfassungsbeschwerden von Bürgern der neuen Länder), eine - gegebenenfalls kurze — Begründung zu geben. Die Formulierung des § 93d Abs. l Satz 3 räume dem BVerfG insoweit ein Ermessen ein. Sehe das Gericht von einer Begründung ab, so sei es für den betroffenen Bürger zumutbar, dies als abschließende Äußerung eines obersten Verfassungsorgans in einem außerordentlichen Rechtsbehelfsverfahren zu akzeptieren. Die Neuregelung ist auf Kritik gestoßen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zu der Regierungsvorlage2 darauf hingewiesen, es erscheine für die Bürger der neuen Länder kaum verständlich, daß gerade jetzt, wo auch ihnen die Verfassungsbeschwerde als letzte Möglichkeit eines umfassenden Rechtsschutzes zur Verfügung stehe, ablehnende Entscheidungen über die Annahme von Verfassungsbeschwerden ohne jede Begründung durch das BVerfG möglich würden. Bereits die umfassende Inanspruchnahme der durch § 93 b Abs. 3 Satz 2 a. F. eingeräumten Möglichkeit einer abgekürzten Begründung könnte zu einer ausreichenden Entlastung des Gerichts führen. Ein völliger Verzicht auf eine Begründung vermindere demgegenüber die Befriedungsfunktion des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens. Verschiedene Stimmen im Schrifttum haben sich dieser Kritik angeschlossen und sie teilweise noch verschärft.3 Im Gesetzgebungsverfahren haben sich diese Bedenken nicht durchgesetzt.
Der Rechtsausschuß ist den Ausführungen von Mitgliedern des
BVerfG gefolgt, wonach die Übernahme des § 93 b Abs. 3 Satz
2 a. F. in das neue Recht nicht zweckmäßig sei: Aufgrund
der Neuregelung wäre zu begründen, warum ein Annahmegrund
nicht vorliegt; weil dazu eine Verweisung lediglich auf den Gesetzestext
nichtssagend wäre, müßte die Begründung umfassender
sein. Dies widerspreche aber der beabsichtigten Entlastung des Gerichts.
Fußnote:
15. Reformvorschläge De lege ferenda: Verbot einer Begründung?
(Graßhof) Fußnoten: Bundestagsdrucksache 12/3628, Seite 16, vom 05.11.1992 Auszug: Stellungnahme des Bundesrates Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, S. 2073-2077 Die Herausnahme einiger Sätze hieraus für die Ablehnungsentscheidung ist kein erheblicher Mehraufwand. Hingegen ist es höchst ungut, wenn in einer gerichtlichen Entscheidung nicht einmal mehr die Richtung des richterlichen Denkens erkennbar wird 25. Fußnote: Neue Juristische Wochenschrift ( NJW) 1993, S. 2641- 2646 Prof. Rüdiger Zuck, Stuttgart, Titel: „Der Zugang zum BVerfG: Was lässt das 5. Änderungsgesetz zum Gesetz über das BVerfG von der Verfassungsbeschwerde noch übrig? Die verfassungsrechtliche Verbürgung der Verfassungsbeschwerde verbietet es, das Annahmeverfahren praktisch in ein freies Annahmeverfahren nach amerikanischem Vorbild umzugestalten. Dabei spielt es eine Rolle, daß die Ausübung dieses richterlichen Beurteilungsspielraums nicht kontrollierbar ist, da Nicht-Annahme-Entscheidungen keiner Begründung bedürfen. So mißbräuchlich die tatsächliche Umgestaltung von Nicht-Annahme-Entscheidungen in negative Sachentscheidungen in der Kammerpraxis der letzten Jahre gewesen ist, so bedenklich wäre es, wenn sich das BVerfG, gestützt auf §93d 13 BVerfGG, dem „sie voleo-sic iubeo-Standpunkt" der Gegenäußerung der Bundesregierung - der Bürger habe die Entscheidung eines Obersten Verfassungsorgans zu akzeptieren19 – anschlösse. Weitere Literatur von Prof. Rüdiger Zuck, „Fallstricke für Verfassungsbeschwerdeführer“, NJW 1993, Seite 1310-1311. Deutsche Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (DWiR), 1992, Seite
426-430 e) Ablehnung ohne Begründung Dr. Thomas Schmidt, Kolloquium, Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
