In den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
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ob § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Juli 1997 ( BGBl I S. 1620 ) mit dem Grundgesetz vereinbar
ist,
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- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 14. Dezember 1999 (2 K 1726/99) -
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- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 14. Dezember 1999 (2 K 804/98) -
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Richter Kühling,
die Richterin Jaeger
und den Richter Hömig
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gemäß § 81 a Satz 1 BVerfGG in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I S.
1473 ) am 9. Januar 2001 einstimmig beschlossen:
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Die Vorlagen sind unzulässig.
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Die Richtervorlagen betreffen die Frage der Verfassungsmäßigkeit
des Ausschlusses der Betroffenen von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher
oder besatzungshoheitlicher Grundlage von der verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierung.
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1. Die Kläger der Ausgangsverfahren begehren
die Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
(VwRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (
BGBl I S. 1620 ) im Hinblick darauf, dass ihnen oder ihren Rechtsvorgängern
in der sowjetischen Besatzungszone Vermögenswerte im Rahmen
der so genannten demokratischen Bodenreform und der Industriereform
entschädigungslos entzogen wurden. Die zuständigen Behörden
lehnten die Anträge unter Hinweis auf § 1 Abs.
1 Satz 2 und 3 VwRehaG ab. Danach findet das Verwaltungsrechtliche
Rehabilitierungsgesetz auf die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes
(VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998
( BGBl I S. 4026 ) erwähnten Fallgruppen keine Anwendung.
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2. Das Verwaltungsgericht, bei dem die Kläger
ihr Begehren weiter verfolgen, hat die Verfahren nach Art. 100
Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG
mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. VIZ 2000, S. 476; ZOV
2000, S. 280).
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a) Das vorlegende Gericht hält die Vereinbarkeit
von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG mit dem Grundgesetz
in den Ausgangsverfahren für entscheidungserheblich. Bei
Verfassungsmäßigkeit der Regelung finde das Verwaltungsrechtliche
Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung, weil die streitgegenständlichen
Maßnahmen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage
im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG seien. Daher
müssten die Klagen abgewiesen werden. Dagegen hätten
diese bei Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Satz
2 und 3 VwRehaG Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Satz 1 VwRehaG vorlägen. Die Bodenreform- und Industrieenteignungen
seien mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin
unvereinbar, weil sie die Menschenwürde der Betroffenen verletzt
und deren politischer Verfolgung gedient hätten. Die Folgen
dieser Enteignungen wirkten auch noch schwer und unzumutbar fort.
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b) Die entscheidungserhebliche Regelung des § 1
Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1
GG.
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aa) Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das nicht
die dem Grundgesetz verpflichtete Staatsgewalt der Bundesrepublik
Deutschland zu verantworten habe, habe der Gesetzgeber einen besonders
weiten Gestaltungsspielraum. Die Wiedergutmachung genüge
daher dem allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie wenigstens in
ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot
entspreche und Differenzierungen nicht willkürlich ohne jeden
nachvollziehbaren Grund vorgenommen würden.
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bb) Dies sei bei dem Ausschluss der Betroffenen der
Bodenreform- und Industrieenteignungen von jeder, insbesondere
auch moralischen, Rehabilitierung nicht der Fall.
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Die Opfer solcher Enteignungen könnten Wiedergutmachung
allein nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994
( BGBl I S. 2624, 2628 ) erlangen. Dieses sehe für sie eine
moralische Genugtuung nicht vor. Sie würden damit anders
behandelt als Betroffene von Verwaltungsentscheidungen nach 1949,
die die Aufhebung dieser Maßnahmen (§ 1 VwRehaG)
oder die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (§ 1
a VwRehaG) verlangen könnten. Insbesondere in § 1
a VwRehaG manifestiere sich der Wille des Gesetzgebers, ungeachtet
materieller Folgen von Unrechtsakten deren immateriellen, ethischen
und moralischen Gehalt nicht bestehen zu lassen, sondern einer
Rehabilitierung zugänglich zu machen, um so für eine
politisch-moralische Genugtuung zu sorgen.
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Die zur Prüfung gestellte Regelung werde vom
Gesetzgeber und der Verwaltungsrechtsprechung mit der Haltung
der Sowjetunion begründet, nach der die unter ihrer Besatzungshoheit
durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich
nicht zur Disposition der beiden deutschen Staaten stehen dürften
und als solche unangetastet bleiben müssten. Auch das vorlegende
Gericht gehe davon aus, dass sowohl § 1 Abs. 8 Buchstabe
a VermG als auch § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG der
Umsetzung von Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrags vom 31. August
1990 ( BGBl II S. 889 ; im Folgenden: EV) und der Gemeinsamen
Erklärung beider deutscher Regierungen zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 ( BGBl II S. 1237 ; im
Folgenden: GemErkl) dienten. Während dies im Fall des § 1
Abs. 8 Buchstabe a VermG im Hinblick auf die insoweit gebotenen
anderen Wiedergutmachungsregelungen nach der Rechtsprechung verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden sei, sei der Gesetzgeber bei § 1
Abs. 1 Satz 3 VwRehaG "übers Ziel hinausgeschossen"
und habe nicht nur die Restitution, sondern auch die moralische
Rehabilitierung durch Aufhebung der Unrechtsakte ausgeschlossen.
