Rheinischer Merkur vom 29.01.2004

 

Beim bevorstehenden Prozess über die früheren Junker-Güter steht das Grundgesetz auf dem Prüfstand

Straßburger Richter im Konflikt mit Karlsruhe

Autor: FRIEDRICH GRAF VON WESTPHALEN

Der Europäische Gerichtshof in Straßburg hat immer wieder Anlass, den nationalen Gesetzgeber wegen der Verletzung von vorrangigem europäischem Gemeinschaftsrecht zu rügen das ist inzwischen für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine mehr oder weniger alltägliche Erfahrung. Denn der deutsche Gesetzgeber ist nicht immer sehr eifrig, wenn es um die erforderliche Umsetzung europäischer Richtlinien in nationales Recht geht.

Doch jetzt hat und das ist ein Novum der Straßburger Gerichtshof für Menschenrechte (der mit dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg nichts zu tun hat) den deutschen Gesetzgeber und gleich noch dazu das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit überdeutlichen Worten gerügt, den nach der Menschenrechtskonvention zu achtenden Schutz des Eigentums verletzt zu haben.

Karlsruhe hatte nämlich dem deutschen Gesetzgeber im Jahr 2000 Recht gegeben: Es sei unbedenklich, wenn Neubauern, die unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg Grundstücke aus von den Sowjets enteigneten Ländereien erhalten hatten, ihr Eigentum verlieren. Darin liege so die Karlsruher Richter keine entschädigungspflichtige Enteignung nach dem Grundgesetz.

Nachdem jetzt die Straßburger Richter die Gültigkeit des Modrow-Gesetzes und damit die Entschädigungspflicht der Länder anerkannt haben, ist ein nicht leicht zu bewältigender Konflikt zwischen der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes und der Gewährleistung des Eigentums im ersten Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention (1952) entstanden. Denn das Rangverhältnis zwischen diesen beiden Rechtsregeln ist noch ungeklärt.

Überwiegend wird im juristischen Schrifttum die Meinung vertreten, die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention niemand darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aufgrund eines Gesetzes und nach den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts stünden in Deutschland nicht im Rang eines Verfassungssatzes, sondern nur im Rang eines einfachen Gesetzes. Das besagt: Der deutsche Gesetzgeber könnte sich rein theoretisch auf der Ebene einer Verfassungsänderung über den Straßburger Spruch hinwegsetzen.

Doch so sehen die Richter in Straßburg ihre Stellung und Funktion keineswegs. Vielmehr gehen sie davon aus, dass sie mit voller Autorität Recht sprechen; und sie erwarten auch, dass sich die Nationalstaaten an ihren Spruch halten. Man erinnert sich, dass etwa Egon Krenz in Straßburg sein Recht suchte. In diesem Fall bestätigte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof allerdings den Spruch des Bundesgerichtshofs. Der Honecker-Nachfolger durfte wegen der Mauermorde verurteilt werden, ohne dass Rücksicht auf seinen damaligen politischen Status in der DDR genommen werden musste.

Es ist kaum zu erwarten, dass die von diesem Straßburger Spruch betroffenen Länder vor allem Sachsen nicht zu einer angemessenen Entschädigung der Neubauern bereit sein werden. Doch im Hintergrund wartet ein weiteres Verfahren in Straßburg: Diesmal geht es um die Rechtmäßigkeit der Junker-Enteignung in der sowjetischen Besatzungszone während der Jahre 1945 bis 1949. Diese Personengruppe hatte nach der Wiedervereinigung keinen Rückgabeanspruch erhalten.

Bisher geht das Bundesverfassungsgericht von der Unumkehrbarkeit der Junker-Enteignung aus. 1996 hat es kategorisch festgestellt, dass den enteigneten Junkern vor der Wiedervereinigung keine durchsetzbare Rechtsposition gegenüber der DDR oder gar gegenüber der Sowjetunion als Besatzungsmacht zustand. Auch gebe es keinen bindenden völkerrechtlichen Satz, der zugunsten einer (enteigneten) Privatperson einen Rückgabeanspruch des konfiszierten Eigentums begründe. Fraglich ist, ob Straßburg diese Argumentation übernimmt und damit Verständnis für die Besonderheiten der damaligen Wiedervereinigungslage in Bonn und Ostberlin erkennen lässt.

Doch ganz entscheidend ist auch: Der Gesetzgeber hat mit Verfassungsrang in Artikel 143 des Grundgesetzes festgeschrieben, dass die Junker-Enteignungen auch insoweit auf Dauer Bestand haben, als der Einigungsvertrag bestimmt, dass Eingriffe in das (geschützte) Eigentum der Junker vorliegen. Darin liegt freilich nicht auf der Ebene des einfachen Gesetzes, mit dem das Modrow-Gesetz rückgängig gemacht wurde, sondern auf der Ebene der Verfassung selbst eine Einschränkung der sonst umfassend gewährleisteten grundgesetzlichen Garantie des Eigentums.

Würde also das Straßburger Gericht auch die Junker-Enteignungen zu Fall bringen, so griffe es unmittelbar in die Kompetenz des deutschen Verfassungsgesetzgebers ein. Das wäre viel dramatischer, weil dann festgestellt wäre, dass Artikel 143 Absatz 3 des Grundgesetzes gegen die in der Menschenrechtskonvention verankerte Eigentumsgarantie verstößt.

Dabei ist auch zu bedenken, dass die Betroffenen der in der damaligen DDR vollzogenen Enteignungen (also die nach dem 7. Oktober 1949) in den Genuss einer Restitution kamen. Hunderttausende haben davon profitiert. Das wirft dann auch für die Richter in Straßburg die Frage nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf, die freilich das Karlsruher Gericht noch 1996 negativ beantwortete.

Doch im Kontext des Völkerrechts, das die Eigentumsgarantie in der Menschenrechtskonvention zumindest verbal verstärkt, könnte sich auch diese Antwort anders darstellen. Denn schließlich hatten auch die nach Gründung der DDR enteigneten Eigentümer wie die enteigneten Junker keinen vor der Wiedervereinigung durchsetzbaren Restitutionsanspruch, weil sich die DDR als eigenständiger Staat verstand, der auf seinem Territorium keiner Anordnung einer fremden Macht Folge leisten musste.

Rheinischer Merkur | 29.01.2004

Datum   siehe auch: Verweise
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Buch Macht und Eigentum Constanze Paffrath
Buch Allianz des Schweigens Dr. Udo Madaus
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