V. Überlastung des Bundesverfassungsgerichts Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie unter www.jura.uni-bonn.de/tschmitz.html . Für Fragen, Anregungen und Kritik bin ich dienstags und mittwochs im Institut für Öffentliches Recht, Abteilung Staatsrecht, Adenauerallee 44 (4. OG), Tel. 73-5573, sowie unter Tel. 0551-39.46.37 oder E-mail tschmit1@gwdg.de erreichbar. Fußnote: Probleme, die sich bei einer Menschenrechtsbeschwerde ergeben könnten In jüngster Zeit ist zu beobachten, dass Beschwerdeführer nach einer abschlägig beschiedenen Verfassungsbeschwerde, eine anschließende Beschwerde bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen. Vorraussetzung dafür ist, dass der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft ist und alle wirksamen Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt wurden. Ein Unsicherheitsfaktor könnte es sein, wenn in einem letztinstanzlichem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (ohne eine Begründung), der lapidare Satz „der Rechtsweg wurde nicht erschöpft“ oder „die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig“ enthalten ist. Rechtsanwälte und auch Beschwerdeführer sind verunsichert, wenn sie mit solchen Beschlüssen konfrontiert werden. Beschwerdeführer können i. d. R. aber darauf hoffen, dass die Richter des Europäischen Gerichtshof diesen Tatbestand anders sehen und beurteilen werden, sicher können sie allerdings nicht sein. Was die Straßburger EGMR-Richter unter Rechtswegerschöpfung verstehen, hat der Jurist Dr. Christofer Lenz in seinem Aufsatz „Chancen und Grenzen der Menschenrechtsbeschwerde dargestellt: (am Beispiel der Hornu-Entscheidung des EGMR, Entscheidung vom 25.05.2000 – Günther Noack and Others v. Germany, Application No 46346/99).
Leitsatz aus der Entscheidung (Günther Noack and Others, Appl. 46346/99 v. 25.05.2002) 2. Nach Art. 35 I EMRK hat ein Beschwerdeführer die Rechtsbehelfe zu erschöpfen, die zugänglich und dazu geeignet sind, der Beschwer abzuhelfen; diese Rechtsbehelfe müssen mit hinreichender Gewissheit bestehen, und zwar nicht nur theoretisch sondern auch in der Praxis, andernfalls fehlt ihnen die erforderliche Wirksamkeit und Zugänglichkeit. Im Übrigen ist Art. 35 I EMRK mit einer gewissen Geschmeidigkeit und ohne übertriebenen Formalismus anzuwenden (ständige Rechtsprechung). Wenn die Straßburger Menschenrechtsorgane die Zulässigkeit einer Beschwerde in Erwägung ziehen, fordern sie den beklagten Staat zu einer Stellungnahme auf Der Verfahrenbevollmächtigte für die Bundesrepublik Deutschland ist der Ministerialrat Klaus Stoltenberg aus dem Bundesjustizministerium. Er setzt sich mit den Gerichtsakten der Beschwerdeführer auseinander und beantragt in der Regel, die Klage gegen die Bundesrepublik abzuweisen. An Argumenten fehlt es ihm jedenfalls nicht. In jüngster Zeit stellt Herr Stoltenberg sogar die Urteilfähigkeit der entscheidenden Straßburger (Richter-) Kammern infrage. Angeblich gehen diese in der Auslegung von Artikel 8 EMRK zu weit und würden mit ihren zu weit gehenden Entscheidungen (speziell bei Sommerfeld, Sahin und Kutzner) die nationalen Richter verunsichern. „Kindeswohl könne nur vor Ort geprüft werden“ ist das Schlagwort, womit er in gewisser Weise noch Recht haben mag. Ein ehemaliger Verfassungsgerichtspräsident im Ruhestand (Ernst Benda1971-1983) hat dann gerade zur rechten Zeit einen zitierfähigen Aufsatz in der Märzausgabe 2002 der EuGRZ (Europäische Grundrechtszeitschrift, Kehl am Rhein) geschrieben. Titel: „Verkehrtes zum Verkehrsrecht“; Hinweis: Mit Verkehrsrecht meint Herr Prof. Benda ganz offensichtlich das Umgangsrecht. In diesem Aufsatz setzt sich Prof. Benda kritisch mit den 3 jüngsten Urteilen des EGMR zum nichtehelichen Umgangsrecht auseinander (Sommerfeld, Elsholz und Sahin). Er beklagt, dass sich die EGMR-Rechtsprechung zu sehr in die Belange des nationalen Richter einmischt; Man solle doch die Richter ihre Arbeit machen lassen und sie nicht verunsichern. Ministerialrat Klaus Stoltenberg hat bereits für 3 Urteile (Sommerfeld, Sahin und Kutzner) Verweisung an die Große Kammer gemäß Art. 73 der Geschäftsordnung des Europäischen Gerichtshofes beantragt (Im Fall Kutzner liegt bereits eine positiv Kammerentscheidung vor). In einigen Begründungsschriftsätzen macht er aber gerade das, was er den Straßburger Richtern vorwirft; Er beurteilt inzwischen aus der Amtsstube seines Ministerium, was dem Wohl des Kindes dient. Aus