Dies lasse sich nicht mit der Notwendigkeit des Rückübertragungsausschlusses
zur Ermöglichung der deutschen Einheit begründen, weil
nach Art. 41 EV in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
nur die Rückgabe in Natur, nicht aber jede andere Form der
Wiedergutmachung habe ausgeschlossen werden sollen.
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Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass
die Rehabilitierung deshalb auszuschließen gewesen sei,
weil sie notwendig zur (untersagten) Rückgabe der enteigneten
Grundstücke führen würde. Zwar habe gegenwärtig
die Aufhebung der Unrechtsmaßnahme oder die Feststellung
ihrer Rechtsstaatswidrigkeit stets die Restitution zur Folge.
Diese Regelung sei jedoch nicht die einzig mögliche. Dem
Gesetzgeber habe es frei gestanden, die Rehabilitierung zu gewähren
und nur die Folgeansprüche differenziert zu regeln, etwa
durch einen Verweis auf das Ausgleichsleistungsgesetz oder durch
eine entsprechende Ausgestaltung des § 7 VwRehaG. Der
stattdessen vorgesehene "Totalausschluss" verletze das
Übermaßverbot, weil er den Betroffenen die Rehabilitierung
gänzlich vorenthalte, obwohl dies zur Umsetzung des vom Gesetzgeber
verfolgten Ziels nicht erforderlich gewesen sei. Der überschießende
Ausschluss jeder, auch der moralischen, Rehabilitierung sei vom
angegebenen Grund nicht gedeckt. Andere rechtfertigende Gründe
seien nicht erkennbar.
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c) Eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung
vorgelegten Regelung sei nicht möglich. § 1 Abs.
1 Satz 2 und 3 VwRehaG schließe eine Anwendung des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes auf Fälle der vorliegenden Art eindeutig
aus. Da darin der Verfassungsverstoß liege, wäre eine
verfassungsmäßige Auslegung nur dadurch möglich,
dass die genannte Regelung als im Ergebnis nicht existent betrachtet
würde; dies sei aber nicht zulässig.
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Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Vorlagen
sind unzulässig.
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1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen
Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor
sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch
ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft
hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76> ). Dem Begründungserfordernis
des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss
daher nur, wenn die Ausführungen des vorlegenden Gerichts
erkennen lassen, dass dieses eine solche Prüfung vorgenommen
hat. Dem Beschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen
sein, dass und aus welchen Gründen das Gericht bei Gültigkeit
der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als
im Fall ihrer Ungültigkeit. Das Gericht muss sich mit der
Rechtslage auseinander setzen, die in Rechtsprechung und Literatur
vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche
Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die
Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl.
BVerfGE 79, 245 <249>; 86, 71 <77>; 97, 49 <60>
). Bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit legt das
Bundesverfassungsgericht, soweit es sich nicht um verfassungsrechtliche
Vorfragen handelt, die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts
zugrunde, es sei denn, sie ist offensichtlich unhaltbar oder nicht
nachvollziehbar (vgl. BVerfGE 79, 245 <249> m.w.N.; 82,
198 <205> ). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der
zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen
Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung
des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar
darstellen (vgl. BVerfGE 86, 71 <77 f.> ). Dabei muss
sich das Gericht jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen
und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander setzen (vgl. BVerfGE
86, 52 <57>; 86, 71 <78>; 94, 315 <325> ). Insbesondere
kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die
im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung
maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 86, 71 <78>
). Auch ist auszuführen, weshalb das Gericht von der Unmöglichkeit
einer verfassungskonformen Auslegung überzeugt ist (vgl.
BVerfGE 76, 100 <105>; 90, 145 <170> ).
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2. Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse
des Verwaltungsgerichts nicht gerecht.
