StaatshehlereiEnteignung
Presse
NZZ vom 23.11.2000
Recht und Unrecht in einem

Mit dem Entscheid des obersten deutschen Verfassungsgerichtes in Karlsruhe gegen die Verfassungsbeschwerden von 40 Alteigentümern mag ein juristischer Schlussstrich unter eine lange, schmerzhafte Kontroverse in Deutschland gezogen worden sein. Dass das Gericht damit aber auch ein hochpolitisches Urteil gefällt hat und mit seinem Spruch eine skandalöse Haltung der Regierungen in Bonn und nun in Berlin sanktioniert hat, ist die andere Seite. Denn bei dieser Affäre geht es ganz offenkundig weniger um Recht als um Geld, viel Geld.

Vorgeschichte der Kontroverse bildet die unterschiedliche Behandlung von Opfern der Enteignungen, die in Ostdeutschland während der sowjetischen Direktverwaltung und ab 1949 von den DDR-Behörden verfügt worden waren. Tausende von Land- und Firmeneigentümern, beileibe nicht nur Grossgrundbesitzer, sondern viele Gewerbetreibende und andere Mittelständler, wurden damals ihres Eigentums beraubt. Diese Vorgänge waren nicht selten mit ausserordentlicher Brutalität und den sattsam bekannten Finten im Namen des Volkes durchgeführt worden. Die kommunistischen Organe gaben sich gar nicht erst die Mühe, den Anschein einer Rechtsstaatlichkeit zu erwecken.

Als die Wende 1989/90 kam, machten sich viele der ehemals Beraubten Hoffnungen, wieder in den Besitz ihres Eigentums zu kommen oder wenigstens eine faire Entschädigung zu erhalten. Aber in der Bereitschaft der Bonner Regierung unter Kohl, diese Frage sauber zu behandeln, hatten sie sich getäuscht. Da die Bundesrepublik Rechtsnachfolgerin der DDR war, übernahm sie deren Staatseigentum zu treuen Händen, und sie wickelte diesen Besitz mit der gleichnamigen Gesellschaft, der Treuhand, in den folgenden Jahren dann auch ab. Da die DDR aber erst 1949 gegründet wurde, ergab sich die Möglichkeit, bei den vorher unter sowjetischer Verwaltung erfolgten Enteignungen anders zu verfahren als bei den später geschehenen. Wenn man diese Opfer geringer entschädigen würde als jene der DDR, könnte man ziemlich viel sparen. Das war die Ratio, der man wenigstens eine gewisse Bauernschlauheit attestieren kann.

Problematisch, um nicht zu sagen verwerflich, wurde die Sache freilich dadurch, dass die Bundesregierung dieses Ansinnen mit einer billigen Lüge unterfütterte. Sie behauptete nämlich jahrelang - und hat das bis jetzt nicht widerrufen -, die Sowjetunion habe 1990 als Bedingung für die Wiedervereinigung gefordert, dass die Enteignungen nicht rückgängig gemacht werden dürften. Das ist nachweislich falsch, und die Art und Weise, wie diese Tatsache im Vorfeld des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes von 1994 vertuscht wurde, gehört zu den traurigeren Kapiteln deutscher Nachkriegsgeschichte. Es ist heute kaum mehr umstritten, dass Kohl hoffte, mit dem eingesparten Geld, einen Teil der Vereinigungskosten decken und Steuererhöhungen verhindern zu können, was man durchaus als selbst gewährte Wahlkampfhilfe bezeichnen könnte. Die Enteigneten sprechen von einem Zustupf für die Machterhaltung.

So fühlen sich die Opfer der ersten Nachkriegsjahre weiterhin als die Geprellten, denn sie erhalten deutlich weniger Geld für ihr gestohlenes Eigentum als jene, die nach 1949 beraubt wurden. Und die Bundesrepublik spart etwa 24 Milliarden Mark. Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass der Staat bei der Höhe der Entschädigungen Rücksicht auf seine finanziellen Möglichkeiten nehmen dürfe. Dabei scheint die Tatsache völlig bedeutungslos zu sein, dass er 1990 in den Besitz von Raubgut gekommen ist. Ein wenig kann man jene verstehen, die dies als Hehlerei bezeichnen.

 

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