den Akten will er z. B. sehen können, dass eine Beschwerdeführerin (deren Kind, gegen den Willen der Antragsstellerin, in einer Pflegefamilie lebt) schon längst hätte ihr Kind sehen können, wenn sie sich gegenüber der Pflegefamilie diplomatischer verhalten hätte (Die Beschwerdeführerin war entsetzt und hat ihm inzwischen angeboten, so einem Versuch beizuwohnen, wobei er sich wundern würde was passiert, wenn er darauf eingehen sollte). Mit einer „Kindeswohl-vor-Ort-Prüfung“ hat das nicht mehr viel zu tun. Was ich als äußerst bedenklich empfinde, ist die mangelnde Bereitschaft der deutschen Regierungsvertreter, sich mit dem Justizunrecht des eigenen Landes auseinander zusetzen und der scheinbar fehlende Wille zur Korrektur. höchstrichterliche Entscheidungen werden durch den Verfahrensbevoll mächtigten der Bundesrepublik Deutschland, infrage gestellt An dieser Stelle ist nicht einzusehen, warum das Bundesverfassungsgericht
angesichts ihrer Vorgehensweise das ausschließliche Privileg haben
sollen, ihre Ablehnungs-Entscheidungen (i. d. R. durch einen Dreierbeschluss)
nicht mehr begründen zu müssen, wenn Herr Ministerialrat Klaus
Stoltenberg im Auftrag seiner Regierung nicht einmal den 7 Richtern
(alle hochrangige Rechtswissenschaftler) einer Kammer des EGMR zugesteht,
richtige Entscheidungen zu treffen. Beschwerdeführern muss angesichts
dieser Praxis dann auch zugestanden werden, die Richtigkeit der Entscheidungsfindung
der Verfassungsrichter infrage zu stellen. Das ist aber nur dann möglich,
wenn die Karlsruher Verfassungsrichter die Begründung (auch bei
einer Ablehnungsentscheidung) ihrer Entscheidungsfindung schriftlich
darlegen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, diesen Zustand abzuändern
bzw. nachzubessern. Es kann auch nicht angehen, das sich dass Bundesverfassungsgericht
durch Nichtbegründung seiner Nichtannahmebeschlüsse einer
Prüfung durch die Straßburger Menschenrechtsorgane entzieht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit klar zu verstehen
gegeben, dass es sich bei der Auslegung und Reichweite von Grundrechten
an der Rechtsprechung der Straßburger Organe orientieren will.
Woran will man aber den Maßstab anlegen, wenn in Zukunft die Begründungen
in den Nichtannahmebeschlüssen fehlen, denn in der Regel werden
doch nur solche Beschlüsse mit einer Menschenrechtsbeschwerde angegriffen;
Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes enthalten i. d. R. auch dann eine nachvollziehbare Begründung, wenn sie zu Ungunsten des Beschwerdeführer ausfallen. Die Begründungspflicht selbst ist Gegenstand einiger EGMR Urteile und wird als Bestandteil von Art. 6 EMRK gesehen: EGMR Urteilsdatenbank: HIGGINS and Others v. Frankreich (134/1996/753/952) v. 19.Febr. 1998,
Übersetzung durch das Österreichische Institut für Menschenrechte
GARCIA RUIZ gegen Spanien: Begründungspflicht von Gerichtsurteilen
und fair trial Urteil der Großen Kammer, Application 30544/96
vom 21. Januar 1999 EGMR 19. 4. 1994, Nr. 9/1993/404/482 im Fall Van de Hurk gg die Niederlande
EGMR 9. 12.1994, Nr 46/1993/441/520 im Fall Hiro Balani gg Spanien
In der Vergangenheit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mehrfach wegen einer überlangen Verfahrensdauer gerügt Nachdem die BRD im Fall Süssmann, Appl. 20024/92 vom 12.April
1995 (hier ging es um eine überlange Verfahrensdauer von fünf
Jahren beim BVerfG) nicht verurteilt wurde (siehe u.a. Stuttgarter Zeitung
vom 14.3.96, Seite 1 "Straßburg rügt Bundesverfassungsgericht"),
entschied der Gerichtshof am 1.7.97 gleich in zwei Fällen, daß
eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Verfahrensdauer, Recht auf ein faires
Verfahren) vorliegt. Verursacher ist in beiden Fällen das Bundesverfassungsgericht
wegen überlanger Verfahrensdauer. "Die unangemessen lange Dauer des Verfahrens wird häufig gerügt, besonders viele der Beschwerden sind gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Sie ist für die Langatmigkeit ihrer Verfahren bekannt". |
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