Staatshehlerei Enteignungen
Presse
Financial Times Deutschland vom 22.11 2000
Verfassungsgericht lehnt Entschädigungsforderungen ab

Das Bundesverfassungsgericht hat die milliardenschweren Entschädigungsforderungen von Alteigentümern für die Enteignungen während der sowjetischen Besatzungszeit und in der DDR abgewiesen. Die von der Bundesregierung gezahlten Entschädigungen seien ausreichend.

 

Die Verfassungsrichter Die gesetzliche Regelung aus dem Jahr 1994, wonach der finanzielle Ausgleich in der Regel deutlich unter dem heutigen Verkehrswert der Immobilien bleibt, ist nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bundeshaushalt bleibt damit von Belastungen in Höhe von mehr als 20 Mrd. DM verschont.

Der Erste Senat unter Gerichtsvizepräsident Hans-Jürgen Papier erklärte das 1994 unter der Bundesregierung Helmut Kohl verabschiedete "Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz" für verfassungsgemäß. Darin ist die Höhe der vom Bund zu zahlenden Entschädigungen festgelegt. Das Urteil erfolgte unter Hinweis auf die einmalige historische Situation der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber habe bei den Entschädigungen daher einen besonderen Gestaltungsspielraum gehabt, hieß es zur Begründung. (Az.: 1 BvR 2307/ 94, 11207 95 u.a.)

Alteigentümer kritisieren Wertschere

40 Alteigentümer hatten gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz von 1994 geklagt, das Art und Ausgestaltung der Entschädigungsansprüche für Enteignungen in Ostdeutschland zwischen 1933 und 1990 regelt. Hauptkritikpunkt war für die Kläger die so genannte Wertschere. Sie entsteht bei einer finanziellen Entschädigung, da ein fiktiver Einheitswert auf der Grundlage des 3. Oktober 1990 anstelle des heutigen Verkehrswertes angesetzt wird. Dadurch ist die Entschädigung oft viel niedriger als der Wert des Grundstückes. Die Alteigentümer sahen sich in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gegenüber jenen Alteigentümern, denen ihre Grundstücke nach der Wiedervereinigung zurückgegeben wurden, verletzt.

Die acht Richter des Ersten Senats wiesen die Verfassungsbeschwerden jedoch zurück. Das Urteil erging im wesentlichen einstimmig, in einzelnen Teilen allerdings nur mit vier zu vier Stimmen.

Zur Hauptseite   Inhaltsverzeichnis