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a) Das vorlegende Gericht hat allerdings die Entscheidungserheblichkeit
des zur Prüfung gestellten § 1 Abs. 1 Satz 2 und
3 VwRehaG hinreichend begründet. Es hat nachvollziehbar dargelegt,
dass die durch deutsche behördliche Stellen nach dem 8. Mai
1945 durchgeführten Bodenreform- und Industrieenteignungen
zu Eingriffen in Vermögenswerte der Kläger oder ihrer
Rechtsvorgänger geführt hätten und mit tragenden
Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar seien
und dass ihre Folgen noch schwer und unzumutbar fortwirkten. Daraus
ergibt sich, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Fall
der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 und
3 VwRehaG und damit bei Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Aufhebung
der in Rede stehenden Enteignungsmaßnahmen nach § 1
Abs. 1 Satz 1 VwRehaG vorlägen und den Klagen daher stattzugeben
wäre. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts ist es andererseits zu dem Ergebnis
gekommen, dass die genannten Enteignungen auf besatzungshoheitlicher
Grundlage erfolgt sind und deshalb das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz
bei Verfassungsmäßigkeit seines § 1 Abs.
1 Satz 2 und 3 VwRehaG nach dessen eindeutigem Wortlaut nicht
anwendbar sei.
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b) Damit hat das vorlegende Gericht in vertretbarer
Weise auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung
verneint. Diese Beurteilung ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung
vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. BVerfGE 85, 337
<345>; 96, 315 <325> ).
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c) Im Rahmen der Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit
des § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG hat das Verwaltungsgericht
zwar den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab eingehend
und zutreffend herausgearbeitet. Es hat sich aber nicht mit nahe
liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinander
gesetzt.
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aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen,
dass der Gesetzgeber bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das
eine nicht dem Grundgesetz verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten
hat, einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat und es daher
im Hinblick auf die Gleichheitsbindung ausreicht, wenn die Wiedergutmachung
wenigstens in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot
entspricht und Differenzierungen nicht willkürlich ohne jeden
nachvollziehbaren Grund vorgenommen werden. Dieser Maßstab
stimmt mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
entwickelten Grundsätzen überein, wie dessen Urteil
vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 und andere - zum Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsgesetz zeigt (vgl. EuGRZ 2000, S. 573 <586>
m.w.N.).
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bb) Das Verwaltungsgericht hat aber nahe liegende
tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte nicht erörtert.
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Es bejaht einen Verstoß des § 1 Abs.
1 Satz 2 und 3 VwRehaG gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor allem deshalb,
weil den Opfern von besatzungshoheitlichen Enteignungen im Vergleich
zu anderen von rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen
im Beitrittsgebiet Betroffenen auch jegliche moralische Rehabilitierung
vorenthalten werde. Dies sei durch die Haltung der Sowjetunion,
nach der die während ihrer Besatzungsherrschaft durchgeführten
Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition
der beiden deutschen Staaten stehen dürften und als solche
unangetastet bleiben müssten, nicht veranlasst gewesen. Die
mit diesem Vorbehalt verbundenen Aspekte sind damit nicht hinreichend
gewürdigt.
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Die Position der Sowjetunion zur Enteignungsfrage
bei den Verhandlungen, die zur Wiedervereinigung Deutschlands
geführt haben, war durch zwei Forderungen gekennzeichnet:
Das vereinigte Deutschland müsse - erstens - die Gesetzlichkeit,
Rechtmäßigkeit oder Legitimität der von 1945 bis
1949 in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführten Enteignungsmaßnahmen
anerkennen. Die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse
dürfe - zweitens - nicht revidiert werden (vgl. BVerfGE 94,
12 <40> ). Damit sollte verhindert werden, dass deutsche
Gerichte oder andere staatliche Stellen gegenüber den unter
der sowjetischen Besatzungshoheit durchgeführten Enteignungen
nachträglich einen Unrechtsvorwurf zum Ausdruck bringen (vgl.
BVerfGE 94, 12 <41> ). Das Verwaltungsgericht hätte
sich angesichts dieser Verhandlungsziele mit der Frage auseinander
setzen müssen, ob eine förmliche moralische Rehabilitierung
der Opfer besatzungshoheitlicher Enteignungen, wie sie das vorlegende
Gericht offenkundig im Auge hat, nicht zwangsläufig einen
solchen Unrechtsvorwurf einschließen würde. Derartige
Erwägungen hätten auch deshalb besonders nahe gelegen,
weil § 1 a VwRehaG, der für vom Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz erfasste Verwaltungsentscheidungen ohne
Folgeschäden eine moralische Rehabilitierung ermöglicht
(vgl. dazu BTDrucks 13/7491, S. 12 f.), ausdrücklich
die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der betreffenden Maßnahme
vorsieht. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob der Ausschluss
der besatzungshoheitlichen Enteignungen aus dem Anwendungsbereich
des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes deshalb sachlich
gerechtfertigt ist, weil die Bundesregierung und der Gesetzgeber
davon ausgehen durften, auch mit einer förmlichen moralischen
Rehabilitierung der Betroffenen werde entgegen den im Zusammenhang
mit der Herbeiführung der Wiedervereinigung getroffenen Vereinbarungen
gegenüber der Sowjetunion nachträglich ein Unrechtsvorwurf
erhoben.
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Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es zu
dieser Frage zweiseitige förmliche Absprachen mit der Sowjetunion
nicht gibt. Der so genannte Zwei-plus-Vier-Vertrag, der die außenpolitischen
Bedingungen für die Herstellung der deutschen Einheit geschaffen
hat (vgl. BVerfGE 84, 90 <95> ), enthält keine Aussage
über die Behandlung der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen
Enteignungen. Dies beruht aber darauf, dass im September 1990
der nach der Einschätzung der Bundesregierung von der Sowjetunion
erstrebte Restitutionsausschluss im Einigungsvertrag bereits vereinbart
war (vgl. Art. 41 Abs. 1 EV i.V.m. Nr. 1 GemErkl) und sich diese
deshalb mit einer einseitigen förmlichen Mitteilung dieser
Regelung in Gestalt eines Gemeinsamen Briefes der Außenminister
der beiden deutschen Staaten an die Außenminister der vier
Mächte (vgl. BVerfGE 84, 90 <95 f.> ) zufrieden
geben konnte. Die Bundesregierung durfte das Einverständnis
der Sowjetunion mit dieser Verfahrensweise damit erklären,
dass der sowjetischen Position zur Enteignungsfrage schon im Rahmen
der Verhandlungen über den Einigungsvertrag materiell Rechnung
getragen war (vgl. BVerfGE 94, 12 <42> ).
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In Nr. 1 Satz 4 GemErkl wurde in diesem Zusammenhang
ausdrücklich vereinbart, dass einem künftigen gesamtdeutschen
Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige
staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muss. Von
diesem Vorbehalt hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber mit dem Ausgleichsleistungsgesetz
Gebrauch gemacht. Dies legt die Annahme nahe, dass nach der maßgeblichen
Einschätzung der Bundesregierung (vgl. dazu BVerfGE 84, 90
<128>; 94, 12 <35> ) eine Wiedergutmachung für
die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher
Grundlage im Verhältnis zur Sowjetunion wie gegenüber
der Deutschen Demokratischen Republik nur in diesem Gesetz in
Betracht kommen kann. Auch eine bloß moralische Rehabilitierung
der Enteignungsbetroffenen nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
wäre danach ausgeschlossen. Auch darauf hätte das Verwaltungsgericht
bei der Beurteilung, ob für die Regelung in § 1
Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG ein sachlich rechtfertigender Grund
gegeben ist, eingehen müssen.
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Stattdessen begnügen sich die Vorlagen insoweit
mit der Feststellung, dass die Betroffenen Wiedergutmachung allein
nach dem Ausgleichsleistungsgesetz erlangen könnten, und
der nicht näher begründeten Behauptung, dieses lasse
ihnen keine moralische Genugtuung zuteil werden. Dabei hätte
sich schon nach der eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts
eine Auseinandersetzung auch mit der Frage aufdrängen müssen,
ob in der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl.
das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.
November 2000, a.a.O., S. 592 ff.) - Gewährung von Ausgleichsleistungen
mittelbar nicht zugleich zum Ausdruck kommt, dass die Bundesrepublik
Deutschland die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen
Enteignungen als großes Unrecht und daher als missbilligenswert
ansieht. Das vorlegende Gericht hat ausführlich dargelegt,
dass die Bodenreform- und Industrieenteignungen der politischen
Verfolgung der Betroffenen gedient und deren Menschenwürde
verletzt hätten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen
eines Rechtsstaats unvereinbar seien. Diese Ansicht deckt sich
der Sache nach mit der Bewertung dieser Maßnahmen durch
das Bundesverfassungsgericht, das in seiner Rechtsprechung wiederholt
zu erkennen gegeben hat, dass es die genannten Enteignungen für
ein großes Unrecht hält, das im Hinblick auf das mit
den Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbare Zustandekommen
und die Begleiterscheinungen sowie Tragweite der eingetretenen
Vermögensverluste im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes
wieder gutzumachen ist (vgl. BVerfGE 84, 90 <126, 129> ;
Urteil vom 22. November 2000, a.a.O., S. 585, 593). Vor diesem
Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht auch darlegen und
begründen müssen, warum in der Gewährung von Ausgleichsleistungen
nach diesem Gesetz nicht zugleich die Würdigung und Anerkennung
des den Betroffenen zugefügten Unrechts und Leids seitens
der Bundesrepublik Deutschland und damit eine Form moralischer
Rehabilitierung erblickt werden kann.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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